717. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Portugals, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik sowie Schwedens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1 und S in Tanks
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Anhänge B. 1 a oder B. 1 b des ADR dürfen Tankfahrzeuge oder Tankcontainer für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziff. 6., 8., 9., 10., 25. oder 27 sowie der Rn. 2801 Ziff. 3., 12., 33. oder 40., die vor dem 1. Jänner 1995 gemäß den vor dem 1. Jänner 1995 für die Beförderung von Stoffen der genannten Ziffern geltenden Vorschriften der Anhänge B. la oder B.lb gebaut wurden, die aber nicht den für die Beförderung von Stoffen der genannten Ziffern ab 1. Jänner 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, hinsichtlich Tankfahrzeuge bis 31. Dezember 2000 und hinsichtlich Tankcontainer bis 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden.
2. Alle übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 bis 1. Jänner 1997
Lissabon, am 30. Juni 1995
Die für das ADR zuständige Behörde von Portugal
José Alberto Franco Preßburg, am 17 Juli 1995
Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakischen Republik
Pavol Reich Prag, am 2. August 1995
Die für das ADR zuständige Behörde der Tschechischen Republik
S. Hanzl Karlstad, am 22. August 1995
Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens
Thomas Gell Wien, am 2. Oktober 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka