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718_1974 AT

718. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 718. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und der Australische

Bund,

IN DEM WUNSCH, Vorkehrung für die Auslieferung

von Personen zu treffen, die strafbarer

Handlungen beschuldigt werden oder schuldig

erkannt worden sind,

HABEN folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich,

der anderen Vertragschließenden Partei nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages jede

Person auszuliefern, die in ihrem Hoheitsgebiet

betreten und wegen einer im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei

oder, unter den in Artikel 3 Absatz 3 genannten

Umständen, außerhalb dieses Gebietes begangenen

strafbaren Handlung beschuldigt wird

oder schuldig erkannt worden ist.

ARTIKEL 2

(1) Eine Bezugnahme in diesem Vertrag auf

das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei

bedeutet die Bezugnahme auf das gesamte

Gebiet unter der Gerichtsbarkeit dieser Partei,

einschließlich des Luftraumes und der Hoheitsgewässer,

sowie auf Schiffe und Luftfahrzeuge,

die dieser Partei gehören oder in ihrem Gebiet

eingetragen sind, falls sich im Zeitpunkt der

strafbaren Handlung das Schiff auf Hoher See

oder das Luftfahrzeug im Fluge befindet.

(2) Für die Zwecke dieses Vertrages umfaßt

das unter die Gerichtsbarkeit des Australischen

Bundes fallende Hoheitsgebiet die Gebiete, für

deren internationale Beziehungen der Australische

Bund verantwortlich ist.

ARTIKEL 3

(1) Die Auslieferung wird nur wegen einer

strafbaren Handlung bewilligt, die, gleichgültig,

ob sie in oder außerhalb des Hoheitsgebietes des

ersuchenden Staates begangen wurde, wäre sie

unter gleichartigen Umständen in dem Teil des

Hoheitsgebietes des ersuchten Staates, in dem die

Person betreten wird, begangen worden, eine in

Absatz 4 beschriebene strafbare Handlung bilden

würde.

(2) Die Auslieferung wird nur wegen einer

zur Tatzeit und in dem Zeitpunkt der Entscheidung

über das Auslieferungsersuchen nach

dem Recht des ersuchenden und des ersuchten

Staates im Höchstmaß mit einer mindestens einjährigen

Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren

Handlung bewilligt. Ist die Person wegen der

strafbaren Handlung schuldig erkannt worden,

so muß außerdem eine Freiheitsstrafe in der

Dauer von mindestens vier Monaten noch zu

vollziehen sein.

(3) Die Auslieferung wird wegen einer außerhalb

des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates

begangenen strafbaren Handlung nur bewilligt,

wenn das Recht des ersuchten Staates die Bestrafung

einer außerhalb seines Hoheitsgebietes

unter gleichartigen Umständen begangenen strafbaren

Handlung vorsieht.

(4) Die in Absatz 1 genannten strafbaren

Handlungen sind die folgenden

1. Mord.

2. Totschlag

3. Strafbare Handlungen gemäß Artikel III

der Konvention über die Verhütung und

Bestrafung des Völkermordes.

4. Anwendung von Drogen oder Werkzeugen

zur Bewirkung einer Abtreibung.

5. Vorsätzliche schwere Körperverletzung.

6. Notzucht.

7. Widerrechtlicher Beischlaf mit einem Mädchen

unter sechzehn Jahren.

8. Vornahme unzüchtiger Handlungen an Personen

des gleichen oder des anderen Geschlechts

unter Androhung oder Anwendung

von Gewalt; Schändung.

9. Kuppelei.

10. Zweifache Ehe.

11. Menschenraub; Entführung; unbefugte Einschränkung

der persönlichen Freiheit;

Sklavenhandel.

12. Entführung, Weglegung, Aussetzung oder

widerrechtliche Zurückhaltung eines Kindes.

13. Bestechung.

14. Meineid; Verleitung zum Meineid.

15. Brandlegung.

16. Strafbare Handlungen der Geldfälschung.

17. Urkundenfälschung; Weitergabe von nachgemachten

oder verfälschten Urkunden.

18. Diebstahl; Veruntreuung; betrügerische

falsche Rechnungslegung; Betrug durch

Vorspiegelung falscher Tatsachen; Hehlerei;

jede andere gegen das Vermögen gerichtete

Betrugshandlung.

19. Untreue.

20. Einbruchsdiebstahl und andere mit Einbruch

oder Eindringen in ein Gebäude

verbundene strafbare Handlungen.

