71. Kundmachung: Endgültiges Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1962 und dessen Geltungsbereich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen ist das am 1. Juli 1963 vorläufig
in Kraft getretene Internationale Kaffee-Übereinkommen 1962, BGBl. Nr. 235/1963, gemäß
seinem Artikel 64 Absatz 1 am 27. Dezember
1963 endgültig in Kraft getreten, nachdem
außer Österreich nachstehende Staaten bis
zu diesem Datum ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt hatten
Argentinien, Australien, Brasilien, Burundi,
Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,
Dominikanische Republik, Elfenbeinküste,
El Salvador, Frankreich, Gabon, Guatemala, Indien,
Kamerun, Kanada, Kolumbien, Kuba, Madagaskar,
Mexiko, Neuseeland, Nigeria, Norwegen,
Panama, Peru, Rwanda, Schweden, Spanien,
Tanganjika, Uganda, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte
Staaten von Amerika.
Weiters ist das Übereinkommen am 27. Dezember
1963 auch für folgende Staaten, welche
gemäß seinem Artikel 65 Beitrittsurkunden hinterlegt
hatten, in Kraft getreten
Dahomey, Kongo (Brazzaville), Tunesien.
Bis zum 31. Dezember 1963 haben noch folgende
Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden
gemäß Artikel 63 des Übereinkommens
hinterlegt
Ecuador, Indonesien, Kongo (Leopoldville), Nicaragua,
Niederlande, Portugal, Trinidad und
Tobago, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Zentralafrikanische Republik.
Schließlich hat Togo am 31. Dezember 1963
seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel 65 des
Übereinkommens hinterlegt.
Australien hat anläßlich der Ratifikation die
bei der Unterzeichnung abgegebene Erklärung
bestätigt, daß das Übereinkommen auch für
Papua und das Treuhandgebiet Neu-Guinea gilt.
Die Ratifikationsurkunde von Neuseeland enthält
eine Erklärung gemäß Artikel 67 des Übereinkommens,
daß dieses auch für die Cook-
Inseln (einschließlich Niue) und die Tokelau-
Inseln gilt.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat am 10. Juli 1963 notifiziert,
daß das Übereinkommen auf Barbados und
Kenia ausgedehnt wird.
Burundi und Rwanda haben gemäß Artikel 5
Absatz 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie
der Organisation als Mitgliedergruppe beitreten.