71. Verordnung: Abänderung der Heeres-Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 93/1949, wird verordnet
Artikel I.
In der Anmerkung zum Dienstzweig Nr. 1 im
Abschnitt II des Teiles A der Anlage zur Heeres-
Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 234/1960,
ist nach dem Wort „Luftstreitkräfte" ein Beistrich
zu setzen und die Wortreihe „der Kommandant
der Stabsakademie" einzufügen.
Artikel II.
Der Abschnitt II des Teiles C der Anlage zur
Heeres-Dienstzweigeverordnung wird abgeändert
wie folgt
1. Beim Dienstzweig Nr. 3 hat der erste Absatz
in der Rubrik „Anstellungserfordernis" zu lauten
„Überdies die erfolgreiche Ablegung der Kanzleiunteroffiziersprüfung."
2. Bei den Dienstzweigen Nr. 7, 8 und 9 ist als
Fußnote jeweils anzufügen
„1) Offiziersanwärtern ist nach zweijähriger erfolgreicher
Ausbildung an der Militärakademie die
Berechtigung zur Führung des Amtsriteis ,Fähnricb'
zuzuerkennen."
3. Beim Dienstzweig Nr. 8 hat die Fußnote
„Je nach Verwendung" an Stelle der Bezeichnung
„1)" die Bezeichnung „2)" zu erhalten.
Artikel III.
Heeresangehörige des Dienstzweiges „Kanzleiunteroffiziere"
sind von der Ablegung der Kanzleiunteroffiziersprüfung
befreit, wenn sie die Allgemeine
Kanzleiprüfung bis spätestens 30. Juni
1964 erfolgreich ablegen.