718_1986
AT
718. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 718. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und mit
dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes
angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden
Organes Vorsitzender des Bundesrates
werden auf die Buchhaltung im Wirkungsbereich
des Bundesrechenamtes übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.