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71. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Rumänien

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Anspruch

§ 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Rumänischen

Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller

Fragen, BGBl. Nr. 70/1965 (Vertrag), von der

Volksrepublik Rumänien an die Republik Österreich

zu zahlende Pauschalsumme von US-Dollar

1,355.000'— ist für die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung

bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß

Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu

leisten ist.

§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1

wird österreichischen physischen und juristischen

Personen gewährt

a) für Verluste an Vermögenschaften, Rechten

und Interessen in Rumänien, die

bis zum 3. Juli 1963 von rumänischen Maßnahmen

der Nationalisierung oder der

staatlichen Verwaltung oder von anderen

gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen

in Verbindung mit den strukturellen Wandlungen

der rumänischen Volkswirtschaft betroffen

worden sind;

b) für Forderungen aus den am 1. Jänner

1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum

österreichischer physischer oder juristischer

Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen

Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren

der äußeren öffentlichen Schuld

Rumäniens und den von rumänischen

öffentlichen Körperschaften ausgegebenen

Teilschuldverschreibungen (§ 16), wenn die

Wertpapiere vorgelegt werden und soweit

hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen

nicht offenbar mit dem

Ablauf des 12. September 1944 Verjährung

nach damaligem rumänischem Recht eingetreten

ist.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am

3. Juli 1963 als entstanden. Er ist vererblich.

Eine Pfändung oder eine Verfügung über den

Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des

Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten

des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche

Wirkung.

§ 3. (1) Entschädigung wird nicht gewährt

a) für Vermögenschaften, Rechte und Interessen

österreichischer physischer oder juristischer

Personen, wenn die Vermögenswerte

durch Maßnahmen der Alliierten Kontrollkommission

in Rumänien erfaßt worden

sind, durch die das Eigentum endgültig

betroffen wurde;

b) für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

und Grundvermögen auf dem

Lande, es sei denn, daß im Einzelfall ein

Anspruch im Zuge der Vermögensverhandlungen

seitens der Volksrepublik Rumänien

anerkannt worden ist.

(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen

im Sinne des Abs. 1 sind

a) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;

b) Ansprüche aus Obligationen der nicht unter

§ 2 Abs. 1 lit. b fallenden Anleihen;

c) Fahrnisse, die weder zu einem verstaatlichten

Betriebsvermögen noch als Zubehör

zum Grundvermögen gehören;

d) zivilrechtliche Ansprüche gegen rumänische

Personen, wie insbesondere Ansprüche aus

Guthaben bei rumänischen Geldinstituten

oder aus Privatversicherungsverträgen, sofern

die zivilrechtlichen Ansprüche nicht

zu einem zu entschädigenden Vermögen

gehören.

§ 4. (1) Eine österreichische physische Person

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische

Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme

(§ 8) als auch am 3. Juli 1963 die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen hat.

(2) Ist eine physische Person vor dem 3. Juli

1963 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeitpunkt

der Maßnahme (§ 8) als auch im Zeitpunkt

ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft,

so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern

von Todes wegen nach dem Verhältnis

ihrer Anteile in der Rechtsfolge zu gewähren,

wenn sie am 3. Juli 1963 entweder als physische

Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

oder als juristische Person ihren Sitz im

Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach

diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung

sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen,

als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt

des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.

§ 5. (1) Eine österreichische juristische Person

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische

Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme

(§ 8) als auch am 3. Juli 1963 ihren Sitz

im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.

(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt

der Maßnahme (§ 8) ihren Sitz im Gebiet

der Republik Österreich gehabt hat, vor dem

3. Juli 1963 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung

den zivilrechtlich nach der aufgelösten

juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch

aus der Liquidation zu gewähren, wenn

sie am 3. Juli 1963 als physische Personen die

österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder

als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der

Republik Österreich gehabt haben.

§ 6. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft,

so ist die Entschädigung denjenigen

Gesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunkt

der Maßnahme (§ 8 Abs. 1) bestandenen Beteiligung

an der Personengesellschaft, zu gewähren,

die österreichische physische oder juristische Personen

sind.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt

der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so

sind die zivilrechtlich nach der aufgelösten Personengesellschaft

Berechtigten nach ihrem Anspruch

aus der Liquidation zu entschädigen,

wenn sie am 3. Juli 1963 österreichische physische

oder juristische Personen gewesen sind.

§ 7. Physische Personen, die an den im § 4 genannten

Stichtagen neben der österreichischen

Staatsbürgerschaft die rumänische Staatsangehörigkeit

besessen haben, sind nicht als österreichische

physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes

anzusehen.

§ 8. Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1)

gilt

a) bei Ansprüchen gemäß den §§ 10, 11

und 14

der 15. April 1950; bei Maßnahmen auf

Grund des rumänischen Dekretes Nr. 111

vom 27. Juli 1951 über die Behandlung

herrenloser Güter der Zeitpunkt der behördlichen

Inanspruchnahme im Einzelfall;

b) bei Ansprüchen gemäß den §§ 12 und 13

der 11. Juni 1948;

c) bei Ansprüchen gemäß § 15

der 3. Juli 1963;

d) bei Ansprüchen gemäß § 16

der 18. Juli 1945.

II. Ermittlung des Verlustes

§ 9. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zum

Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes

ist ausschließlich von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auszugehen.

(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes

gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang

oder auf entgangenen Gewinn.

(3) Unter bebauten Grundstücken im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder

Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt

der Maßnahme nach rumänischem Recht

selbständiges Eigentum bestanden hat.

§ 10. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes

bei bebauten Grundstücken in Orten ist

von dem im Jahre 1938 geltenden, in Lei festgesetzten

steuerlichen Mietwert auszugehen.

(2) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der

Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu

ein Betrag von 175 Schilling entspricht.

(3) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind

bei der Ermittlung der Höhe' des Verlustes außer

Ansatz zu lassen.

(4) Nach den vorstehenden Bestimmungen sind

auch Gärten zu behandeln.

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes

bei unbebauten Grundstücken in Orten ist

für das innere Stadtgebiet der Städte Bucureşti,

Braşov, Constanţa, Iaşi, Timişoara, Cluj, Arad,

Craiova und Ploeşti von 20 im Jahre 1938 geltenden

Lei pro Quadratmeter auszugehen.

(2) Für unbebaute Grundstücke im Randgebiet

der im Abs. 1 genannten Städte und im gesamten

Gebiet sonstiger Orte ist von 10 im Jahre

1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.

(3) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in

der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem

Leu ein Betrag von 1'50 Schilling entspricht.

(4) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind

bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer

Ansatz zu lassen.

§ 12. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes

bei Betriebsvermögen ist von der in der

Volksrepublik Rumänien zum 12. September

1944 aufgestellten Bilanz auszugehen. Wurde eine

Bilanz für diesen Stichtag nicht aufgestellt, so

ist von derjenigen Bilanz auszugehen, die zu dem

nächsten darauffolgenden Zeitpunkt errichtet

worden ist.

(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne

das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist von

den am Stichtag der Bilanz geltenden Lei in

Schilling umzurechnen. Ist von der Volksrepublik

Rumänien ein Betrag als maßgebend anerkannt

worden, der höher als ein solcher Überschuß ist,

so ist von dem höheren Betrag auszugehen. Ist

eine Bilanz nicht feststellbar, so ist von dem

im Zuge der zwischenstaatlichen Verhandlungen

von der Volksrepublik Rumänien als maßgebend

anerkannten Betrag auszugehen. Ist von der

Volksrepublik Rumänien ein als maßgebend anerkannter

Betrag nicht genannt worden, so ist

der Verlust unter sinngemäßer Anwendung des

§ 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 195/1962, zu schätzen.

(3) Der Überschuß oder der als maßgebend anerkannte

Betrag ist in der Weise in Schilling umzurechnen,

daß einem vor dem 15. August 1947

geltenden Leu ein Betrag von 30 Groschen und

einem seit dem 15. August 1947 geltenden Leu

ein Betrag von 35 Groschen entsprechen.

§ 13. (1) Betrifft ein im § 12. genannter. Verlust

Anteile an einer rumänischen juristischen

Person oder an einer rumänischen Gesellschaft

ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber

treffende Verlust mit dem

seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz

der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe

des Verlustes festzustellen.

(2) Eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft

ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn

dem Entschädigungswerber Namensaktien zugestanden

sind, die in das Register der Aktionäre der

Aktiengesellschaft eingetragen wurden.

(3) Ist bei einer Aktiengesellschaft eine Bilanz

oder ein von der Volksrepublik Rumänien als

maßgebend anerkannter Betrag zur Ermittlung

der Höhe des Verlustes für das Gesamtvermögen

nicht vorhanden, so ist von dem von der Volksrepublik

Rumänien anerkannten inneren Wert

der Aktie auszugehen. Für die Umrechnung der

Lei in Schilling ist § 12 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Ist auch ein innerer Wert der Aktie von der

Volksrepublik Rumänien nicht angegeben worden,

so ist der Nennbetrag der Aktie maßgebend.

Der Nennbetrag in den im Zeitpunkt der Maßnahme

geltenden Lei ist gemäß § 12 Abs. 3 auf

Schilling umzurechnen.

