71. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Der § 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, hat zu lauten
„Der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung
beträgt für Rohstoffe (Vergütungsgruppe
1) 0'5 v. H., für Halberzeugnisse (Vergütungsgruppe
2) 1'5 v. H., für Fertigwaren
(Vergütungsgruppe 3) 3'4 v. H. und für die in
der Anlage A aufgezählten Fertigwaren (Vergütungsgruppe
4) 6 v. H. der vollen Bemessungsgrundlage
(§ 74). Das Bundesministerium für
Finanzen bestimmt mit Verordnung, welche
Gegenstände im übrigen als Rohstoffe, als Halberzeugnisse
und als Fertigwaren anzusehen sind
und welche Voraussetzungen außer den im § 73
aufgezählten vom Vergütungswerber zu erfüllen
sind, wenn die Vergütung gewährt werden soll;
hiebei kann auch angeordnet werden, daß bei
der Ausfuhr im Eisenbahnverkehr die zollamtliche
Beschau aller oder bestimmter Waren zum
Zwecke der Überprüfung der Tarifierung vor
oder anläßlich der Übergabe der Waren an die
Eisenbahn stattzufinden hat."
(2) § 75 der Durchführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetz in der Fassung des Abs. 1 ist
auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die
nach dem letzten Tag des Monats, in dem dieses
Bundesgesetz in Kraft getreten ist, bewirkt werden.
Die Bestimmung des § 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz in
der Fassung des Abs. 1, wonach der Vergütungssatz
für die in der Anlage A aufgezählten Fertigwaren
6 v. H. beträgt, tritt für vergütungsfähige
Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1959 bewirkt
werden, außer Kraft.
(3) § 75 der Durchführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938,
Deutsches RGBl. I S. 1935, in seiner ursprünglichen
Fassung sowie in den Fassungen des
Art. XIII Z. 2 des Steueränderungsgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 101, des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des
Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191, des
Art. X Abs. 3 des 2. Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 8/1952, und des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 119, ist
jedoch auf vergütungsfähige Vorgänge weiter
anzuwenden, die bis zum letzten Tag des Monats,
in dem dieses Bundesgesetz in Kraft tritt, bewirkt
werden.
(4) Art. VIII Abs. 3 Z. 2 zweiter und dritter
Satz des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 191, in der Fassung des Art. X Abs. 3 des
2. Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 8/
1952, und des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 119, tritt außer Kraft.
Artikel II.
(1) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 119, in der Fassung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 15, und des
Art. 1 des 2. Ausfuhrförderungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 124, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 4 sind die Worte „und vor dem 1. Juli
1957" zu streichen.
2. Im § 7 Abs. 2 ist jeweils im ersten und
zweiten Satz die Zeitangabe „1. Juli 1957" durch
die Zeitangabe „1. Jänner 1960" zu ersetzen.
3. Im § 7 Abs. 3 sind jeweils im ersten und
zweiten Satz die Worte „und vor dem 1. Juli
1957" zu streichen.
(2) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1955, BGBl.
Nr. 15, in der Fassung des Art. 2 des 2. Ausfuhrförderungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 124,
wird abgeändert wie folgt
Im § 2 Abs. 2 sind die Worte „und vor dem
1. Juli 1957" zu streichen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
werden das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des Art. II Abs. 2 das Bundesministerium
für Justiz und das Bundesministerium
für Finanzen je nach deren Wirkungskreis betraut.