71. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Anspruch
§ 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Rumänischen
Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller
Fragen, BGBl. Nr. 70/1965 (Vertrag), von der
Volksrepublik Rumänien an die Republik Österreich
zu zahlende Pauschalsumme von US-Dollar
1,355.000'— ist für die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung
bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß
Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu
leisten ist.
§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1
wird österreichischen physischen und juristischen
Personen gewährt
a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechten
und Interessen in Rumänien, die
bis zum 3. Juli 1963 von rumänischen Maßnahmen
der Nationalisierung oder der
staatlichen Verwaltung oder von anderen
gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen
in Verbindung mit den strukturellen Wandlungen
der rumänischen Volkswirtschaft betroffen
worden sind;
b) für Forderungen aus den am 1. Jänner
1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum
österreichischer physischer oder juristischer
Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen
Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren
der äußeren öffentlichen Schuld
Rumäniens und den von rumänischen
öffentlichen Körperschaften ausgegebenen
Teilschuldverschreibungen (§ 16), wenn die
Wertpapiere vorgelegt werden und soweit
hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen
nicht offenbar mit dem
Ablauf des 12. September 1944 Verjährung
nach damaligem rumänischem Recht eingetreten
ist.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am
3. Juli 1963 als entstanden. Er ist vererblich.
Eine Pfändung oder eine Verfügung über den
Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des
Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten
des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche
Wirkung.
§ 3. (1) Entschädigung wird nicht gewährt
a) für Vermögenschaften, Rechte und Interessen
österreichischer physischer oder juristischer
Personen, wenn die Vermögenswerte
durch Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission
in Rumänien erfaßt worden
sind, durch die das Eigentum endgültig
betroffen wurde;
b) für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
und Grundvermögen auf dem
Lande, es sei denn, daß im Einzelfall ein
Anspruch im Zuge der Vermögensverhandlungen
seitens der Volksrepublik Rumänien
anerkannt worden ist.
(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen
im Sinne des Abs. 1 sind
a) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
b) Ansprüche aus Obligationen der nicht unter
§ 2 Abs. 1 lit. b fallenden Anleihen;
c) Fahrnisse, die weder zu einem verstaatlichten
Betriebsvermögen noch als Zubehör
zum Grundvermögen gehören;
d) zivilrechtliche Ansprüche gegen rumänische
Personen, wie insbesondere Ansprüche aus
Guthaben bei rumänischen Geldinstituten
oder aus Privatversicherungsverträgen, sofern
die zivilrechtlichen Ansprüche nicht
zu einem zu entschädigenden Vermögen
gehören.
§ 4. (1) Eine österreichische physische Person
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische
Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme
(§ 8) als auch am 3. Juli 1963 die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 3. Juli
1963 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeitpunkt
der Maßnahme (§ 8) als auch im Zeitpunkt
ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft,
so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern
von Todes wegen nach dem Verhältnis
ihrer Anteile in der Rechtsfolge zu gewähren,
wenn sie am 3. Juli 1963 entweder als physische
Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
oder als juristische Person ihren Sitz im
Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach
diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung
sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen,
als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische
Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme
(§ 8) als auch am 3. Juli 1963 ihren Sitz
im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt
der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet
der Republik Österreich gehabt hat, vor dem
3. Juli 1963 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung
den zivilrechtlich nach der aufgelösten
juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch
aus der Liquidation zu gewähren, wenn
sie am 3. Juli 1963 als physische Personen die
österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder
als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der
Republik Österreich gehabt haben.
§ 6. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft,
so ist die Entschädigung denjenigen
Gesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunkt
der Maßnahme (§ 8 Abs. 1) bestandenen Beteiligung
an der Personengesellschaft, zu gewähren,
die österreichische physische oder juristische Personen
sind.
(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt
der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so
sind die zivilrechtlich nach der aufgelösten Personengesellschaft
Berechtigten nach ihrem Anspruch
aus der Liquidation zu entschädigen,
wenn sie am 3. Juli 1963 österreichische physische
oder juristische Personen gewesen sind.
§ 7. Physische Personen, die an den im § 4 genannten
Stichtagen neben der österreichischen
Staatsbürgerschaft die rumänische Staatsangehörigkeit
besessen haben, sind nicht als österreichische
physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes
anzusehen.
