71. Verordnung: 1. Suchtgiftverordnungsnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. Oktober
1946, B. G. Bl. Nr. 207 (Suchtgiftgesetz),
des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906,
R. G. Bl. Nr. 5/1907, und des § 24 der Gewerbeordnung
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1946,
B.G.Bl. Nr. 19/1947, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau
sowie Land- und Forstwirtschaft über den Verkehr
und über die Gebarung mit Suchtgiften
(Suchtgiftverordnung), wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 3, Abs. (2), entfallen in der vorletzten
Zeile die Worte „Anstalten oder".
2. Dem § 5, Abs. (2), wird nachstehender Satz
angefügt: „Dasselbe gilt für die Universitätskliniken,
die öffentlichen und privaten Krankenanstalten
sowie die Kliniken der Tierärztlichen
Hochschule und gleichgestellter Anstalten.".
3. Im § 9, Abs. (1), erste Zeile, hat es statt
„Apotheken" zu heißen: „öffentlichen Apotheken,
Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen
Hausapotheken"; in der vorletzten Zeile wird
das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt.
4. Im § 12, erste Zeile, werden nach den
Worten „sowie Arzneien" die Worte eingeschaltet
„ausgenommen registrierte pharmazeutische
Spezialitäten,".
5. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt
„(6) Die (Beschränkungen der Abs. (1), (2), (4)
und (5) finden auf die Verschreibungen! für den
allgemeinen Bedarf der Universitätskliniken und
öffentlichen Krankenanstalten keine Anwendung.".
6. Der § 14, Abs. (2), entfällt; die Abs. (3)
und (4) erhalten die Bezeichnung „(2), beziehungsweise
(3)". Im nunmehrigen Abs. (2) hat
es in der sechsten Zeile statt „von 20 v. H." zu
heißen: „bis 20 v. H.". Als neuer Absatz wird
angefügt
„(4) Die Beschränkungen der Abs. (1) bis (3)
finden auf die Verschreibungen für den allgemeinen
Bedarf der Kliniken der Tierärztlichen
Hochschule und gleichgestellter Anstalten, mit
Ausnahme privattierärztlicher Kliniken, keine
Anwendung.".
7. § 15, Abs. (1), hat zu lauten: „Außer für
einen Kranken oder für ein krankes Tier und für
den Bedarf in der Praxis dürfen Arzneien, die
Suchtgifte nach Vorschrift der §§ 11 bis 14 enthalten,
für den Bedarf der ärztlichen und tierärztlichen
Hausapotheken verschrieben werden.".
8. Im § 15, Abs. (3), erste und zweite Zeile,
entfallen die unter Klammer gesetzten Worte
„(mit Ausnahme von Aethylmorphin, Codein und
Thebain)". In der vorletzten Zeile hat es statt
„Verrechnungen" zu heißen „Verschreibungen".
9. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt
„(4) Auf Verschreibungen von Aethylmorphin,
Codein und Thebain finden die Bestimmungen
der Abs. (2) und (3) keine Anwendung.".
10. In Muster 2 und 2 a (Suchtgiftnachweise)
haben die Rubriken für die Nachweise von
Thebain, Cocablättern und Ecgonin zu entfallen.