21. Raub.

22. Erpressung mittels Drohung oder Amtsmißbrauch.

23. Betrügerische Krida.

24. Boshafte Beschädigung fremden Eigentums.

25. Vorsätzliche Gefährdung von in einer

Eisenbahn, einem Fahrzeug, Schiff oder

Luftfahrzeug befindlichen Reisenden oder

einer Eisenbahn, eines Fahrzeugs, Schiffes

oder Luftfahrzeugs.

26. Strafbare Handlungen nach gesetzlichen

Vorschriften über gefährliche Betäubungsmittel

oder Suchtgifte.

27. Piraterie.

28. Widerrechtliche Handlungen gegen die Befehlsgewalt

eines Schiffsführers.

29. Widerrechtliche Inbesitznahme eines Luftfahrzeugs

und die widerrechtliche Ausübung

der Kontrolle darüber, durch Gewalt

oder Drohung mit Gewalt oder durch jede

andere Form der Einschüchterung.

30. Beihilfe, Verleitung, Anstiftung, Beteiligung

vor oder nach der Tat, Versuch oder Verabredung

zur Begehung bei den in diesem

Absatz beschriebenen strafbaren Handlungen.

(5) Die Auslieferung wird auch wegen jeder

anderen strafbaren Handlung bewilligt, derentwegen

die Auslieferung nach dem Recht beider

Vertragschließenden Parteien gewährt werden

kann.

ARTIKEL 4

(1) Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn

a) sie wegen der dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegenden strafbaren Handlung

bereits von einem zuständigen Gericht in

dem ersuchten oder einem dritten Staat

nach Durchführung einer Verhandlung

außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen

worden ist oder bereits eine Strafe

für diese strafbare Handlung nach dem

Recht des ersuchten oder des dritten Staates

erlitten hat;

b) wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegenden strafbaren Handlung

nach dem Recht des ersuchenden oder des

ersuchten Staates die Strafverfolgung oder

Strafvollstreckung verjährt ist oder aus

einem anderen Rechtsgrund die Strafverfolgung

oder Strafvollstreckung unterbleibt;

c) die strafbare Handlung, derentwegen um

die Auslieferung ersucht wird, von dem

ersuchten Staat als eine strafbare Handlung

politischen Charakters angesehen wird;

d) der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat

anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen

gestellt worden ist, um die Person wegen

ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder

politischen Meinung zu verfolgen oder zu

bestrafen, oder daß die Person nach ihrer

Übergabe wegen ihrer Rasse, Religion,

Nationalität oder politischen Meinung in

dem gegen sie geführten Strafverfahren

benachteiligt, bestraft, in Haft gehalten

oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt

werden könnte; oder

e) die strafbare Handlung, derentwegen um

die Auslieferung ersucht wird, eine rein

militärische oder rein fiskalische strafbare

Handlung darstellt.

(2) Die Auslieferung einer Person wird abgelehnt,

wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegenden strafbaren Handlung

gegen sie im ersuchten Staat ein Strafverfahren

anhängig ist.

ARTIKEL 5

(1) Keine Vertragschließende Partei ist zur

Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der

Ausdruck „Staatsbürger" in bezug auf den

Australischen Bund eine unter australischem

Schutz stehende Person ein.

ARTIKEL 6

Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn sie

vor ein Gericht gestellt werden soll, das nur

vorläufig oder unter besonderen Umständen befugt

ist, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde

liegende strafbare Handlung zu verhandeln, oder

um deren Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung

einer von einem solchen Gericht verhängten

Strafe ersucht wird.

ARTIKEL 7

Wenn die auszuliefernde Person nach dem

Recht des ersuchenden Staates wegen einer dem

Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren.

Handlung der Todesstrafe unterworfen ist,

aber das Recht des ersuchten Staates in einem

gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht,

kann die Auslieferung abgelehnt werden, es sei

denn, der ersuchende Staat verpflichtet sich, die

Todesstrafe nicht zu verhängen oder, falls sie

bereits verhängt ist, nicht zu vollstrecken.

ARTIKEL 8

Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie

steht der Auslieferung einer Person nicht entgegen,

wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde

liegende strafbare Handlung nicht der

Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.

