Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
718_1990 AT

718. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 718. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 20. Juli 1989, BGBl.

Nr. 389, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung

im Zollausschlußgebiet der Gemeinden

Jungholz und Mittelberg in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 602/1989 und 430/1990

wird wie folgt geändert

1. Die Lohnklassentabelle im § 1 lautet ab

Lohnklasse 99 wie folgt

2. § 2 lautet

„§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigter

Personen (§ 20 Abs. 2 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989)

DM 5,30 täglich."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →