719. Verordnung: Einfuhr von Hemden mit dem Ursprung in Hongkong
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 10 und 12 Abs. 1 des
Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/
1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige
Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Einfuhr nachstehender Waren
mit dem Ursprung in Hongkong zum Gegenstand
haben, anläßlich der Abfertigung zum freien
Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum ungewissen
Verkauf Bewilligungen in vereinfachter
Form zu erteilen, wenn anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung als Ursprungsnachweis eine
gültige Kopie einer Exportbewilligung des Government
of Hongkong, Department of Commerce
and Industry, vorgelegt wird
Tarifnummer Warenbezeichnung
ex 61.03 Hemden, nicht aus Gewirken,
B 3, C ganz oder überwiegend aus diskontinuierlichen
synthetischen
Spinnstoffen oder ganz oder überwiegend
aus Baumwolle
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Bestimmungen der Verordnungen
über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung
von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter
Form, BGBl. Nr. 436/1968, BGBl. Nr. 380/
1970 und BGBl. Nr. 290/1973, für die im § 1
genannten Waren mit dem Ursprung in Hongkong
außer Kraft:.
(2) Die Bestimmungen der Verordnung über
die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung
von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter
Form, BGBl. Nr. 691/1974, sind auf die
im § 1 genannten Waren mit dem Ursprung in
Hongkong für die Dauer der Gültigkeit dieser
Verordnung nicht anzuwenden.