ARTIKEL 9

Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer

Person aufschieben, um sie wegen einer anderen

als der dem Auslieferungsersuchen zugrunde

liegenden strafbaren Handlung zu verfolgen oder

um an ihr wegen einer solchen strafbaren Handlung

eine Strafe zu vollziehen. Der ersuchende

Staat wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

ARTIKEL 10

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf eine

Person, die nach diesem Vertrag ausgeliefert

worden ist,

a) in dem ersuchenden Staat wegen einer vor

ihrer Auslieferung begangenen strafbaren

Handlung nicht in Haft gehalten, vor Gericht

gestellt oder irgendeiner anderen Einschränkung

ihrer persönlichen Freiheit

unterworfen werden, es sei denn

i) wegen einer strafbaren Handlung,

derentwegen sie ausgeliefert worden

ist, oder wegen einer anderen, in Artikel

3 genannten strafbaren Handlung,

derentwegen sie auf Grund des erwiesenen,

dem Auslieferungsersuchen zugrunde

gelegenen Sachverhalts schuldig

erkannt werden könnte; oder

ii) wegen anderer in Artikel 3 genannter

strafbarer Handlungen, derentwegen

der ersuchte Staat die Zustimmung erteilt

hat, daß sie in Haft gehalten, vor

Gericht gestellt oder irgendeiner anderen

Beschränkung ihrer persönlichen

Freiheit unterworfen wird; oder

b) an einen dritten Staat nicht ausgeliefert

werden, es sei denn, der ersuchte Staat

stimmt dieser Auslieferung zu.

(2) Einem Ersuchen um die Erteilung der

Zustimmung durch den ersuchten Staat nach

diesem Artikel sind eine Abschrift des Protokolls

über die Erklärungen der ausgelieferten Person

zu der in Betracht kommenden strafbaren Handlung

und die in Artikel 11 Abs. 2 lit. a bis d

angeführten Urkunden anzuschließen.

(3) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung,

wenn die Person den ersuchenden

Staat verlassen hat oder innerhalb eines Zeitraumes

von 45 Tagen von dem Tag, an dem sie

rechtmäßig und endgültig freigelassen wurde, die

Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu

verlassen, dies aber nicht getan hat.

ARTIKEL 11

(1) Ein Ersuchen um Auslieferung einer Person

wird schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen werden beigefügt,

a) wenn die Person einer strafbaren Handlung

beschuldigt wird oder in Abwesenheit verurteilt

worden ist, ein gehörig beglaubigter

Haftbefehl sowie solche gehörig beglaubigten

Urkunden, die nach dem Recht des

ersuchten Staates ihre Verhaftung und die

Durchführung einer Hauptverhandlung

gegen sie für den Fall rechtfertigen würden,

daß die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates begangen worden

wäre;

b) wenn die Person wegen einer strafbaren

Handlung schuldig erkannt worden ist,

solche gehörig beglaubigten Urkunden, die

den Nachweis ihrer rechtskräftigen Verurteilung

erbringen, sowie eine Darstellung,

aus der ersichtlich ist, welche Strafe über die

Person verhängt wurde und in welchem

Maß diese Strafe nicht vollstreckt worden

ist;

c) eine Bezeichnung und Schilderung der dem

Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden

strafbaren Handlung, soweit sie nicht in

den vorerwähnten Urkunden enthalten ist;

d) eine Abschrift der etwa in Betracht kommenden

gesetzlichen Bestimmungen über

die strafbare Handlung oder eine Darstellung

des anzuwendenden Rechts sowie,

in beiden Fällen, eine Darstellung der

Strafe, die wegen der strafbaren Handlung

verhängt werden kann;

e) eine möglichst genaue Beschreibung der

Person und alle sonstigen Angaben, die der

Feststellung ihrer Identität dienen können.

ARTIKEL 12

(1) Eine Urkunde, die einem Auslieferungsersuchen

beigefügt ist, wird, wenn sie gehörig

beglaubigt ist, in dem ersuchten Staat in jedem

Auslieferungsverfahren als Beweismittel zugelassen.

(2) Im Sinne dieses Vertrages ist eine Urkunde

gehörig beglaubigt, wenn sie

a) im Fall eines Haftbefehls von einem Richter,

richterlichen Beamten oder einem anderen

zuständigen Beamten des ersuchenden

Staates unterschrieben und in jedem

anderen Fall von einem solchen Richter

oder Beamten als richtig bestätigt worden

ist und

b) mit dem Amtssiegel eines Staatsministers

des ersuchenden Staates versehen ist.

