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71_1955 AT

71. Bundesgesetz: Aufhebung der Vorschriften über das Arbeitsbuch.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Aufhebung der Vorschriften über das Arbeitsbuch.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Alle ehemals reichsdeutschen Rechtsvorschriften

über das Arbeitsbuch werden außer

Kraft gesetzt.

(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer

Kraft

1. das Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches

vom 26. Feber 1935, DRGBl. I

S. 311, in der Fassung der Verordnung zur

Änderung des Gesetzes über die Einführung

eines Arbeitsbuches vom 30. Oktober 1939,

DRGBl. I S. 2180, und alle hiezu ergangenen

Durchführungsvorschriften ;

2. § 2 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über die

Eingliederung der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter

in die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung

und Arbeitslosenversicherung und über

die Regelung des Arbeitseinsatzes im Lande

Österreich vom 20. Mai 1938, DRGBl. I S. 591.

§ 2. (1) Arbeitsbücher, die auf Grund der im

§ 1 bezeichneten Vorschriften ausgestellt wurden

und sich in Verwahrung von Dienstgebern befinden,

sind von diesen den Dienstnehmern, soweit

sie bei ihnen noch beschäftigt sind, auszuhändigen.

Personen, deren Arbeitsbücher sich in

Verwahrung eines Dienstgebers befinden, bei

dem sie nicht mehr beschäftigt sind, haben selbst

dafür zu sorgen, daß ihnen das Arbeitsbuch ausgehändigt

wird.

(2) Arbeitsbücher, die gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember

1955 nicht ausgehändigt werden

konnten, sind vom Dienstgeber dem nach dem

Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt

zu übermitteln.

§ 3. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

sind verpflichtet, eine Durchschrift der

bei ihnen einlangenden, von den Dienstgebern

erstatteten Anzeigen über die An- und Abmeldung

der Dienstnehmer zur Sozialversicherung

nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit dem nach

dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt

zu übermitteln.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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