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71. Gesetz: Anwendung des Reichsjagdrechtes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 71. Gesetz: Anwendung des Reichsjagdrechtes.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die nach § 2 des Verfassungsgesetzes vom

1. Mai 1945, St. G. BI. Nr. 6, über die Wiederherstellung

des Rechtslebens in Österreich (Rechts-

Überleitungsgesetz — R-ÜG.) als österreichische

Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzten

jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere das

Reichsjagdgesetz in der Fassung vom 23. April

1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 410, sind nach

Maßgabe der aus den folgenden Bestimmungen

sich ergebenden Änderungen bis auf weiteres,

längstens jedoch bis 31. März 1947, anzuwenden.

§ 2. (1) Jede Jagdbehörde hat zu ihrer Beratung

in Angelegenheiten der Jagd einen Jagdbeirat

zu bestellen.

(2) Den Jagdbeirat berufen für den Bezirk die

Bezirksverwaltungsbehörde, für das Land (die

Stadt Wien) die Landeshauptmannschaft (der

Bürgermeister), für das Staatsgebiet das Staatsamt

für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Die Jagdbeiräte bestehen bei den Bezirksverwaltungsbehörden

aus drei, bei den Landeshauptmannschaften

(der Stadt Wien) aus fünf

und beim Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

aus acht Mitgliedern. Sie werden auf Grund von

Vorschlägen des Österreichischen Jagdverbandes

(§ 5) nach Anhörung der landwirtschaftlichen

Berufsvertretungen bestellt.

§ 3. (1) Alle am 31. März 1946 laufenden

Jagdpachtverträge verlieren an diesem Tage ihre

Gültigkeit.

(2) Auf Antrag des Jagdbeirates kann die Bezirksverwaltungsbehörde

die Pachtdauer aus jagdwirtschaftlichen

Gründen bis 31. März 1947 erstrecken.

§ 4. (1) Für herrenlose Jagdreviere hat die

Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausübung der

Jagd und zur Betreuung des Reviers nach Anhörung

des Jagdbeirates einen Sachverständigen

zu bestellen.

(2) Als herrenlose Jagdreviere sind auch solche

anzusehen, deren Inhabern die Jagdkarte versagt

oder entzogen worden ist. Jedenfalls gelten als

herrenlos Jagdreviere, deren Inhaber (Pächter)

unter § 17 des Verbotsgesetzes fallen.

§ 5. Die „Deutsche Jägerschaft" wird in den

„Österreichischen Jagdverband" umgewandelt; die

Satzungen der bisherigen „Deutschen Jägerschaft"

werden vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

abgeändert.

S 6. (1) Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen

zu den §§ 2 bis 5 werden vom Staatsamt

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

erlassen.

(2) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

wird ermächtigt, durch Verordnung auch

andere Bestimmungen des deutschen Jagdrechts

aufzuheben oder im Sinne einer Annäherung an

den Stand der österreichischen Jagdgesetzgebung

vom 5. März 1933 abzuändern, soweit die Bedachtnahme

auf das österreichische Rechtsempfinden

es erheischt und Rücksichten der Jagd nicht

entgegenstehen.

§ 7, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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