718. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und der Australische
Bund,
IN DEM WUNSCH, Vorkehrung für die Auslieferung
von Personen zu treffen, die strafbarer
Handlungen beschuldigt werden oder schuldig
erkannt worden sind,
HABEN folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich,
der anderen Vertragschließenden Partei nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages jede
Person auszuliefern, die in ihrem Hoheitsgebiet
betreten und wegen einer im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei
oder, unter den in Artikel 3 Absatz 3 genannten
Umständen, außerhalb dieses Gebietes begangenen
strafbaren Handlung beschuldigt wird
oder schuldig erkannt worden ist.
ARTIKEL 2
(1) Eine Bezugnahme in diesem Vertrag auf
das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei
bedeutet die Bezugnahme auf das gesamte
Gebiet unter der Gerichtsbarkeit dieser Partei,
einschließlich des Luftraumes und der Hoheitsgewässer,
sowie auf Schiffe und Luftfahrzeuge,
die dieser Partei gehören oder in ihrem Gebiet
eingetragen sind, falls sich im Zeitpunkt der
strafbaren Handlung das Schiff auf Hoher See
oder das Luftfahrzeug im Fluge befindet.
(2) Für die Zwecke dieses Vertrages umfaßt
das unter die Gerichtsbarkeit des Australischen
Bundes fallende Hoheitsgebiet die Gebiete, für
deren internationale Beziehungen der Australische
Bund verantwortlich ist.
ARTIKEL 3
(1) Die Auslieferung wird nur wegen einer
strafbaren Handlung bewilligt, die, gleichgültig,
ob sie in oder außerhalb des Hoheitsgebietes des
ersuchenden Staates begangen wurde, wäre sie
unter gleichartigen Umständen in dem Teil des
Hoheitsgebietes des ersuchten Staates, in dem die
Person betreten wird, begangen worden, eine in
Absatz 4 beschriebene strafbare Handlung bilden
würde.
(2) Die Auslieferung wird nur wegen einer
zur Tatzeit und in dem Zeitpunkt der Entscheidung
über das Auslieferungsersuchen nach
dem Recht des ersuchenden und des ersuchten
Staates im Höchstmaß mit einer mindestens einjährigen
Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren
Handlung bewilligt. Ist die Person wegen der
strafbaren Handlung schuldig erkannt worden,
so muß außerdem eine Freiheitsstrafe in der
Dauer von mindestens vier Monaten noch zu
vollziehen sein.
(3) Die Auslieferung wird wegen einer außerhalb
des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates
begangenen strafbaren Handlung nur bewilligt,
wenn das Recht des ersuchten Staates die Bestrafung
einer außerhalb seines Hoheitsgebietes
unter gleichartigen Umständen begangenen strafbaren
Handlung vorsieht.
(4) Die in Absatz 1 genannten strafbaren
Handlungen sind die folgenden
1. Mord.
2. Totschlag
3. Strafbare Handlungen gemäß Artikel III
der Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes.
4. Anwendung von Drogen oder Werkzeugen
zur Bewirkung einer Abtreibung.
5. Vorsätzliche schwere Körperverletzung.
6. Notzucht.
7. Widerrechtlicher Beischlaf mit einem Mädchen
unter sechzehn Jahren.
8. Vornahme unzüchtiger Handlungen an Personen
des gleichen oder des anderen Geschlechts
unter Androhung oder Anwendung
von Gewalt; Schändung.
9. Kuppelei.
10. Zweifache Ehe.
11. Menschenraub; Entführung; unbefugte Einschränkung
der persönlichen Freiheit;
Sklavenhandel.
12. Entführung, Weglegung, Aussetzung oder
widerrechtliche Zurückhaltung eines Kindes.
13. Bestechung.
14. Meineid; Verleitung zum Meineid.
15. Brandlegung.
16. Strafbare Handlungen der Geldfälschung.
17. Urkundenfälschung; Weitergabe von nachgemachten
oder verfälschten Urkunden.
18. Diebstahl; Veruntreuung; betrügerische
falsche Rechnungslegung; Betrug durch
Vorspiegelung falscher Tatsachen; Hehlerei;
jede andere gegen das Vermögen gerichtete
Betrugshandlung.
19. Untreue.
20. Einbruchsdiebstahl und andere mit Einbruch
oder Eindringen in ein Gebäude
verbundene strafbare Handlungen.
