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71_1947 AT

71. Bundesgesetz: Gerichtsverfassungsnovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Bundesgesetz: Gerichtsverfassungsnovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) In der Zeit bis zum 31. Dezember

1949 können Hilfsrichter auch vor Vollendung

einer vierjährigen provisorischen Dienstzeit (§ 5

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) zum Richter ernannt

werden.

(2) Eine vor Zurücklegung des vierten Dienstjahres

vollstreckte Dienstzeit [§ 29, Abs. (3), des

Gehaltsüberleitungsgesetzes] wird für die Vorrückung

in höhere Bezüge als Richter nicht angerechnet.

Die Anrechnung für den Dienstrang

wind dadurch nicht berührt.

§ 2. (1) Jeder zu besetzende Richterposten ist

einzeln auszuschreiben.

(2) (Der Bundesminister für Justiz kann verfügen,

daß ausnahmsweise von der Ausschreibung

eines Richterpostens abgesehen und die Bewerbungsaufforderung

in anderer Weise bekanntgemacht

werde.

§ 3. (1) Für die bei den Bezirksgerichten und

den Gerichtshöfen I. Instanz zu besetzenden

Richterposten mit Ausnahme der Präsidenten-

und Vizepräsidentenposten haben der Personalsenat

des Gerichtshofes I. Instanz, dem das Bezirksgericht

untersteht oder bei dem der Richterposten

zu besetzen ist, und der Personalsenat

des vorgesetzten Oberlandesgerichtes Besetzungsvorschläge

an das Bundesministerium für Justiz

zu erstatten.

(2) Für die Vizepräsidenten- und die Präsidentenposten

der Gerichtshöfe I. Instanz und

für die bei den Oberlandesgerichten zu besetzenden

Richterposten mit Ausnahme der Vizepräsidenten-

und Präsidentenposten haben der

Personalsenat des Oberlandesgerichtes, dem der

Gerichtshof I. Instanz untersteht oder bei dem

der Richterposten zu besetzen ist, und der Personalsenat

des Obersten Gerichtshofes Besetzungsvorschläge

an das Bundesministerium für

Justiz zu erstatten.

(3) Dem Besetzungsvorschlag für die Oberlandesgerichts-

Vizepräsidenten- und Oberlandesgerichts-

Präsidentenposten sowie für die bei dem

Obersten Gerichtshofe zu besetzenden Richterposten

mit Ausnahme des Ersten und Zweiten

Präsidenten hat der Personalsenat des Obersten

Gerichtshofes zu erstatten.

(4) Die Bestimmungen des § 4, Abs. (2)

und (4), des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1921,

B. G. Bl. Nr. 422, finden auf den Personalsenat

des Obersten Gerichtshofes sinngemäß Anwendung.

§ 4. Die Bestimmung des § 14 b des Gerichtsorganisationsgesetzes

1945 (GOG. 1945) in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1946,

B. G. Bl. Nr. 99, ist weiter anzuwenden.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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