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71. Bundesgesetz: Ausprägung von Handelsgoldmünzen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Ausprägung von Handelsgoldmünzen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, außer den gemäß Artikel IX

des Gesetzes vom 2. August 1892, RGBl. Nr. 126,

vorgesehenen Dukaten folgende Goldmünzen als

Handelsmünzen auszuprägen

a) die im Gesetz vom 9. März 1870, RGBl.

Nr. 22, vorgesehenen Goldmünzen zu 8

und zu 4 Gulden,

b) die im Gesetz vom 2. August 1892, RGBl.

Nr. 126, vorgesehenen Landesgoldmünzen

zu 20 und zu 10 Kronen,

c) die im Gesetz vom 11. August 1907, RGBl.

Nr. 201, vorgesehenen Landesgoldmünzen

zu 100 Kronen.

(2) Doch fallen die im Abs. 1 lit. b und c

genannten Münzen auch weiterhin als außer Kurs

gesetzte Goldmünzen unter den Begriff Gold im

Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes

vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 162.

§ 2. (1) Die gemäß § 1 neugeprägten Goldmünzen

müssen in Zusammensetzung, Gewicht

und Feingehalt sowie in ihrer Ausstattung den

gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die dafür in

der Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung in Geltung

gestanden sind.

(2) In Ausstattungen, in denen solche Münzen

aus besonderen Anlässen als Gedenkmünzen

geprägt worden sind, dürfen sie nicht neugeprägt

werden.

(3) Die Münzen haben ein Prägejahr zu tragen,

das in die Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung

in der für die Neuprägung gewählten Ausstattung

fällt.

§ 3. Solange und insoweit Goldmünzen der in

§ 1 Abs. 2 erwähnten Art nach den jeweils bestehenden

Devisenvorschriften der Anmeldung

(Ablieferung) an die Oesterreichische Nationalbank

unterliegen, dürfen sie nur für Rechnung

von Ausländern (§ 1 Abs. 1 Z. 10 des Devisengesetzes)

ausgeprägt werden, wenn das für die

Prägung, einschließlich der dafür zu entrichtenden

Gebühren, erforderliche Gold aus dem

Ausland angeliefert wird. Ausprägungen für

Rechnung des Bundes oder der Oesterreichischen

Nationalbank fallen nicht unter diese Bestimmung.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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