21. Raub.
22. Erpressung mittels Drohung oder Amtsmißbrauch.
23. Betrügerische Krida.
24. Boshafte Beschädigung fremden Eigentums.
25. Vorsätzliche Gefährdung von in einer
Eisenbahn, einem Fahrzeug, Schiff oder
Luftfahrzeug befindlichen Reisenden oder
einer Eisenbahn, eines Fahrzeugs, Schiffes
oder Luftfahrzeugs.
26. Strafbare Handlungen nach gesetzlichen
Vorschriften über gefährliche Betäubungsmittel
oder Suchtgifte.
27. Piraterie.
28. Widerrechtliche Handlungen gegen die Befehlsgewalt
eines Schiffsführers.
29. Widerrechtliche Inbesitznahme eines Luftfahrzeugs
und die widerrechtliche Ausübung
der Kontrolle darüber, durch Gewalt
oder Drohung mit Gewalt oder durch jede
andere Form der Einschüchterung.
30. Beihilfe, Verleitung, Anstiftung, Beteiligung
vor oder nach der Tat, Versuch oder Verabredung
zur Begehung bei den in diesem
Absatz beschriebenen strafbaren Handlungen.
(5) Die Auslieferung wird auch wegen jeder
anderen strafbaren Handlung bewilligt, derentwegen
die Auslieferung nach dem Recht beider
Vertragschließenden Parteien gewährt werden
kann.
ARTIKEL 4
(1) Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn
a) sie wegen der dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden strafbaren Handlung
bereits von einem zuständigen Gericht in
dem ersuchten oder einem dritten Staat
nach Durchführung einer Verhandlung
außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen
worden ist oder bereits eine Strafe
für diese strafbare Handlung nach dem
Recht des ersuchten oder des dritten Staates
erlitten hat;
b) wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden strafbaren Handlung
nach dem Recht des ersuchenden oder des
ersuchten Staates die Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung verjährt ist oder aus
einem anderen Rechtsgrund die Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung unterbleibt;
c) die strafbare Handlung, derentwegen um
die Auslieferung ersucht wird, von dem
ersuchten Staat als eine strafbare Handlung
politischen Charakters angesehen wird;
d) der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat
anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen
gestellt worden ist, um die Person wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder
politischen Meinung zu verfolgen oder zu
bestrafen, oder daß die Person nach ihrer
Übergabe wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität oder politischen Meinung in
dem gegen sie geführten Strafverfahren
benachteiligt, bestraft, in Haft gehalten
oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt
werden könnte; oder
e) die strafbare Handlung, derentwegen um
die Auslieferung ersucht wird, eine rein
militärische oder rein fiskalische strafbare
Handlung darstellt.
(2) Die Auslieferung einer Person wird abgelehnt,
wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden strafbaren Handlung
gegen sie im ersuchten Staat ein Strafverfahren
anhängig ist.
ARTIKEL 5
(1) Keine Vertragschließende Partei ist zur
Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der
Ausdruck „Staatsbürger" in bezug auf den
Australischen Bund eine unter australischem
Schutz stehende Person ein.
ARTIKEL 6
Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn sie
vor ein Gericht gestellt werden soll, das nur
vorläufig oder unter besonderen Umständen befugt
ist, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegende strafbare Handlung zu verhandeln, oder
um deren Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung
einer von einem solchen Gericht verhängten
Strafe ersucht wird.
ARTIKEL 7
Wenn die auszuliefernde Person nach dem
Recht des ersuchenden Staates wegen einer dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren.
Handlung der Todesstrafe unterworfen ist,
aber das Recht des ersuchten Staates in einem
gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht,
kann die Auslieferung abgelehnt werden, es sei
denn, der ersuchende Staat verpflichtet sich, die
Todesstrafe nicht zu verhängen oder, falls sie
bereits verhängt ist, nicht zu vollstrecken.
ARTIKEL 8
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie
steht der Auslieferung einer Person nicht entgegen,
wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegende strafbare Handlung nicht der
Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.
ARTIKEL 9
Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer
Person aufschieben, um sie wegen einer anderen
als der dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegenden strafbaren Handlung zu verfolgen oder
um an ihr wegen einer solchen strafbaren Handlung
eine Strafe zu vollziehen. Der ersuchende
Staat wird hiervon in Kenntnis gesetzt.
