71. Verordnung: Einführung des österreichischen Schillings als Tarifwährung in dem Durchfuhrtarif.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 16. Februar
1950 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) wird verordnet, wie folgt
Die Frachten für die Durchfuhr von Gütern
(auch Leichen und lebenden Tieren) sind in
österreichischer Währung zu berechnen. Der
Berechnung werden die in der „Frachtsatztafel
des Durchfuhrtarifs" in Groschen erstellten
Frachtsätze, vervielfacht mit einer Umrechnungszahl,
zugrundegelegt. Die Umrechnungszahl
ist veränderlich und wird im „Anzeigeblatt
für Verkehr" veröffentlicht.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministeriums für Verkehr
vom 27. Februar 1947, BGBl. Nr. 44, über die
Einhebung von Durchfuhrfrachten in ausländischer
Währung auf den Österreichischen
Staatseisenbahnen, außer Kraft gesetzt.