§ 8. Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1)
gilt
a) bei Ansprüchen gemäß den §§ 10, 11
und 14
der 15. April 1950; bei Maßnahmen auf
Grund des rumänischen Dekretes Nr. 111
vom 27. Juli 1951 über die Behandlung
herrenloser Güter der Zeitpunkt der behördlichen
Inanspruchnahme im Einzelfall;
b) bei Ansprüchen gemäß den §§ 12 und 13
der 11. Juni 1948;
c) bei Ansprüchen gemäß § 15
der 3. Juli 1963;
d) bei Ansprüchen gemäß § 16
der 18. Juli 1945.
II. Ermittlung des Verlustes
§ 9. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zum
Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes
ist ausschließlich von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes
gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang
oder auf entgangenen Gewinn.
(3) Unter bebauten Grundstücken im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder
Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt
der Maßnahme nach rumänischem Recht
selbständiges Eigentum bestanden hat.
§ 10. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes
bei bebauten Grundstücken in Orten ist
von dem im Jahre 1938 geltenden, in Lei festgesetzten
steuerlichen Mietwert auszugehen.
(2) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der
Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu
ein Betrag von 175 Schilling entspricht.
(3) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind
bei der Ermittlung der Höhe' des Verlustes außer
Ansatz zu lassen.
(4) Nach den vorstehenden Bestimmungen sind
auch Gärten zu behandeln.
§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes
bei unbebauten Grundstücken in Orten ist
für das innere Stadtgebiet der Städte Bucureşti,
Braşov, Constanţa, Iaşi, Timişoara, Cluj, Arad,
Craiova und Ploeşti von 20 im Jahre 1938 geltenden
Lei pro Quadratmeter auszugehen.
(2) Für unbebaute Grundstücke im Randgebiet
der im Abs. 1 genannten Städte und im gesamten
Gebiet sonstiger Orte ist von 10 im Jahre
1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.
(3) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in
der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem
Leu ein Betrag von 1'50 Schilling entspricht.
(4) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind
bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer
Ansatz zu lassen.
§ 12. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes
bei Betriebsvermögen ist von der in der
Volksrepublik Rumänien zum 12. September
1944 aufgestellten Bilanz auszugehen. Wurde eine
Bilanz für diesen Stichtag nicht aufgestellt, so
ist von derjenigen Bilanz auszugehen, die zu dem
nächsten darauffolgenden Zeitpunkt errichtet
worden ist.
(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne
das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist von
den am Stichtag der Bilanz geltenden Lei in
Schilling umzurechnen. Ist von der Volksrepublik
Rumänien ein Betrag als maßgebend anerkannt
worden, der höher als ein solcher Überschuß ist,
so ist von dem höheren Betrag auszugehen. Ist
eine Bilanz nicht feststellbar, so ist von dem
im Zuge der zwischenstaatlichen Verhandlungen
von der Volksrepublik Rumänien als maßgebend
anerkannten Betrag auszugehen. Ist von der
Volksrepublik Rumänien ein als maßgebend anerkannter
Betrag nicht genannt worden, so ist
der Verlust unter sinngemäßer Anwendung des
§ 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 195/1962, zu schätzen.
(3) Der Überschuß oder der als maßgebend anerkannte
Betrag ist in der Weise in Schilling umzurechnen,
daß einem vor dem 15. August 1947
geltenden Leu ein Betrag von 30 Groschen und
einem seit dem 15. August 1947 geltenden Leu
ein Betrag von 35 Groschen entsprechen.
§ 13. (1) Betrifft ein im § 12. genannter. Verlust
Anteile an einer rumänischen juristischen
Person oder an einer rumänischen Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber
treffende Verlust mit dem
seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz
der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe
des Verlustes festzustellen.
(2) Eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft
ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn
dem Entschädigungswerber Namensaktien zugestanden
sind, die in das Register der Aktionäre der
Aktiengesellschaft eingetragen wurden.
(3) Ist bei einer Aktiengesellschaft eine Bilanz
oder ein von der Volksrepublik Rumänien als
maßgebend anerkannter Betrag zur Ermittlung
der Höhe des Verlustes für das Gesamtvermögen
nicht vorhanden, so ist von dem von der Volksrepublik
Rumänien anerkannten inneren Wert
der Aktie auszugehen. Für die Umrechnung der
Lei in Schilling ist § 12 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Ist auch ein innerer Wert der Aktie von der
Volksrepublik Rumänien nicht angegeben worden,
so ist der Nennbetrag der Aktie maßgebend.
Der Nennbetrag in den im Zeitpunkt der Maßnahme
geltenden Lei ist gemäß § 12 Abs. 3 auf
Schilling umzurechnen.
