Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
718_1988 AT

718. Verordnung: Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (6. IDG-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 718. Verordnung: Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (6. IDG-Verordnung — 6. IDG-V)

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-

Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

§ 1. Zur Inanspruchnahme der gemäß dem

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich über die gegenseitige Einführung

von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine

— Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete (b.A.) und Qualitätsschaumweine

bestimmter Anbaugebiete (b.A.) von

Österreich eingeräumten Vorzugszollsätze, die auf

eine bestimmte Menge während eines bestimmten

Zeitraumes beschränkt sind, sind Kontingentscheine

erforderlich.

Antragstellung

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines

sind schriftlich unter Verwendung des hiefür

amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien,

Stubenring 1, einzubringen.

(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen

Angaben zu enthalten, insbesondere

a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des

Antragstellers;

b) Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat,

daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum

jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;

c) Unternummer des österreichischen Zolltarifs;

d) Mengenangabe in Litern;

e) Ursprungsland;

f) Höhe der tatsächlichen Einfuhren gemäß § 3

Abs. 2 im Kalenderjahr 1988 oder 1987 oder

im jeweils maßgeblichen (vorangegangenen)

Kontingentzeitraum.

(3) Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen

gemäß § 3 Abs. 2 sind spätestens bis 15. Mai 1989

bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden

Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn

die Vorbezüge gemäß § 3 Abs. 2 Berücksichtigung

finden sollen.

(4) Die im Antrag anzugebende Höhe tatsächlicher

Einfuhren (Abs. 2 lit. f) ist durch Unterlagen

nachzuweisen.

Kontingentverteilung

§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Wirtschaftsjahr

vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.

Für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1989 betragen

die Kontingente 50 vH der vereinbarten Jahreskontingente.

(2) Antragstellern, die im Kalenderjahr 1988

Qualitätsweine b.A. oder im Kalenderjahr

1987 Qualitätsschaumweine b.A. im

Sinne des im § 1 genannten Abkommens aus Mitgliedstaaten

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

eingeführt haben (Vorbezüge), sind über

Antrag aus den für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis

30. Juni 1990 zur Verfügung stehenden Kontingenten

Kontingentscheine gemäß Abs. 3 und 4 auf der

Grundlage der nachweislich im Kalenderjahr 1988

bzw. 1987 getätigten Einfuhren von Qualitätsweinen

der genannten Art aus Mitgliedstaaten der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge)

auszustellen. Für die dem 30. Juni 1990 folgenden

Kontingentzeiträume (1. Juli 1990 bis

30.Juni 1991 und 1. Juli 1991 bis 30.Juni 1992)

sind die von den Antragstellern nachweislich getätigten

Einfuhren (Vorbezüge) von den dem im § 1

genannten Abkommen unterliegenden Qualitätsweinen

b.A. und Qualitätsschaumweine

b.A. aus Mitgliedstaaten der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des jeweils

vorangegangenen Kontingentzeitraumes unter

Heranziehung der Abs. 3 und 4 maßgebend.

(3) Findet die Summe aller in den jeweils relevanten

Bezugszeiträumen nachweislich getätigten

Einfuhren der in Abs. 2 genannten Qualitätsweinen

b.A. bzw. Qualitätsschaumweinen

b.A. gemäß Abs. 2 in den vorgesehenen

Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern

mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der

Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen.

(4) Übersteigt die Summe aller in den jeweils

relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten

Einfuhren der in Abs. 2 genannten Qualitätsweinen

b.A. und Qualitätsschaumweinen

b.A. die für die jeweiligen

Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente,

werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen

Vorbezüge gemäß Abs. 2 verhältnismäßig in

jenem Ausmaß gekürzt, indem die Summe der

jeweiligen Vorbezüge gemäß Abs. 2 die vorgesehenen

Kontingente übersteigen.

§ 4. (1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind

5 vH des Kontingentes für Qualitätsweine

b.A. und 10 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine

b.A. gemäß dem im § 1

genannten Abkommen des jeweiligen Kontingentzeitraumes

vorbehalten.

(2) Die für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis

30. Juni 1989 vorgesehenen Kontingentteile gemäß

Abs. 1 sind auf der Grundlage aller am 31. Jänner

1989 vorliegenden Anträge der Antragsteller ohne

Vorbezüge zu verteilen. Für die dem 30. Juni 1989

folgenden Kontingentzeiträume sind die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Kontingentteile auf der

Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne

Vorbezüge, die am letzten Tage des ersten Kalendermonats

eines Kontingentzeitraumes vorliegen,

zu verteilen.

(3) Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den

nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung,

sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine

in der beantragten Höhe auszustellen.

(4) Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die

nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteile, sind die

Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe

den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine

auszustellen. Die verbleibenden

Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der

verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge,

die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung

finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen.

Übersteigen schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden

Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(5) Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 3 und 4 nicht

erschöpft, werden nach dem 31. Jänner 1989 bzw.

dem letzten Tag des ersten Kalendermonats des

jeweiligen Kontingentzeitraumes einlangende

Anträge von Antragstellern ohne Vorbezügen nach

Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,

bis die Kontingentteile erschöpft sind. Liegen

mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt

sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten

Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser

Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, die Waren des gleichen Kontingentes (§ 3

Abs. 2 bis 4) bzw. Kontingentteiles (§ 4 Abs. 1) zum

Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des

betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles

als ein Antrag.

(2) Kontingentscheine sind nach Ausnützung

oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei

einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens

innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller

dem ausstellenden Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft vorzulegen.

(3) Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte

Menge den verbliebenen Kontingenten bzw.

Kontingentteilen zuzuweisen und nach Maßgabe

des § 4 Abs.. 5 zur Verteilung zu bringen.

(4) Werden Teile der Kontingente, die für

Antragsteller mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2

reserviert waren, bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens

zwei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes

nicht geltend gemacht, sind die

allenfalls sich daraus ergebenden Restkontingente

gemäß § 4 Abs. 5 zu verteilen.

Kontingentscheinverfahren

§ 6. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 3

bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine

auszustellen; diese stellen Bescheide

nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden

Fassung dar.

(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls

a) die Warenbezeichnung sowie Unternummer

des österreichischen Zolltarifs,

b) die bewilligte Menge in Litern,

c) das Ursprungsland und

d) die Gültigkeitsdauer

zu enthalten.

(3) Kontingentscheine sind zu befristen und können

mit Auflagen und Bedingungen verbunden

werden, sofern es zur Erfüllung der sich aus dem

im § 1 genannten Abkommen ergebenden Verpflichtungen

erforderlich ist.

(4) Wenn triftige Gründe vorliegen, die eine Einfuhr

bis zu dem im Kontingentschein genannten

Termin verhindern, kann über Antrag der Kontingentschein

längstens bis zum Ende des laufenden

Kontingentzeitraumes verlängert werden.

Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt

§ 7. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten

Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz

bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein

muß' in dem nach den zollgesetzlichen

Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig

sein.

(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines

werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich

aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

samt Anhang und Protokolle Nr. 1—5 samt

Anhängen sowie Erklärung und Notenwechsel

samt Anhang, BGBl. Nr. 466/1972, ergeben, nicht

berührt.

§ 8. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein

auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat

der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn

er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften

ist.

(2) Vorzugszollsätze gemäß dem im § 1 genannten

Abkommen gelten nur für die auf Grund von

Kontingentscheinen bewilligten Mengen.

(3) Kontingentscheine sind nicht übertragbar.

Inkrafttreten

§ 9. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in

Kraft; ihre Gültigkeit endet vorläufig am 30. Juni

1989.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →