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71_1954 AT

71. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Eisenbahnenteignungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Eisenbahnenteignungsgesetzes.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage

das Gesetz vom 18. Feber 1878, RGBl. Nr. 30,

betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung

und des Betriebes von Eisenbahnen, neu

verlautbart.

Artikel 2.

Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen

und Ergänzungen, die sich aus den

nachstehend angeführten Rechtsvorschriften ergeben,

berücksichtigt worden

1. dem Gesetz vom 1. August 1895, RGBl.

Nr. 111, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit

und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm);

2. dem Gesetz vom 1. August 1895, RGBl.

Nr. 113, über das gerichtliche Verfahren in

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (-Zivilprozeßordnung);

3. dem Gesetz vom 27. Mai 1896, RGBl.

Nr. 79, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren

(Exekutionsordnung);

4. dem Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl.

Nr. 277, über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze

und sonstige Maßnahmen zur Entlastung

der Verwaltungsbehörden (Verwaltungsentlastungsgesetz);

5. dem Gesetz vom 30. April 1943, Deutsches

RGBl. II S. 137, über die Eisenbahnunternehmen

in den Alpen- und Donau-Reichsgauen und im

Reichsgau Sudetenland (Eisenbahngesetz);

6. dem Gesetz vom 20. Juli 1945, StGBl.

Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und

Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches

in die Rechtsordnung der Republik Österreich

(Behörden-Überleitungsgesetz), in der Fassung

BGBl. Nr. 142/1946;

7. dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

1950, BGBl. Nr. 172, dem

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950,

BGBl. Nr. 172.

Artikel 3.

Die Bestimmungen der wiederverlautbarten

Rechtsvorschrift, die als nicht mehr geltend oder

gegenstandslos festgestellt werden, sind im Texte

der Neuverlautbarung besonders bezeichnet.

Artikel 4.

(1) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist

als „Eisenbahnenteignungsgesetz = Eisenb.Ent.G.

1954" zu bezeichnen.

(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgesetzt.

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