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71_1957 AT

71. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Der § 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, hat zu lauten

„Der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung

beträgt für Rohstoffe (Vergütungsgruppe

1) 0'5 v. H., für Halberzeugnisse (Vergütungsgruppe

2) 1'5 v. H., für Fertigwaren

(Vergütungsgruppe 3) 3'4 v. H. und für die in

der Anlage A aufgezählten Fertigwaren (Vergütungsgruppe

4) 6 v. H. der vollen Bemessungsgrundlage

(§ 74). Das Bundesministerium für

Finanzen bestimmt mit Verordnung, welche

Gegenstände im übrigen als Rohstoffe, als Halberzeugnisse

und als Fertigwaren anzusehen sind

und welche Voraussetzungen außer den im § 73

aufgezählten vom Vergütungswerber zu erfüllen

sind, wenn die Vergütung gewährt werden soll;

hiebei kann auch angeordnet werden, daß bei

der Ausfuhr im Eisenbahnverkehr die zollamtliche

Beschau aller oder bestimmter Waren zum

Zwecke der Überprüfung der Tarifierung vor

oder anläßlich der Übergabe der Waren an die

Eisenbahn stattzufinden hat."

(2) § 75 der Durchführungsbestimmungen zum

Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Abs. 1 ist

auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die

nach dem letzten Tag des Monats, in dem dieses

Bundesgesetz in Kraft getreten ist, bewirkt werden.

Die Bestimmung des § 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz in

der Fassung des Abs. 1, wonach der Vergütungssatz

für die in der Anlage A aufgezählten Fertigwaren

6 v. H. beträgt, tritt für vergütungsfähige

Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1959 bewirkt

werden, außer Kraft.

(3) § 75 der Durchführungsbestimmungen zum

Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938,

Deutsches RGBl. I S. 1935, in seiner ursprünglichen

Fassung sowie in den Fassungen des

Art. XIII Z. 2 des Steueränderungsgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 101, des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des

Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191, des

Art. X Abs. 3 des 2. Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 8/1952, und des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 119, ist

jedoch auf vergütungsfähige Vorgänge weiter

anzuwenden, die bis zum letzten Tag des Monats,

in dem dieses Bundesgesetz in Kraft tritt, bewirkt

werden.

(4) Art. VIII Abs. 3 Z. 2 zweiter und dritter

Satz des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 191, in der Fassung des Art. X Abs. 3 des

2. Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 8/

1952, und des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 119, tritt außer Kraft.

Artikel II.

(1) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 119, in der Fassung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 15, und des

Art. 1 des 2. Ausfuhrförderungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 124, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 4 sind die Worte „und vor dem 1. Juli

1957" zu streichen.

2. Im § 7 Abs. 2 ist jeweils im ersten und

zweiten Satz die Zeitangabe „1. Juli 1957" durch

die Zeitangabe „1. Jänner 1960" zu ersetzen.

3. Im § 7 Abs. 3 sind jeweils im ersten und

zweiten Satz die Worte „und vor dem 1. Juli

1957" zu streichen.

(2) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1955, BGBl.

Nr. 15, in der Fassung des Art. 2 des 2. Ausfuhrförderungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 124,

wird abgeändert wie folgt

Im § 2 Abs. 2 sind die Worte „und vor dem

1. Juli 1957" zu streichen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

werden das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des Art. II Abs. 2 das Bundesministerium

für Justiz und das Bundesministerium

für Finanzen je nach deren Wirkungskreis betraut.

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