ARTIKEL 10
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf eine
Person, die nach diesem Vertrag ausgeliefert
worden ist,
a) in dem ersuchenden Staat wegen einer vor
ihrer Auslieferung begangenen strafbaren
Handlung nicht in Haft gehalten, vor Gericht
gestellt oder irgendeiner anderen Einschränkung
ihrer persönlichen Freiheit
unterworfen werden, es sei denn
i) wegen einer strafbaren Handlung,
derentwegen sie ausgeliefert worden
ist, oder wegen einer anderen, in Artikel
3 genannten strafbaren Handlung,
derentwegen sie auf Grund des erwiesenen,
dem Auslieferungsersuchen zugrunde
gelegenen Sachverhalts schuldig
erkannt werden könnte; oder
ii) wegen anderer in Artikel 3 genannter
strafbarer Handlungen, derentwegen
der ersuchte Staat die Zustimmung erteilt
hat, daß sie in Haft gehalten, vor
Gericht gestellt oder irgendeiner anderen
Beschränkung ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen wird; oder
b) an einen dritten Staat nicht ausgeliefert
werden, es sei denn, der ersuchte Staat
stimmt dieser Auslieferung zu.
(2) Einem Ersuchen um die Erteilung der
Zustimmung durch den ersuchten Staat nach
diesem Artikel sind eine Abschrift des Protokolls
über die Erklärungen der ausgelieferten Person
zu der in Betracht kommenden strafbaren Handlung
und die in Artikel 11 Abs. 2 lit. a bis d
angeführten Urkunden anzuschließen.
(3) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung,
wenn die Person den ersuchenden
Staat verlassen hat oder innerhalb eines Zeitraumes
von 45 Tagen von dem Tag, an dem sie
rechtmäßig und endgültig freigelassen wurde, die
Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu
verlassen, dies aber nicht getan hat.
ARTIKEL 11
(1) Ein Ersuchen um Auslieferung einer Person
wird schriftlich gestellt.
(2) Dem Ersuchen werden beigefügt,
a) wenn die Person einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird oder in Abwesenheit verurteilt
worden ist, ein gehörig beglaubigter
Haftbefehl sowie solche gehörig beglaubigten
Urkunden, die nach dem Recht des
ersuchten Staates ihre Verhaftung und die
Durchführung einer Hauptverhandlung
gegen sie für den Fall rechtfertigen würden,
daß die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates begangen worden
wäre;
b) wenn die Person wegen einer strafbaren
Handlung schuldig erkannt worden ist,
solche gehörig beglaubigten Urkunden, die
den Nachweis ihrer rechtskräftigen Verurteilung
erbringen, sowie eine Darstellung,
aus der ersichtlich ist, welche Strafe über die
Person verhängt wurde und in welchem
Maß diese Strafe nicht vollstreckt worden
ist;
c) eine Bezeichnung und Schilderung der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden
strafbaren Handlung, soweit sie nicht in
den vorerwähnten Urkunden enthalten ist;
d) eine Abschrift der etwa in Betracht kommenden
gesetzlichen Bestimmungen über
die strafbare Handlung oder eine Darstellung
des anzuwendenden Rechts sowie,
in beiden Fällen, eine Darstellung der
Strafe, die wegen der strafbaren Handlung
verhängt werden kann;
e) eine möglichst genaue Beschreibung der
Person und alle sonstigen Angaben, die der
Feststellung ihrer Identität dienen können.
ARTIKEL 12
(1) Eine Urkunde, die einem Auslieferungsersuchen
beigefügt ist, wird, wenn sie gehörig
beglaubigt ist, in dem ersuchten Staat in jedem
Auslieferungsverfahren als Beweismittel zugelassen.
(2) Im Sinne dieses Vertrages ist eine Urkunde
gehörig beglaubigt, wenn sie
a) im Fall eines Haftbefehls von einem Richter,
richterlichen Beamten oder einem anderen
zuständigen Beamten des ersuchenden
Staates unterschrieben und in jedem
anderen Fall von einem solchen Richter
oder Beamten als richtig bestätigt worden
ist und
b) mit dem Amtssiegel eines Staatsministers
des ersuchenden Staates versehen ist.
ARTIKEL 13
(1) Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die
zur Unterstützung des Auslieferungsersuchens
zur Verfügung gestellten Beweismittel oder Angaben
nicht ausreichen, um die Auslieferung zu
bewilligen, so kann er darum ersuchen, daß
innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ergänzende
Beweismittel oder Angaben zur Verfügung
gestellt werden.
(2) Werden die ergänzenden Beweise oder
Angaben innerhalb der bestimmten Frist nicht
zur Verfügung gestellt, so entscheidet der ersuchte
Staat über das Auslieferungsersuchen auf
der Grundlage der bereits vorhandenen Beweise
und Angaben.
ARTIKEL 14
(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende
Staat bis zur Stellung eines Auslieferungsersuchens
um die vorläufige Festnahme der Person
ersuchen.
(2) Dem Ersuchen werden beigefügt
a) eine Erklärung, daß um die Auslieferung
der Person ersucht werden wird;
b) eine Erklärung, daß von einem Richter,
richterlichen Beamten oder einem anderen
zuständigen Beamten des ersuchenden Staates
ein Haftbefehl gegen die Person wegen
der behaupteten Begehung der strafbaren
Handlung erlassen worden ist, derentwegen
um ihre Auslieferung nach diesem Vertrag
ersucht werden kann, oder daß die Person
in dem ersuchenden Staat wegen einer
solchen strafbaren Handlung schuldig erkannt
worden ist und
c) gegebenenfalls weitere Angaben, die nach
dem Recht des ersuchten Staates die Festnahme
der Person ohne Erlassung eines
Haftbefehls oder die Erlassung eines Haftbefehls
gegen sie rechtfertigen würden,
wenn die strafbare Handlung in diesem
Staat begangen worden wäre.
(3) Die Behörden des ersuchten Staates entscheiden
über das Ersuchen gemäß dem Recht
dieses Staates.
(4) Wird ein Ersuchen um Auslieferung einer
Person, die auf Grund eines solchen Ersuchens
in Haft genommen worden ist, nicht innerhalb
von 40 Tagen nach ihrer Festnahme gemäß
diesem Vertrag gestellt, so kann sie enthaftet
werden. Dieser Absatz hindert jedoch nicht die
Einleitung eines neuerlichen Auslieferungsverfahrens,
wenn ein solches Ersuchen nachträglich
gestellt wird.
ARTIKEL 15
Eine Person, die nicht innerhalb von 60 Tagen
nach Bewilligung ihrer Auslieferung oder, wenn
zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein
Verfahren durchgeführt wird, innerhalb von
60 Tagen nach der in diesem Verfahren ergangenen
Entscheidung aus dem ersuchten Staat
weggeschafft wird, kann enthaftet werden, und
der ersuchte Staat kann ihre Auslieferung wegen
derselben strafbaren Handlung ablehnen.
ARTIKEL 16
Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,
so wird diese von den zuständigen Behörden des
ersuchten Staates zu einem zwischen den Vertragschließenden
Parteien zu vereinbarenden Zeitpunkt
zu einem gleichfalls zu vereinbarenden
Hafen oder Flugplatz im Hoheitsgebiet des ersuchten
Staates gebracht.
ARTIKEL 17
Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates auflaufen, werden
von diesem Staat getragen. Der ersuchende
Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch seine
rechtsfreundliche Vertretung vor den Gerichten
des ersuchten Staates und durch die Wegschaffung
der Person von dem in Artikel 16 genannten
Hafen oder Flugplatz entstehen.
ARTIKEL 18
(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung
übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht
zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände
einschließlich Geldbeträge,
a) die als Beweis der strafbaren Handlung
dienen können oder
b) die von der Person als Ergebnis der strafbaren
Handlung erlangt worden und in
ihrem Besitz sind.
(2) Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme
oder dem Verfall im Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates, so kann sie dieser im Zusammenhang
mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig
zurückbehalten oder unter der Bedingung
übergeben, daß sie nach Beendigung des Verfahrens
gegen die ausgelieferte Person kostenlos
zurückgestellt werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
beeinträchtigen nicht die Rechte des ersuchten
Staates oder anderer Personen als der auszuliefernden
Person. Bestehen solche Rechte, so
werden die Gegenstände auf Verlangen des ersuchten
Staates nach Abschluß des Verfahrens
gegen die ausgelieferte Person diesem Staat
kostenlos zurückgestellt.
