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71_1964 AT

71. Kundmachung: Endgültiges Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1962 und dessen Geltungsbereich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Kundmachung: Endgültiges Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1962 und dessen Geltungsbereich.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen ist das am 1. Juli 1963 vorläufig

in Kraft getretene Internationale Kaffee-Übereinkommen 1962, BGBl. Nr. 235/1963, gemäß

seinem Artikel 64 Absatz 1 am 27. Dezember

1963 endgültig in Kraft getreten, nachdem

außer Österreich nachstehende Staaten bis

zu diesem Datum ihre Ratifikationsurkunden

hinterlegt hatten

Argentinien, Australien, Brasilien, Burundi,

Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,

Dominikanische Republik, Elfenbeinküste,

El Salvador, Frankreich, Gabon, Guatemala, Indien,

Kamerun, Kanada, Kolumbien, Kuba, Madagaskar,

Mexiko, Neuseeland, Nigeria, Norwegen,

Panama, Peru, Rwanda, Schweden, Spanien,

Tanganjika, Uganda, Vereinigtes Königreich

von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte

Staaten von Amerika.

Weiters ist das Übereinkommen am 27. Dezember

1963 auch für folgende Staaten, welche

gemäß seinem Artikel 65 Beitrittsurkunden hinterlegt

hatten, in Kraft getreten

Dahomey, Kongo (Brazzaville), Tunesien.

Bis zum 31. Dezember 1963 haben noch folgende

Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden

gemäß Artikel 63 des Übereinkommens

hinterlegt

Ecuador, Indonesien, Kongo (Leopoldville), Nicaragua,

Niederlande, Portugal, Trinidad und

Tobago, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

Zentralafrikanische Republik.

Schließlich hat Togo am 31. Dezember 1963

seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel 65 des

Übereinkommens hinterlegt.

Australien hat anläßlich der Ratifikation die

bei der Unterzeichnung abgegebene Erklärung

bestätigt, daß das Übereinkommen auch für

Papua und das Treuhandgebiet Neu-Guinea gilt.

Die Ratifikationsurkunde von Neuseeland enthält

eine Erklärung gemäß Artikel 67 des Übereinkommens,

daß dieses auch für die Cook-

Inseln (einschließlich Niue) und die Tokelau-

Inseln gilt.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat am 10. Juli 1963 notifiziert,

daß das Übereinkommen auf Barbados und

Kenia ausgedehnt wird.

Burundi und Rwanda haben gemäß Artikel 5

Absatz 1 des Übereinkommens erklärt, daß sie

der Organisation als Mitgliedergruppe beitreten.

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