71. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. November
1960, BGBl. Nr. 244, über öffentliche
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
wird verordnet
§ 1. Für die öffentlichen Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung darf nur ein
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
gemäß § 7 des Bundesgesetzes über öffentliche
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
zugelassener Impfstoff aus lebenden, abgeschwächten
Erregern (attenuierten Viren) verwendet
werden.
§ 2. (i) Die Grundimmunisierung gegen übertragbare
Kinderlähmung hat aus vier Teilimpfungen
zu bestehen, die in Form einer oralen
Verabfolgung von Gaben des zugelassenen Impfstoffes
vorzunehmen sind.
(2) Bei der ersten Teilimpfung ist ein Impfstoff
aus attenuierten Viren des Typus I, bei der
zweiten Teilimpfung ein Impfstoff aus attenuierten
Viren des Typus III und bei der dritten Teilimpfung
ein Impfstoff aus attenuierten Viren des
Typus II zu verwenden. Die vierte Teilimpfung
ist mit einem Impfstoff aus attenuierten Viren
der Typen I, II und III durchzuführen.
§ 3. Die Auffrischungsimpfung ist in Form
einer einmaligen oralen Verabfolgung einer Gabe
des zugelassenen Impfstoffes vorzunehmen, die
aus attenuierten Viren der Typen I, II und III
besteht.
§ 4. (1) Impflingen, die das erste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, ist der Impfstoff nur
in flüssiger Form, allen übrigen Impflingen in
flüssiger oder dragierter Form zu verabfolgen.
(2) Vor Verabfolgung des Impfstoffes in
flüssiger Form ist dieser zu verdünnen. Die Verdünnung
ist so durchzuführen, daß die Wirksamkeit
und Unschädlichkeit des Impfstoffes gewährleistet
bleibt.
§ 5. (1) Der Impfstoff ist derart zu lagern, daß
seine Wirksamkeit gewährleistet ist.
(2) Gefäße und Geräte, die mit flüssigem Impfstoff
in Berührung gekommen sind, sind zu desinfizieren.
(3) Bei der Impfung übriggebliebener, flüssiger
Impfstoff darf nur am selben Tag verwendet
werden.
§ 6. (1) Außerhalb der vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung gemäß § 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung festgesetzten
öffentlichen Impftermine dürfen Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung mit
Impfstoff aus attenuierten Viren nicht vorgenommen
werden.
(2) Während1 des gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über öffentliche Schutzimpfungen gegen
übertragbare Kinderlähmung festgesetzten öffentlichen
Impftermines dürfen in dem Bereich, für
den der Impftermin festgesetzt ist, Schutzimpfungen
gegen übertragbare Kinderlähmung mit
Impfstoff aus attenuierten Viren nur unter Verwendung
eines Impfstoffes vorgenommen werden,
der attenuierte Viren des gleichen Typus
enthält.
§ 7. (1) Zwischen den einzelnen Teilimpfungen
der Grundimmunisierung ist ein Zeitabstand von
mindestens sechs Wochen einzuhalten. Zwischen
der zweiten, dritten und vierten Teilimpfung
kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn
dies aus medizinischen Gründen im besonderen
Fall angezeigt ist; hiebei ist aber ein Mindestabstand
von vier Wochen zwischen jeder Impfung
einzuhalten.
(2) Die Auffrischungsimpfung darf nicht vor
sieben Monaten nach der vierten Teilimpfung
vorgenommen werden.
§ 8. (1) Von der Vornahme der Schutzimpfung
gegen übertragbare Kinderlähmung ist bei Impflingen
abzusehen, bei denen eine Gegenanzeige
(Gegenindikation) besteht.
(2) Eine Gegenanzeige liegt insbesondere vor,
wenn der Impfling an akuten Erkrankungen oder
Darmstörungen leidet oder vor weniger als zwei
Monaten gegen Pocken geimpft worden ist.