71. Bundesgesetz: Gerichtsverfassungsnovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) In der Zeit bis zum 31. Dezember
1949 können Hilfsrichter auch vor Vollendung
einer vierjährigen provisorischen Dienstzeit (§ 5
des Gehaltsüberleitungsgesetzes) zum Richter ernannt
werden.
(2) Eine vor Zurücklegung des vierten Dienstjahres
vollstreckte Dienstzeit [§ 29, Abs. (3), des
Gehaltsüberleitungsgesetzes] wird für die Vorrückung
in höhere Bezüge als Richter nicht angerechnet.
Die Anrechnung für den Dienstrang
wind dadurch nicht berührt.
§ 2. (1) Jeder zu besetzende Richterposten ist
einzeln auszuschreiben.
(2) (Der Bundesminister für Justiz kann verfügen,
daß ausnahmsweise von der Ausschreibung
eines Richterpostens abgesehen und die Bewerbungsaufforderung
in anderer Weise bekanntgemacht
werde.
§ 3. (1) Für die bei den Bezirksgerichten und
den Gerichtshöfen I. Instanz zu besetzenden
Richterposten mit Ausnahme der Präsidenten-
und Vizepräsidentenposten haben der Personalsenat
des Gerichtshofes I. Instanz, dem das Bezirksgericht
untersteht oder bei dem der Richterposten
zu besetzen ist, und der Personalsenat
des vorgesetzten Oberlandesgerichtes Besetzungsvorschläge
an das Bundesministerium für Justiz
zu erstatten.
(2) Für die Vizepräsidenten- und die Präsidentenposten
der Gerichtshöfe I. Instanz und
für die bei den Oberlandesgerichten zu besetzenden
Richterposten mit Ausnahme der Vizepräsidenten-
und Präsidentenposten haben der
Personalsenat des Oberlandesgerichtes, dem der
Gerichtshof I. Instanz untersteht oder bei dem
der Richterposten zu besetzen ist, und der Personalsenat
des Obersten Gerichtshofes Besetzungsvorschläge
an das Bundesministerium für
Justiz zu erstatten.
(3) Dem Besetzungsvorschlag für die Oberlandesgerichts-
Vizepräsidenten- und Oberlandesgerichts-
Präsidentenposten sowie für die bei dem
Obersten Gerichtshofe zu besetzenden Richterposten
mit Ausnahme des Ersten und Zweiten
Präsidenten hat der Personalsenat des Obersten
Gerichtshofes zu erstatten.
(4) Die Bestimmungen des § 4, Abs. (2)
und (4), des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1921,
B. G. Bl. Nr. 422, finden auf den Personalsenat
des Obersten Gerichtshofes sinngemäß Anwendung.
§ 4. Die Bestimmung des § 14 b des Gerichtsorganisationsgesetzes
1945 (GOG. 1945) in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1946,
B. G. Bl. Nr. 99, ist weiter anzuwenden.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.