§ 14. (1) Ist die Höhe des Verlustes bei land-
und forstwirtschaftlichem Vermögen oder bei
Grundvermögen auf dem Lande zu ermitteln, so
ist von dem von der Volksrepublik Rumänien
anerkannten Betrag auszugehen. Für die Umrechnung
von Lei auf Schilling ist § 15 Abs. 2
anzuwenden.
(2) Macht ein Entschädigungswerber Verluste
geltend, die sich sowohl auf land- und forstwirtschaftliches
Vermögen als auch auf Grundvermögen
oder auf sonstige in den §§ 10 bis 13
genannte Vermögenschaften, Rechte und Interessen
beziehen, so ist von der in Rumänien vor
dem 12. September 1944 behördlich festgesetzten
Gesamtsumme auszugehen. Die Umrechnung der
Gesamtsumme ist von Lei auf Schilling in der
Weise vorzunehmen, daß einem Leu der Betrag
von 10 Groschen entspricht.
§ 15. (1) Bei Vermögenschaften, Rechten und
Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik
Rumänien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt
und bei denen die Ermittlung des Verlustes
nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist
der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der
Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der
Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz die Umrechnung
von Lei auf Schilling nicht anders geregelt hat,
entspricht
a) einem vor dem 15. August 1947 geltenden
Leu ein Betrag von 25 Groschen,
b) einem seit dem 15. August 1947 und vor
dem 28. Jänner 1952 geltenden Leu ein
Betrag von 33 Groschen,
c) einem seit dem 28. Jänner 1952 geltenden
Leu ein Betrag von 2' 16 Schilling.
(3) Sind Bewertungsunterlagen nur in den seit
dem 28. Jänner 1952 geltenden Lei feststellbar
oder ist ein in solchen Lei ausgedrückter Betrag
von der Volksrepublik Rumänien anerkannt
worden, so ist der daraus umgerechnete Schillingbetrag
voll zu berücksichtigen, auch wenn der
Zeitpunkt der Maßnahme vor dem 28. Jänner
1952 liegt.
§ 16. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes
der Forderungen aus außerhalb des rumänischen
Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der
äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich
der von rumänischen öffentlichen Körperschaften
ausgegebenen Teilschuldverschreibungen
ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in
Schilling maßgebend. 7 v. H. des in Schilling
ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust,
dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
(2) Bei Schuldtiteln, für deren Bedienung durch
die Gemeinsame Kasse der ausländischen Inhaber
der österreichischen und ungarischen Vorkriegsstaatsschuldverschreibungen
in Paris (Caisse Commune)
quotenmäßige rumänische Beiträge vorgesehen
sind, ist der in der Anlage zu diesem
Bundesgesetz unter Punkt 17 entsprechend genannte
ungekürzte Schillingbetrag maßgebend.
Dieser Betrag ist der festgestellte Verlust, dem
die Entschädigung gleichzusetzen ist.
(3) Schuldtitel gemäß Abs. 2 sind von der
Bundesverteilungskommission nach Inkrafttreten
des vorläufigen Verteilungsplanes dem Anmelder
nach vorheriger Kennzeichnung wieder auszufolgen.
Die Bundesverteilungskommission hat die
bei der Verteilung behandelten Anmeldungen
solcher Schuldtitel dem Bundesministerium für
Finanzen zusammengefaßt bei Inkrafttreten des
vorläufigen Verteilungsplanes und nach Zuerkennung
der endgültigen Entschädigungen mitzuteilen.
III. Verteilung
§ 17. (1) Zur Verteilung der im § 1 genannten
Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom
18. März 1964, BGBl. Nr. 129 (Verteilungsgesetz
Bulgarien), errichtete Bundesverteilungskommission
berufen.
(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.
§ 18. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber
hat das Bundesministerium für Finanzen
unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren.
(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei
sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung
anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage
der Verlautbarung des Aufrufes.
(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der
Finanzlandesdirektion für Steiermark in Graz
einzureichen. Die Anmeldung hat den vollen
Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort,
die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes
der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anmelders
(Name und Sitz der juristischen Person)
— bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von
Todes wegen auch die Angaben über die Person
des Geschädigten — und schließlich die entsprechend
belegte Darlegung des Verlustes zu enthalten.
(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren
Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium
für Finanzen dargetan worden, so genügt es,
auf diese Anmeldung Bezug zu nehmen.
(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des
Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben
oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion
kann die etwa notwendigen Erhebungen
auch durch ersuchte oder beauftragte
Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.
