71. Bundesgesetz: Aufhebung der Vorschriften über das Arbeitsbuch.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Alle ehemals reichsdeutschen Rechtsvorschriften
über das Arbeitsbuch werden außer
Kraft gesetzt.
(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer
Kraft
1. das Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches
vom 26. Feber 1935, DRGBl. I
S. 311, in der Fassung der Verordnung zur
Änderung des Gesetzes über die Einführung
eines Arbeitsbuches vom 30. Oktober 1939,
DRGBl. I S. 2180, und alle hiezu ergangenen
Durchführungsvorschriften ;
2. § 2 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über die
Eingliederung der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
in die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung und über
die Regelung des Arbeitseinsatzes im Lande
Österreich vom 20. Mai 1938, DRGBl. I S. 591.
§ 2. (1) Arbeitsbücher, die auf Grund der im
§ 1 bezeichneten Vorschriften ausgestellt wurden
und sich in Verwahrung von Dienstgebern befinden,
sind von diesen den Dienstnehmern, soweit
sie bei ihnen noch beschäftigt sind, auszuhändigen.
Personen, deren Arbeitsbücher sich in
Verwahrung eines Dienstgebers befinden, bei
dem sie nicht mehr beschäftigt sind, haben selbst
dafür zu sorgen, daß ihnen das Arbeitsbuch ausgehändigt
wird.
(2) Arbeitsbücher, die gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember
1955 nicht ausgehändigt werden
konnten, sind vom Dienstgeber dem nach dem
Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt
zu übermitteln.
§ 3. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
sind verpflichtet, eine Durchschrift der
bei ihnen einlangenden, von den Dienstgebern
erstatteten Anzeigen über die An- und Abmeldung
der Dienstnehmer zur Sozialversicherung
nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit dem nach
dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt
zu übermitteln.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.