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71_1958 AT

71. Kundmachung: Aufhebung der Dienstanweisung für Schulärzte an mittleren Lehranstalten durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Kundmachung: Aufhebung der Dienstanweisung für Schulärzte an mittleren Lehranstalten durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in Verbindung

mit § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Oktober 1957, Zl. V 10/57-19,

die Dienstanweisung für Schulärzte an mittleren

Lehranstalten, Erlaß des Bundesministeriums für

Unterricht vom 13. Juli 1948, Zl. 21.781-IV/

16 b/II. Exp., kundgemacht im Verordnungsblatt

für den Dienstbereich des Bundesministeriums

für Unterricht Nr. 58/1948, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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