(6) Solange der vorläufige Verteilungsplan noch
nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission
Nachsicht von der Wirkung der
Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen,
wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust
gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen
dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich
Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen
mit der Volksrepublik Rumänien gewesen
ist. Der Bundesverteilungskommission steht in
diesem Fall auch die Entscheidung über den Anspruch
und die Feststellung des diesen Anspruch
begründenden Verlustes zu.
§ 19. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den
Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie
ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen
Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
über den Anspruch
und zur Feststellung des den Anspruch begründenden
Verlustes zu machen. Die Zustimmung
des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist
von der Finanzlandesdirektion mit den Akten
ohne Verzug der Bundesverteilungskommission
vorzulegen.
(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach
Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion
kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht
oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher
Antrag nicht zustande, so hat die
Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag
auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
vorzulegen.
(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher
Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist
zulässig.
§ 20. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission
hat auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über den Anspruch
des Anmelders zu entscheiden und den diesen
Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen
der Bundesverteilungskommission gemäß
Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber
festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan
aufzunehmen.
§ 21. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 20
Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden
Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat
der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat der
Verteilungssenat von einer angenommenen Entschädigungssumme
von Schilling 34,000.000'—
auszugehen.
(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 16 festgestellten
Verluste und der darauf entfallenden
Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der
vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende
angenommene Entschädigungssumme durch die
Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis
auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige
Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission
als Verordnung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung
tritt am Tage der Kundmachung in
Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden
Summen und die Verteilungsquote anzuführen.
§ 22. Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes
hat der Feststellungssenat, der über den
festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der
vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung
für den festgestellten Verlust festzusetzen,
jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.
§ 23. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel
hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen,
bei Anrechnung gemäß § 26 oder Abzug
gemäß § 28 Abs. 4 verbleibenden, laut § 25 festgesetzten
Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen
flüssigzumachen.
§ 24. (1) Sobald die von der Volksrepublik
Rumänien zufließenden Mittel der Republik
Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat
der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission
den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist von
dem der Republik Österreich zugekommenen
reinen Schillinggegenwert für die im § 1 genannte
Pauschalsumme von US-Dollar 1,355.000'— auszugehen.
(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 16 festgestellten
Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge
ist zur Ermittlung der endgültigen
Verteilungsquote der verbleibende
Schillinggegenwert durch die Summe der sonstigen
festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen
zu teilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige
Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission
als Verordnung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung
tritt am Tage der Kundmachung in
Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden
Summen und die endgültige Verteilungsquote
anzuführen.
§ 25. (1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes
hat der Feststellungssenat, der die
vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß
der endgültigen Verteilungsquote die endgültige
Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen
und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie
beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung
an die Finanzlandesdirektion.
§ 26. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes
vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über
die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen
(UVEG.) für dieselben Sachen erbracht
worden, für deren Verlust eine vorläufige Entschädigung
auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese
Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung
der vorläufigen Entschädigung anzurechnen.
Wird die vorläufige Entschädigung zuerkannt,
bevor Leistungen auf Grund des UVEG.
für dieselben Sachen erbracht wurden, so stehen
die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit
zu, als sie die vorläufige Entschädigung
übersteigen.
§ 27. Mittel laut § 1, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 26,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
c) infolge Verzichts nach Inkrafttreten des
endgültigen Verteilungsplanes,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers
aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten
nach Inkrafttreten des endgültigen
Verteilungsplanes
nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig
nicht verteilt.
IV. Weitere Bestimmungen
§ 28. (1) Entschädigungen, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt
werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung
an Rechtsnachfolger von Todes wegen
bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes
wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden Abgaben mit der
Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung
der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden Fristen
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu
laufen beginnen.
(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen
und Rechtsgeschäfte sind von den
Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie
von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund
im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im
Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits
bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung
jeweils in Abzug zu bringen. Dieser
Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der vorläufigen
Entschädigung nicht übersteigen.
§ 29. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag
jenes Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in
welchem der Vertrag in Kraft getreten ist. Tritt
der Vertrag am ersten Tag eines Monats in Kraft,
so tritt auch dieses Bundesgesetz mit diesem Tag
in Kraft.
§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 ist das Bundesministerium
für Finanzen und, soweit er sich auf
Richter bezieht, das Bundesministerium für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 28 ist das Bundesministerium
für Finanzen, soweit es sich um
die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt,
das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um
die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das
Bundesministerium für Justiz betraut.