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717_1996 AT

717. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 717. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen

ermächtigt.

Salzburg

Verkauf

zu Schilling

(Österreichische Bundesforste)

Grundstücke Nr. 1 Baufläche, Nr. 399/8 Wald, Nr. 399/9 Wald, Nr. 399/10 Sonstige Weg

und Nr. 399/11 Wald, sämtliche inneliegend in EZ 40 Grundbuch 55509 Scharten, sowie

Nr. 190 Baufläche, inneliegend in EZ 63 Grundbuch 55511 Sulzau, einschließlich der zum

Betrieb des Kraftwerkes Blühnbach erforderlichen Anlagen und Rechte............................... 135000000

§ 2. Auf die gemäß § 1 zu treffende Verfügung ist § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

17. November 1977 über den Wirtschaftskörper ,,Österreichische Bundesforste“, BGBl. Nr. 610/1977, in

der derzeit geltenden Fassung, betreffend die zweckgebundene Verwendung des Erlöses bei der Veräußerung

von Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsstruktur, nicht anzuwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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