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71_1963 AT

71. Verordnung: Abänderung der Heeres-Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Abänderung der Heeres-Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 93/1949, wird verordnet

Artikel I.

In der Anmerkung zum Dienstzweig Nr. 1 im

Abschnitt II des Teiles A der Anlage zur Heeres-

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/1960,

ist nach dem Wort „Luftstreitkräfte" ein Beistrich

zu setzen und die Wortreihe „der Kommandant

der Stabsakademie" einzufügen.

Artikel II.

Der Abschnitt II des Teiles C der Anlage zur

Heeres-Dienstzweigeverordnung wird abgeändert

wie folgt

1. Beim Dienstzweig Nr. 3 hat der erste Absatz

in der Rubrik „Anstellungserfordernis" zu lauten

„Überdies die erfolgreiche Ablegung der Kanzleiunteroffiziersprüfung."

2. Bei den Dienstzweigen Nr. 7, 8 und 9 ist als

Fußnote jeweils anzufügen

„1) Offiziersanwärtern ist nach zweijähriger erfolgreicher

Ausbildung an der Militärakademie die

Berechtigung zur Führung des Amtsriteis ,Fähnricb'

zuzuerkennen."

3. Beim Dienstzweig Nr. 8 hat die Fußnote

„Je nach Verwendung" an Stelle der Bezeichnung

„1)" die Bezeichnung „2)" zu erhalten.

Artikel III.

Heeresangehörige des Dienstzweiges „Kanzleiunteroffiziere"

sind von der Ablegung der Kanzleiunteroffiziersprüfung

befreit, wenn sie die Allgemeine

Kanzleiprüfung bis spätestens 30. Juni

1964 erfolgreich ablegen.

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