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71_1948 AT

71. Verordnung: 1. Suchtgiftverordnungsnovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Verordnung: 1. Suchtgiftverordnungsnovelle.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. Oktober

1946, B. G. Bl. Nr. 207 (Suchtgiftgesetz),

des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906,

R. G. Bl. Nr. 5/1907, und des § 24 der Gewerbeordnung

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 20. Dezember 1946,

B.G.Bl. Nr. 19/1947, im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau

sowie Land- und Forstwirtschaft über den Verkehr

und über die Gebarung mit Suchtgiften

(Suchtgiftverordnung), wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 3, Abs. (2), entfallen in der vorletzten

Zeile die Worte „Anstalten oder".

2. Dem § 5, Abs. (2), wird nachstehender Satz

angefügt: „Dasselbe gilt für die Universitätskliniken,

die öffentlichen und privaten Krankenanstalten

sowie die Kliniken der Tierärztlichen

Hochschule und gleichgestellter Anstalten.".

3. Im § 9, Abs. (1), erste Zeile, hat es statt

„Apotheken" zu heißen: „öffentlichen Apotheken,

Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen

Hausapotheken"; in der vorletzten Zeile wird

das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt.

4. Im § 12, erste Zeile, werden nach den

Worten „sowie Arzneien" die Worte eingeschaltet

„ausgenommen registrierte pharmazeutische

Spezialitäten,".

5. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt

„(6) Die (Beschränkungen der Abs. (1), (2), (4)

und (5) finden auf die Verschreibungen! für den

allgemeinen Bedarf der Universitätskliniken und

öffentlichen Krankenanstalten keine Anwendung.".

6. Der § 14, Abs. (2), entfällt; die Abs. (3)

und (4) erhalten die Bezeichnung „(2), beziehungsweise

(3)". Im nunmehrigen Abs. (2) hat

es in der sechsten Zeile statt „von 20 v. H." zu

heißen: „bis 20 v. H.". Als neuer Absatz wird

angefügt

„(4) Die Beschränkungen der Abs. (1) bis (3)

finden auf die Verschreibungen für den allgemeinen

Bedarf der Kliniken der Tierärztlichen

Hochschule und gleichgestellter Anstalten, mit

Ausnahme privattierärztlicher Kliniken, keine

Anwendung.".

7. § 15, Abs. (1), hat zu lauten: „Außer für

einen Kranken oder für ein krankes Tier und für

den Bedarf in der Praxis dürfen Arzneien, die

Suchtgifte nach Vorschrift der §§ 11 bis 14 enthalten,

für den Bedarf der ärztlichen und tierärztlichen

Hausapotheken verschrieben werden.".

8. Im § 15, Abs. (3), erste und zweite Zeile,

entfallen die unter Klammer gesetzten Worte

„(mit Ausnahme von Aethylmorphin, Codein und

Thebain)". In der vorletzten Zeile hat es statt

„Verrechnungen" zu heißen „Verschreibungen".

9. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt

„(4) Auf Verschreibungen von Aethylmorphin,

Codein und Thebain finden die Bestimmungen

der Abs. (2) und (3) keine Anwendung.".

10. In Muster 2 und 2 a (Suchtgiftnachweise)

haben die Rubriken für die Nachweise von

Thebain, Cocablättern und Ecgonin zu entfallen.

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