§ 14. (1) Ist die Höhe des Verlustes bei land-

und forstwirtschaftlichem Vermögen oder bei

Grundvermögen auf dem Lande zu ermitteln, so

ist von dem von der Volksrepublik Rumänien

anerkannten Betrag auszugehen. Für die Umrechnung

von Lei auf Schilling ist § 15 Abs. 2

anzuwenden.

(2) Macht ein Entschädigungswerber Verluste

geltend, die sich sowohl auf land- und forstwirtschaftliches

Vermögen als auch auf Grundvermögen

oder auf sonstige in den §§ 10 bis 13

genannte Vermögenschaften, Rechte und Interessen

beziehen, so ist von der in Rumänien vor

dem 12. September 1944 behördlich festgesetzten

Gesamtsumme auszugehen. Die Umrechnung der

Gesamtsumme ist von Lei auf Schilling in der

Weise vorzunehmen, daß einem Leu der Betrag

von 10 Groschen entspricht.

§ 15. (1) Bei Vermögenschaften, Rechten und

Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik

Rumänien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt

und bei denen die Ermittlung des Verlustes

nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist

der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der

Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der

Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz die Umrechnung

von Lei auf Schilling nicht anders geregelt hat,

entspricht

a) einem vor dem 15. August 1947 geltenden

Leu ein Betrag von 25 Groschen,

b) einem seit dem 15. August 1947 und vor

dem 28. Jänner 1952 geltenden Leu ein

Betrag von 33 Groschen,

c) einem seit dem 28. Jänner 1952 geltenden

Leu ein Betrag von 2' 16 Schilling.

(3) Sind Bewertungsunterlagen nur in den seit

dem 28. Jänner 1952 geltenden Lei feststellbar

oder ist ein in solchen Lei ausgedrückter Betrag

von der Volksrepublik Rumänien anerkannt

worden, so ist der daraus umgerechnete Schillingbetrag

voll zu berücksichtigen, auch wenn der

Zeitpunkt der Maßnahme vor dem 28. Jänner

1952 liegt.

§ 16. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes

der Forderungen aus außerhalb des rumänischen

Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der

äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich

der von rumänischen öffentlichen Körperschaften

ausgegebenen Teilschuldverschreibungen

ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in

Schilling maßgebend. 7 v. H. des in Schilling

ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust,

dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

(2) Bei Schuldtiteln, für deren Bedienung durch

die Gemeinsame Kasse der ausländischen Inhaber

der österreichischen und ungarischen Vorkriegsstaatsschuldverschreibungen

in Paris (Caisse Commune)

quotenmäßige rumänische Beiträge vorgesehen

sind, ist der in der Anlage zu diesem

Bundesgesetz unter Punkt 17 entsprechend genannte

ungekürzte Schillingbetrag maßgebend.

Dieser Betrag ist der festgestellte Verlust, dem

die Entschädigung gleichzusetzen ist.

(3) Schuldtitel gemäß Abs. 2 sind von der

Bundesverteilungskommission nach Inkrafttreten

des vorläufigen Verteilungsplanes dem Anmelder

nach vorheriger Kennzeichnung wieder auszufolgen.

Die Bundesverteilungskommission hat die

bei der Verteilung behandelten Anmeldungen

solcher Schuldtitel dem Bundesministerium für

Finanzen zusammengefaßt bei Inkrafttreten des

vorläufigen Verteilungsplanes und nach Zuerkennung

der endgültigen Entschädigungen mitzuteilen.

III. Verteilung

§ 17. (1) Zur Verteilung der im § 1 genannten

Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom

18. März 1964, BGBl. Nr. 129 (Verteilungsgesetz

Bulgarien), errichtete Bundesverteilungskommission

berufen.

(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.

§ 18. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber

hat das Bundesministerium für Finanzen

unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren.

(2) Die Frist, innerhalb deren der Anspruch bei

sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung

anzumelden ist, beträgt sechs Monate vom Tage

der Verlautbarung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der

Finanzlandesdirektion für Steiermark in Graz

einzureichen. Die Anmeldung hat den vollen

Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort,

die Anschrift und den Zeitpunkt des Erwerbes

der österreichischen Staatsbürgerschaft des Anmelders

(Name und Sitz der juristischen Person)

— bei Anmeldung durch Rechtsnachfolger von

Todes wegen auch die Angaben über die Person

des Geschädigten — und schließlich die entsprechend

belegte Darlegung des Verlustes zu enthalten.

(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren

Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium

für Finanzen dargetan worden, so genügt es,

auf diese Anmeldung Bezug zu nehmen.

(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des

Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben

oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion

kann die etwa notwendigen Erhebungen

auch durch ersuchte oder beauftragte

Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.

