718. Verordnung: Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (6. IDG-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-
Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten verordnet
§ 1. Zur Inanspruchnahme der gemäß dem
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich über die gegenseitige Einführung
von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine
— Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete (b.A.) und Qualitätsschaumweine
bestimmter Anbaugebiete (b.A.) von
Österreich eingeräumten Vorzugszollsätze, die auf
eine bestimmte Menge während eines bestimmten
Zeitraumes beschränkt sind, sind Kontingentscheine
erforderlich.
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines
sind schriftlich unter Verwendung des hiefür
amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien,
Stubenring 1, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen
Angaben zu enthalten, insbesondere
a) Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des
Antragstellers;
b) Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat,
daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum
jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;
c) Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
d) Mengenangabe in Litern;
e) Ursprungsland;
f) Höhe der tatsächlichen Einfuhren gemäß § 3
Abs. 2 im Kalenderjahr 1988 oder 1987 oder
im jeweils maßgeblichen (vorangegangenen)
Kontingentzeitraum.
(3) Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen
gemäß § 3 Abs. 2 sind spätestens bis 15. Mai 1989
bzw. bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden
Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn
die Vorbezüge gemäß § 3 Abs. 2 Berücksichtigung
finden sollen.
(4) Die im Antrag anzugebende Höhe tatsächlicher
Einfuhren (Abs. 2 lit. f) ist durch Unterlagen
nachzuweisen.
Kontingentverteilung
§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Wirtschaftsjahr
vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.
Für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1989 betragen
die Kontingente 50 vH der vereinbarten Jahreskontingente.
(2) Antragstellern, die im Kalenderjahr 1988
Qualitätsweine b.A. oder im Kalenderjahr
1987 Qualitätsschaumweine b.A. im
Sinne des im § 1 genannten Abkommens aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
eingeführt haben (Vorbezüge), sind über
Antrag aus den für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis
30. Juni 1990 zur Verfügung stehenden Kontingenten
Kontingentscheine gemäß Abs. 3 und 4 auf der
Grundlage der nachweislich im Kalenderjahr 1988
bzw. 1987 getätigten Einfuhren von Qualitätsweinen
der genannten Art aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge)
auszustellen. Für die dem 30. Juni 1990 folgenden
Kontingentzeiträume (1. Juli 1990 bis
30.Juni 1991 und 1. Juli 1991 bis 30.Juni 1992)
sind die von den Antragstellern nachweislich getätigten
Einfuhren (Vorbezüge) von den dem im § 1
genannten Abkommen unterliegenden Qualitätsweinen
b.A. und Qualitätsschaumweine
b.A. aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des jeweils
vorangegangenen Kontingentzeitraumes unter
Heranziehung der Abs. 3 und 4 maßgebend.
(3) Findet die Summe aller in den jeweils relevanten
Bezugszeiträumen nachweislich getätigten
Einfuhren der in Abs. 2 genannten Qualitätsweinen
b.A. bzw. Qualitätsschaumweinen
b.A. gemäß Abs. 2 in den vorgesehenen
Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern
mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der
Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen.
(4) Übersteigt die Summe aller in den jeweils
relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten
Einfuhren der in Abs. 2 genannten Qualitätsweinen
b.A. und Qualitätsschaumweinen
b.A. die für die jeweiligen
Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente,
werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen
Vorbezüge gemäß Abs. 2 verhältnismäßig in
jenem Ausmaß gekürzt, indem die Summe der
jeweiligen Vorbezüge gemäß Abs. 2 die vorgesehenen
Kontingente übersteigen.
§ 4. (1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind
5 vH des Kontingentes für Qualitätsweine
b.A. und 10 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine
b.A. gemäß dem im § 1
genannten Abkommen des jeweiligen Kontingentzeitraumes
vorbehalten.
(2) Die für den Zeitraum 1. Jänner 1989 bis
30. Juni 1989 vorgesehenen Kontingentteile gemäß
Abs. 1 sind auf der Grundlage aller am 31. Jänner
1989 vorliegenden Anträge der Antragsteller ohne
Vorbezüge zu verteilen. Für die dem 30. Juni 1989
folgenden Kontingentzeiträume sind die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Kontingentteile auf der
Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne
Vorbezüge, die am letzten Tage des ersten Kalendermonats
eines Kontingentzeitraumes vorliegen,
zu verteilen.
(3) Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den
nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung,
sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine
in der beantragten Höhe auszustellen.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die
nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteile, sind die
Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe
den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreiten, in voller Höhe Kontingentscheine
auszustellen. Die verbleibenden
Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der
verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge,
die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung
finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen.
Übersteigen schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden
Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(5) Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 3 und 4 nicht
erschöpft, werden nach dem 31. Jänner 1989 bzw.
dem letzten Tag des ersten Kalendermonats des
jeweiligen Kontingentzeitraumes einlangende
Anträge von Antragstellern ohne Vorbezügen nach
Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,
bis die Kontingentteile erschöpft sind. Liegen
mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt
sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten
Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser
Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, die Waren des gleichen Kontingentes (§ 3
Abs. 2 bis 4) bzw. Kontingentteiles (§ 4 Abs. 1) zum
Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des
betreffenden Kontingentes bzw. Kontingentteiles
als ein Antrag.
(2) Kontingentscheine sind nach Ausnützung
oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei
einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens
innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller
dem ausstellenden Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft vorzulegen.
(3) Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte
Menge den verbliebenen Kontingenten bzw.
Kontingentteilen zuzuweisen und nach Maßgabe
des § 4 Abs.. 5 zur Verteilung zu bringen.
(4) Werden Teile der Kontingente, die für
Antragsteller mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2
reserviert waren, bis 15. Mai 1989 bzw. bis spätestens
zwei Monate vor Ende des jeweiligen Kontingentzeitraumes
nicht geltend gemacht, sind die
allenfalls sich daraus ergebenden Restkontingente
gemäß § 4 Abs. 5 zu verteilen.
Kontingentscheinverfahren
§ 6. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 3
bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine
auszustellen; diese stellen Bescheide
nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden
Fassung dar.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls
a) die Warenbezeichnung sowie Unternummer
des österreichischen Zolltarifs,
b) die bewilligte Menge in Litern,
c) das Ursprungsland und
d) die Gültigkeitsdauer
zu enthalten.
(3) Kontingentscheine sind zu befristen und können
mit Auflagen und Bedingungen verbunden
werden, sofern es zur Erfüllung der sich aus dem
im § 1 genannten Abkommen ergebenden Verpflichtungen
erforderlich ist.
(4) Wenn triftige Gründe vorliegen, die eine Einfuhr
bis zu dem im Kontingentschein genannten
Termin verhindern, kann über Antrag der Kontingentschein
längstens bis zum Ende des laufenden
Kontingentzeitraumes verlängert werden.
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 7. (1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten
Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz
bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein
muß' in dem nach den zollgesetzlichen
Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig
sein.
(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines
werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich
aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
samt Anhang und Protokolle Nr. 1—5 samt
Anhängen sowie Erklärung und Notenwechsel
samt Anhang, BGBl. Nr. 466/1972, ergeben, nicht
berührt.
§ 8. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein
auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat
der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn
er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften
ist.
(2) Vorzugszollsätze gemäß dem im § 1 genannten
Abkommen gelten nur für die auf Grund von
Kontingentscheinen bewilligten Mengen.
(3) Kontingentscheine sind nicht übertragbar.
Inkrafttreten
§ 9. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in
Kraft; ihre Gültigkeit endet vorläufig am 30. Juni
1989.