ARTIKEL 19
Urkunden, die von einer Vertragschließenden
Partei der anderen Vertragschließenden Partei
gemäß diesem Vertrag übermittelt werden und
nicht in der Sprache dieser Vertragschließenden
Partei abgefaßt sind, wird eine Übersetzung in
diese Sprache beigefügt.
ARTIKEL 20
(1) Erhält der ersuchte Staat von dem ersuchenden
Staat und von einem oder mehreren anderen
Staaten Ersuchen um Auslieferung derselben Person,
so entscheidet er nach Maßgabe seiner vertraglichen
Verpflichtungen den anderen Staaten
gegenüber, an welchen dieser Staaten sie ausgeliefert
werden soll.
(2) Bei der Entscheidung, an welchen Staat
die Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt
der ersuchte Staat alle Umstände, insbesondere
die verhältnismäßige Schwere der den Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden strafbaren
Handlungen, den Ort ihrer Begehung, den Zeitpunkt
des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit
der Person und ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort.
ARTIKEL 21
(1) Wenn
a) eine Person wegen einer strafbaren Handlung
von einem dritten Staat an eine Vertragschließende
Partei durch das Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden
Partei durchgeliefert werden soll und
b) die Person wegen dieser strafbaren Handlung
von der anderen Vertragschließenden
Partei an die zuerst genannte Vertragschließende
Partei unter den Voraussetzungen
dieses Vertrages ausgeliefert werden
könnte,
wird die andere Vertragschließende Partei auf
Ersuchen die Durchlieferung dieser Person durch
ihr Hoheitsgebiet bewilligen.
(2) Einem Durchlieferungsersuchen werden beigefügt
a) eine im ersuchenden Staat verfaßte und
gehörig beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls
oder einer Bestätigung mit dem
Nachweis der Verurteilung der Person, und
b) diejenigen Urkunden die nach Artikel 11
Absatz 2 lit. c und d im Falle eines Auslieferungsersuchens
beizufügen wären.
ARTIKEL 22
(1) Wenn
a) eine Person, die von einem dritten Staat
an eine Vertragschließende Partei ausgeliefert
und mit dem Flugzeug ohne Zwischenlandung
über das Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei befördert
werden soll, und
b) die Durchlieferung dieser Person durch das
Hoheitsgebiet nach Artikel 21 zulässig wäre,
so verständigt die zuerst genannte Vertragschließende
Partei die andere Vertragschließende Partei
von der beabsichtigten Beförderung der Person
und bestätigt ihr, daß die Beförderung mit
Artikel 21 vereinbar ist und insbesondere daß
die Person nicht Staatsangehöriger der anderen
Vertragschließenden Partei ist.
(2) Landet ein Flugzeug, mit dem eine Person
auf diese Weise befördert wird, unvorhergesehen
im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei,
so kann diese die Durchlieferung bewilligen.
Wird die Durchlieferung nicht bewilligt,
a) so kann die Person bis zum Einlangen eines
Durchlieferungsersuchens oder Auslieferungsersuchens
in Haft gehalten werden;
b) eine nach Absatz 1 erfolgte Mitteilung gilt
als gehörig gestelltes Ersuchen um vorläufige
Festnahme der Person gemäß Artikel
14.
ARTIKEL 23
(1) Der Schriftwechsel zwischen den Vertragschließenden
Parteien wird auf dem diplomatischen
Weg geführt.
(2) Ein Ersuchen nach Artikel 14 dieses Vertrages
kann auch durch Vermittlung der Internationalen
Kriminalpolizeilichen Organisation —
Interpol — gestellt werden.
ARTIKEL 24
Dieser Vertrag findet auf strafbare Handlungen
Anwendung, die am oder nach dem Tage des
Inkrafttretens dieses Vertrages, mutmaßlich oder
tatsächlich, begangen worden sind oder begangen
werden.
ARTIKEL 25
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden so bald
wie möglich in Wien ausgetauscht.
(3) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag
nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht worden sind.
(4) Jede der Vertragschließenden Parteien kann
diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation
kündigen. Der Vertrag tritt am hundertachtzigsten
Tag nach dem Tag der Notifikation
außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in Canberra
am 29. März tausendneunhundertsiebzigdrei
in deutscher und englischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Pein m. p.
Für den Australischen Bund
Whitlam m. p.
Die vom gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. November 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 25
Abs. 3 am 5. Feber 1975 in Kraft.