(6) Solange der vorläufige Verteilungsplan noch

nicht in Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission

Nachsicht von der Wirkung der

Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen,

wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust

gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen

dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich

Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen

mit der Volksrepublik Rumänien gewesen

ist. Der Bundesverteilungskommission steht in

diesem Fall auch die Entscheidung über den Anspruch

und die Feststellung des diesen Anspruch

begründenden Verlustes zu.

§ 19. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den

Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie

ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen

Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

über den Anspruch

und zur Feststellung des den Anspruch begründenden

Verlustes zu machen. Die Zustimmung

des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist

von der Finanzlandesdirektion mit den Akten

ohne Verzug der Bundesverteilungskommission

vorzulegen.

(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach

Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion

kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht

oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher

Antrag nicht zustande, so hat die

Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag

auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

vorzulegen.

(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher

Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte ist

zulässig.

§ 20. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission

hat auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über den Anspruch

des Anmelders zu entscheiden und den diesen

Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen

der Bundesverteilungskommission gemäß

Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber

festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan

aufzunehmen.

§ 21. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 20

Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden

Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat

der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat der

Verteilungssenat von einer angenommenen Entschädigungssumme

von Schilling 34,000.000'—

auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 16 festgestellten

Verluste und der darauf entfallenden

Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der

vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende

angenommene Entschädigungssumme durch die

Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis

auf vier Dezimalstellen zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige

Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission

als Verordnung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung

tritt am Tage der Kundmachung in

Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden

Summen und die Verteilungsquote anzuführen.

§ 22. Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes

hat der Feststellungssenat, der über den

festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der

vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung

für den festgestellten Verlust festzusetzen,

jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.

§ 23. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel

hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen,

bei Anrechnung gemäß § 26 oder Abzug

gemäß § 28 Abs. 4 verbleibenden, laut § 25 festgesetzten

Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen

flüssigzumachen.

§ 24. (1) Sobald die von der Volksrepublik

Rumänien zufließenden Mittel der Republik

Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat

der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission

den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist von

dem der Republik Österreich zugekommenen

reinen Schillinggegenwert für die im § 1 genannte

Pauschalsumme von US-Dollar 1,355.000'— auszugehen.

(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 16 festgestellten

Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge

ist zur Ermittlung der endgültigen

Verteilungsquote der verbleibende

Schillinggegenwert durch die Summe der sonstigen

festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen

zu teilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige

Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission

als Verordnung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung

tritt am Tage der Kundmachung in

Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden

Summen und die endgültige Verteilungsquote

anzuführen.

§ 25. (1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes

hat der Feststellungssenat, der die

vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß

der endgültigen Verteilungsquote die endgültige

Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen

und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie

beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung

an die Finanzlandesdirektion.

§ 26. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes

vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über

die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen

(UVEG.) für dieselben Sachen erbracht

worden, für deren Verlust eine vorläufige Entschädigung

auf Grund der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese

Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung

der vorläufigen Entschädigung anzurechnen.

Wird die vorläufige Entschädigung zuerkannt,

bevor Leistungen auf Grund des UVEG.

für dieselben Sachen erbracht wurden, so stehen

die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit

zu, als sie die vorläufige Entschädigung

übersteigen.

§ 27. Mittel laut § 1, die

a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 26,

b) durch Abzug von Übersetzungskosten,

c) infolge Verzichts nach Inkrafttreten des

endgültigen Verteilungsplanes,

d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers

aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten

nach Inkrafttreten des endgültigen

Verteilungsplanes

nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig

nicht verteilt.

IV. Weitere Bestimmungen

§ 28. (1) Entschädigungen, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt

werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung

an Rechtsnachfolger von Todes wegen

bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im

Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes

wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden Abgaben mit der

Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung

der Erbschaftssteuer jeweils maßgebenden Fristen

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu

laufen beginnen.

(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen

und Rechtsgeschäfte sind von den

Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie

von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund

im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im

Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits

bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung

jeweils in Abzug zu bringen. Dieser

Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der vorläufigen

Entschädigung nicht übersteigen.

§ 29. Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag

jenes Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in

welchem der Vertrag in Kraft getreten ist. Tritt

der Vertrag am ersten Tag eines Monats in Kraft,

so tritt auch dieses Bundesgesetz mit diesem Tag

in Kraft.

§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in den folgenden Absätzen

nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 17 ist das Bundesministerium

für Finanzen und, soweit er sich auf

Richter bezieht, das Bundesministerium für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 28 ist das Bundesministerium

für Finanzen, soweit es sich um

die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt,

das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um

die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das

Bundesministerium für Justiz betraut.

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