71. Gesetz: Anwendung des Reichsjagdrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die nach § 2 des Verfassungsgesetzes vom
1. Mai 1945, St. G. BI. Nr. 6, über die Wiederherstellung
des Rechtslebens in Österreich (Rechts-
Überleitungsgesetz — R-ÜG.) als österreichische
Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzten
jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere das
Reichsjagdgesetz in der Fassung vom 23. April
1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 410, sind nach
Maßgabe der aus den folgenden Bestimmungen
sich ergebenden Änderungen bis auf weiteres,
längstens jedoch bis 31. März 1947, anzuwenden.
§ 2. (1) Jede Jagdbehörde hat zu ihrer Beratung
in Angelegenheiten der Jagd einen Jagdbeirat
zu bestellen.
(2) Den Jagdbeirat berufen für den Bezirk die
Bezirksverwaltungsbehörde, für das Land (die
Stadt Wien) die Landeshauptmannschaft (der
Bürgermeister), für das Staatsgebiet das Staatsamt
für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Die Jagdbeiräte bestehen bei den Bezirksverwaltungsbehörden
aus drei, bei den Landeshauptmannschaften
(der Stadt Wien) aus fünf
und beim Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
aus acht Mitgliedern. Sie werden auf Grund von
Vorschlägen des Österreichischen Jagdverbandes
(§ 5) nach Anhörung der landwirtschaftlichen
Berufsvertretungen bestellt.
§ 3. (1) Alle am 31. März 1946 laufenden
Jagdpachtverträge verlieren an diesem Tage ihre
Gültigkeit.
(2) Auf Antrag des Jagdbeirates kann die Bezirksverwaltungsbehörde
die Pachtdauer aus jagdwirtschaftlichen
Gründen bis 31. März 1947 erstrecken.
§ 4. (1) Für herrenlose Jagdreviere hat die
Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausübung der
Jagd und zur Betreuung des Reviers nach Anhörung
des Jagdbeirates einen Sachverständigen
zu bestellen.
(2) Als herrenlose Jagdreviere sind auch solche
anzusehen, deren Inhabern die Jagdkarte versagt
oder entzogen worden ist. Jedenfalls gelten als
herrenlos Jagdreviere, deren Inhaber (Pächter)
unter § 17 des Verbotsgesetzes fallen.
§ 5. Die „Deutsche Jägerschaft" wird in den
„Österreichischen Jagdverband" umgewandelt; die
Satzungen der bisherigen „Deutschen Jägerschaft"
werden vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
abgeändert.
S 6. (1) Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zu den §§ 2 bis 5 werden vom Staatsamt
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
erlassen.
(2) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
wird ermächtigt, durch Verordnung auch
andere Bestimmungen des deutschen Jagdrechts
aufzuheben oder im Sinne einer Annäherung an
den Stand der österreichischen Jagdgesetzgebung
vom 5. März 1933 abzuändern, soweit die Bedachtnahme
auf das österreichische Rechtsempfinden
es erheischt und Rücksichten der Jagd nicht
entgegenstehen.
§ 7, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft betraut.