718_1990
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718. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 718. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
1990_718_0 718. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
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Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 20. Juli 1989, BGBl.
Nr. 389, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
im Zollausschlußgebiet der Gemeinden
Jungholz und Mittelberg in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 602/1989 und 430/1990
wird wie folgt geändert
1. Die Lohnklassentabelle im § 1 lautet ab
Lohnklasse 99 wie folgt
2. § 2 lautet
„§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigter
Personen (§ 20 Abs. 2 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989)
DM 5,30 täglich."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.