71. Bundesgesetz: Ausprägung von Handelsgoldmünzen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, außer den gemäß Artikel IX
des Gesetzes vom 2. August 1892, RGBl. Nr. 126,
vorgesehenen Dukaten folgende Goldmünzen als
Handelsmünzen auszuprägen
a) die im Gesetz vom 9. März 1870, RGBl.
Nr. 22, vorgesehenen Goldmünzen zu 8
und zu 4 Gulden,
b) die im Gesetz vom 2. August 1892, RGBl.
Nr. 126, vorgesehenen Landesgoldmünzen
zu 20 und zu 10 Kronen,
c) die im Gesetz vom 11. August 1907, RGBl.
Nr. 201, vorgesehenen Landesgoldmünzen
zu 100 Kronen.
(2) Doch fallen die im Abs. 1 lit. b und c
genannten Münzen auch weiterhin als außer Kurs
gesetzte Goldmünzen unter den Begriff Gold im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4 des Devisengesetzes
vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 162.
§ 2. (1) Die gemäß § 1 neugeprägten Goldmünzen
müssen in Zusammensetzung, Gewicht
und Feingehalt sowie in ihrer Ausstattung den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die dafür in
der Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung in Geltung
gestanden sind.
(2) In Ausstattungen, in denen solche Münzen
aus besonderen Anlässen als Gedenkmünzen
geprägt worden sind, dürfen sie nicht neugeprägt
werden.
(3) Die Münzen haben ein Prägejahr zu tragen,
das in die Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung
in der für die Neuprägung gewählten Ausstattung
fällt.
§ 3. Solange und insoweit Goldmünzen der in
§ 1 Abs. 2 erwähnten Art nach den jeweils bestehenden
Devisenvorschriften der Anmeldung
(Ablieferung) an die Oesterreichische Nationalbank
unterliegen, dürfen sie nur für Rechnung
von Ausländern (§ 1 Abs. 1 Z. 10 des Devisengesetzes)
ausgeprägt werden, wenn das für die
Prägung, einschließlich der dafür zu entrichtenden
Gebühren, erforderliche Gold aus dem
Ausland angeliefert wird. Ausprägungen für
Rechnung des Bundes oder der Oesterreichischen
Nationalbank fallen nicht unter diese Bestimmung.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.