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719_1994 AT

719. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 719. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe

Gemäß § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 — StudFG, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe, BGBl. Nr. 606/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert

für die Studienrichtungen Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung, Studienzweig Sportwissenschaften bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95, für die Studienrichtung Kunstgeschichte (Einfachstudium) bis einschließlich zum Studienjahr 1995/96 sowie für die Studienrichtung Chemie, Studienzweige Chemie und Biochemie.

(2) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im zweiten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert

für die Studienrichtungen Kunstgeschichte (Einfachstudium), Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Phamazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehungen, Studienzweig Sportwissenschaften bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95."

2. § 2 lautet

„§ 2. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im

ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert

für die Studienrichtungen Kombinierte Religionspädagogik bis einschließlich zum Studienjahr 1994/ 95 und für die Studienrichtungen Betriebswirtschaft, Medizin, Übersetzer- und Dolmetscherausbildung nach der Studienordnung, BGBl. Nr. 417/1972, Biologie sowie Pharmazie."

3. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Für folgende Studienrichtungen an der " Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert: für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95 sowie für die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie."

4. § 6 lautet

„§ 6. An der Veterinärmedizinischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1975 eingerichteten Studienrichtung Veterinärmedizin um ein Semester verlängert."

5. § 7 lautet

„§ 7. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Linz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert

für die Studienrichtungen Soziologie, Sozialwirtschaft, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik und Wirtschaftsinformatik bis einschließlich zum Studienjahr 1994/95 sowie Wirtschaftsingenieurwesen — Technische Chemie nach der Studienordnung BGBl. Nr. 566/1989"

6. An § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Der § 1, der § 2, der § 5 Abs. 1, der § 6, der § 7 und der § 8 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 719/1994 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft."

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