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71_1961 AT

71. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 28. November

1960, BGBl. Nr. 244, über öffentliche

Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

wird verordnet

§ 1. Für die öffentlichen Schutzimpfungen

gegen übertragbare Kinderlähmung darf nur ein

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

gemäß § 7 des Bundesgesetzes über öffentliche

Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

zugelassener Impfstoff aus lebenden, abgeschwächten

Erregern (attenuierten Viren) verwendet

werden.

§ 2. (i) Die Grundimmunisierung gegen übertragbare

Kinderlähmung hat aus vier Teilimpfungen

zu bestehen, die in Form einer oralen

Verabfolgung von Gaben des zugelassenen Impfstoffes

vorzunehmen sind.

(2) Bei der ersten Teilimpfung ist ein Impfstoff

aus attenuierten Viren des Typus I, bei der

zweiten Teilimpfung ein Impfstoff aus attenuierten

Viren des Typus III und bei der dritten Teilimpfung

ein Impfstoff aus attenuierten Viren des

Typus II zu verwenden. Die vierte Teilimpfung

ist mit einem Impfstoff aus attenuierten Viren

der Typen I, II und III durchzuführen.

§ 3. Die Auffrischungsimpfung ist in Form

einer einmaligen oralen Verabfolgung einer Gabe

des zugelassenen Impfstoffes vorzunehmen, die

aus attenuierten Viren der Typen I, II und III

besteht.

§ 4. (1) Impflingen, die das erste Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, ist der Impfstoff nur

in flüssiger Form, allen übrigen Impflingen in

flüssiger oder dragierter Form zu verabfolgen.

(2) Vor Verabfolgung des Impfstoffes in

flüssiger Form ist dieser zu verdünnen. Die Verdünnung

ist so durchzuführen, daß die Wirksamkeit

und Unschädlichkeit des Impfstoffes gewährleistet

bleibt.

§ 5. (1) Der Impfstoff ist derart zu lagern, daß

seine Wirksamkeit gewährleistet ist.

(2) Gefäße und Geräte, die mit flüssigem Impfstoff

in Berührung gekommen sind, sind zu desinfizieren.

(3) Bei der Impfung übriggebliebener, flüssiger

Impfstoff darf nur am selben Tag verwendet

werden.

§ 6. (1) Außerhalb der vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung gemäß § 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen

gegen übertragbare Kinderlähmung festgesetzten

öffentlichen Impftermine dürfen Schutzimpfungen

gegen übertragbare Kinderlähmung mit

Impfstoff aus attenuierten Viren nicht vorgenommen

werden.

(2) Während1 des gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über öffentliche Schutzimpfungen gegen

übertragbare Kinderlähmung festgesetzten öffentlichen

Impftermines dürfen in dem Bereich, für

den der Impftermin festgesetzt ist, Schutzimpfungen

gegen übertragbare Kinderlähmung mit

Impfstoff aus attenuierten Viren nur unter Verwendung

eines Impfstoffes vorgenommen werden,

der attenuierte Viren des gleichen Typus

enthält.

§ 7. (1) Zwischen den einzelnen Teilimpfungen

der Grundimmunisierung ist ein Zeitabstand von

mindestens sechs Wochen einzuhalten. Zwischen

der zweiten, dritten und vierten Teilimpfung

kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn

dies aus medizinischen Gründen im besonderen

Fall angezeigt ist; hiebei ist aber ein Mindestabstand

von vier Wochen zwischen jeder Impfung

einzuhalten.

(2) Die Auffrischungsimpfung darf nicht vor

sieben Monaten nach der vierten Teilimpfung

vorgenommen werden.

§ 8. (1) Von der Vornahme der Schutzimpfung

gegen übertragbare Kinderlähmung ist bei Impflingen

abzusehen, bei denen eine Gegenanzeige

(Gegenindikation) besteht.

(2) Eine Gegenanzeige liegt insbesondere vor,

wenn der Impfling an akuten Erkrankungen oder

Darmstörungen leidet oder vor weniger als zwei

Monaten gegen Pocken geimpft worden ist.

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