ARTIKEL 13

(1) Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die

zur Unterstützung des Auslieferungsersuchens

zur Verfügung gestellten Beweismittel oder Angaben

nicht ausreichen, um die Auslieferung zu

bewilligen, so kann er darum ersuchen, daß

innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ergänzende

Beweismittel oder Angaben zur Verfügung

gestellt werden.

(2) Werden die ergänzenden Beweise oder

Angaben innerhalb der bestimmten Frist nicht

zur Verfügung gestellt, so entscheidet der ersuchte

Staat über das Auslieferungsersuchen auf

der Grundlage der bereits vorhandenen Beweise

und Angaben.

ARTIKEL 14

(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende

Staat bis zur Stellung eines Auslieferungsersuchens

um die vorläufige Festnahme der Person

ersuchen.

(2) Dem Ersuchen werden beigefügt

a) eine Erklärung, daß um die Auslieferung

der Person ersucht werden wird;

b) eine Erklärung, daß von einem Richter,

richterlichen Beamten oder einem anderen

zuständigen Beamten des ersuchenden Staates

ein Haftbefehl gegen die Person wegen

der behaupteten Begehung der strafbaren

Handlung erlassen worden ist, derentwegen

um ihre Auslieferung nach diesem Vertrag

ersucht werden kann, oder daß die Person

in dem ersuchenden Staat wegen einer

solchen strafbaren Handlung schuldig erkannt

worden ist und

c) gegebenenfalls weitere Angaben, die nach

dem Recht des ersuchten Staates die Festnahme

der Person ohne Erlassung eines

Haftbefehls oder die Erlassung eines Haftbefehls

gegen sie rechtfertigen würden,

wenn die strafbare Handlung in diesem

Staat begangen worden wäre.

(3) Die Behörden des ersuchten Staates entscheiden

über das Ersuchen gemäß dem Recht

dieses Staates.

(4) Wird ein Ersuchen um Auslieferung einer

Person, die auf Grund eines solchen Ersuchens

in Haft genommen worden ist, nicht innerhalb

von 40 Tagen nach ihrer Festnahme gemäß

diesem Vertrag gestellt, so kann sie enthaftet

werden. Dieser Absatz hindert jedoch nicht die

Einleitung eines neuerlichen Auslieferungsverfahrens,

wenn ein solches Ersuchen nachträglich

gestellt wird.

ARTIKEL 15

Eine Person, die nicht innerhalb von 60 Tagen

nach Bewilligung ihrer Auslieferung oder, wenn

zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein

Verfahren durchgeführt wird, innerhalb von

60 Tagen nach der in diesem Verfahren ergangenen

Entscheidung aus dem ersuchten Staat

weggeschafft wird, kann enthaftet werden, und

der ersuchte Staat kann ihre Auslieferung wegen

derselben strafbaren Handlung ablehnen.

ARTIKEL 16

Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,

so wird diese von den zuständigen Behörden des

ersuchten Staates zu einem zwischen den Vertragschließenden

Parteien zu vereinbarenden Zeitpunkt

zu einem gleichfalls zu vereinbarenden

Hafen oder Flugplatz im Hoheitsgebiet des ersuchten

Staates gebracht.

ARTIKEL 17

Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates auflaufen, werden

von diesem Staat getragen. Der ersuchende

Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch seine

rechtsfreundliche Vertretung vor den Gerichten

des ersuchten Staates und durch die Wegschaffung

der Person von dem in Artikel 16 genannten

Hafen oder Flugplatz entstehen.

ARTIKEL 18

(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung

übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht

zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände

einschließlich Geldbeträge,

a) die als Beweis der strafbaren Handlung

dienen können oder

b) die von der Person als Ergebnis der strafbaren

Handlung erlangt worden und in

ihrem Besitz sind.

(2) Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme

oder dem Verfall im Hoheitsgebiet des

ersuchten Staates, so kann sie dieser im Zusammenhang

mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig

zurückbehalten oder unter der Bedingung

übergeben, daß sie nach Beendigung des Verfahrens

gegen die ausgelieferte Person kostenlos

zurückgestellt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

beeinträchtigen nicht die Rechte des ersuchten

Staates oder anderer Personen als der auszuliefernden

Person. Bestehen solche Rechte, so

werden die Gegenstände auf Verlangen des ersuchten

Staates nach Abschluß des Verfahrens

gegen die ausgelieferte Person diesem Staat

kostenlos zurückgestellt.

ARTIKEL 19

Urkunden, die von einer Vertragschließenden

Partei der anderen Vertragschließenden Partei

gemäß diesem Vertrag übermittelt werden und

nicht in der Sprache dieser Vertragschließenden

Partei abgefaßt sind, wird eine Übersetzung in

diese Sprache beigefügt.

ARTIKEL 20

(1) Erhält der ersuchte Staat von dem ersuchenden

Staat und von einem oder mehreren anderen

Staaten Ersuchen um Auslieferung derselben Person,

so entscheidet er nach Maßgabe seiner vertraglichen

Verpflichtungen den anderen Staaten

gegenüber, an welchen dieser Staaten sie ausgeliefert

werden soll.

(2) Bei der Entscheidung, an welchen Staat

die Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt

der ersuchte Staat alle Umstände, insbesondere

die verhältnismäßige Schwere der den Auslieferungsersuchen

zugrunde liegenden strafbaren

Handlungen, den Ort ihrer Begehung, den Zeitpunkt

des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit

der Person und ihren gewöhnlichen

Aufenthaltsort.

ARTIKEL 21

(1) Wenn

a) eine Person wegen einer strafbaren Handlung

von einem dritten Staat an eine Vertragschließende

Partei durch das Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden

Partei durchgeliefert werden soll und

b) die Person wegen dieser strafbaren Handlung

von der anderen Vertragschließenden

Partei an die zuerst genannte Vertragschließende

Partei unter den Voraussetzungen

dieses Vertrages ausgeliefert werden

könnte,

wird die andere Vertragschließende Partei auf

Ersuchen die Durchlieferung dieser Person durch

ihr Hoheitsgebiet bewilligen.

(2) Einem Durchlieferungsersuchen werden beigefügt

a) eine im ersuchenden Staat verfaßte und

gehörig beglaubigte Abschrift eines Haftbefehls

oder einer Bestätigung mit dem

Nachweis der Verurteilung der Person, und

b) diejenigen Urkunden die nach Artikel 11

Absatz 2 lit. c und d im Falle eines Auslieferungsersuchens

beizufügen wären.

ARTIKEL 22

(1) Wenn

a) eine Person, die von einem dritten Staat

an eine Vertragschließende Partei ausgeliefert

und mit dem Flugzeug ohne Zwischenlandung

über das Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei befördert

werden soll, und

b) die Durchlieferung dieser Person durch das

Hoheitsgebiet nach Artikel 21 zulässig wäre,

so verständigt die zuerst genannte Vertragschließende

Partei die andere Vertragschließende Partei

von der beabsichtigten Beförderung der Person

und bestätigt ihr, daß die Beförderung mit

Artikel 21 vereinbar ist und insbesondere daß

die Person nicht Staatsangehöriger der anderen

Vertragschließenden Partei ist.

(2) Landet ein Flugzeug, mit dem eine Person

auf diese Weise befördert wird, unvorhergesehen

im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei,

so kann diese die Durchlieferung bewilligen.

Wird die Durchlieferung nicht bewilligt,

a) so kann die Person bis zum Einlangen eines

Durchlieferungsersuchens oder Auslieferungsersuchens

in Haft gehalten werden;

b) eine nach Absatz 1 erfolgte Mitteilung gilt

als gehörig gestelltes Ersuchen um vorläufige

Festnahme der Person gemäß Artikel

14.

ARTIKEL 23

(1) Der Schriftwechsel zwischen den Vertragschließenden

Parteien wird auf dem diplomatischen

Weg geführt.

(2) Ein Ersuchen nach Artikel 14 dieses Vertrages

kann auch durch Vermittlung der Internationalen

Kriminalpolizeilichen Organisation —

Interpol — gestellt werden.

ARTIKEL 24

Dieser Vertrag findet auf strafbare Handlungen

Anwendung, die am oder nach dem Tage des

Inkrafttretens dieses Vertrages, mutmaßlich oder

tatsächlich, begangen worden sind oder begangen

werden.

ARTIKEL 25

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden so bald

wie möglich in Wien ausgetauscht.

(3) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag

nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden

ausgetauscht worden sind.

(4) Jede der Vertragschließenden Parteien kann

diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation

kündigen. Der Vertrag tritt am hundertachtzigsten

Tag nach dem Tag der Notifikation

außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in Canberra

am 29. März tausendneunhundertsiebzigdrei

in deutscher und englischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Pein m. p.

Für den Australischen Bund

Whitlam m. p.

Die vom gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 7. November 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 25

Abs. 3 am 5. Feber 1975 in Kraft.

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