Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
717_1993 AT

717. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Gipserzeugung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 717. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Gipserzeugung

Auf Grund des

1. § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

2. § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von Rauchgasreinigungsanlagen für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen und für bewilligungspflichtige Bergbauanlagen sowie nach Maßgabe des § 7 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bereits bewilligte Bergbauanlagen, in denen Gips erzeugt wird (Anlagen zur Gipserzeugung gemäß § 2 Abs.1).

§ 2. (1) Anlagen zur Gipserzeugung im Sinne dieser Verordnung sind solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Gipserzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird

1. Transport und Zerkleinern des Rohmaterials, der Zuschlagstoffe und des Brennmaterials,

2. Herstellung von Rohsteinmehl in Trocknern,

3. Brennen von Rohgips zu Stuckgips, Baugips, Alabastergips, Putzgips, Estrichgips und Mischgipsen

a) indirekt (zB in Kocheranlagen),

b) direkt (zB in Etagenöfen, Trägergasanlagen, Rostbändern und in direkt beheizten Drehrohröfen),

4. Herstellung von abgebundenen Gipsteilen, Gipskartonplatten oder Zwischenwandplatten,

5. Weiterverarbeitung des Gipsrohsteines,

6. Lagern und Fertigmachen des Gipses zum Direktverkauf oder Versand.

(2) Emissionsgrenzwerte im Sinne dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik (§ 71 a GewO 1973, § 134 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

§ 3. (1) Anlagen zur Gipserzeugung sind so zu betreiben, daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 2) nicht überschritten werden

1. Staubförmige Emissionen........ 50 mg/m³

2. Schwefeloxide (angegeben als SO2)

a) bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1

Z 3 lit. a...................500 mg/m³

b) bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 1

Z 3 lit. b...................550 mg/m³

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere durch Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial verursacht wird (Abs. 2), ist um einen Wert von höchstens 300 mg/m³ zulässig, wenn die brennstoffseitigen Möglichkeiten zur Minderung von SO2 in der Anlage ausgeschöpft sind.

3. Stickstoffoxide (angegeben als NO2), soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt .............250 mg/m³

Die Massenkonzentrationen sind auf das um das Volumen des betriebsbedingten Wasserdampfes und der nicht prozeßbedingten Abgasmenge verringerte Volumen des Abgases bei 0 ° C und 1013 mbar und

auf 18% Sauerstoffgehalt zu beziehen. Bei Abgasen, in denen der Brüdenanteil 50% übersteigt, ist der Emissionsgrenzwert für Staub auf das gemessene Abgas zu beziehen. Im Meßbericht sind der Wasserdampfgehalt, die Temperatur, der Volumenstrom und der Sauerstoffgehalt anzugeben.

(2) Der Nachweis (Abs. 1 Z 2 lit. b) ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage entsprechender Ergebnisse der monatlich durchzuführenden Rohsteinanalysen auf Sulfid und freien Schwefel zu erbringen; maßgebend ist der Jahresmittelwert.

(3) Bei Kocheranlagen darf der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide dann 500 mg/m³ betragen, wenn diese Anlagen feuerungstechnisch so ausgestattet sind (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rauchgasrückführung, Stufenverbrennung), daß Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind.

§ 4. (1) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage zur Gipserzeugung in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten. Überschreitungen dieser Emissionsgrenzwerte sind zulässig, wenn und soweit diese Überschreitungen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellung oder zur Anpassung der Rezeptur an Änderungen der Roh- und Hilfsstoffe unumgänglich sind; Schwankungen von sulfidhältigen Einschlüssen (insbesondere von Eisensulfid in Form von Pyrit, Markasit oder gediegenem Schwefel) im Rohmaterial gelten nicht als Änderungen des Rohstoffes im Sinne dieses Absatzes. Der Betriebsanlageninhaber (Bergbauberechtigte) hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage (Bergbauanlage) derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(2) Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber (Bergbauberechtigte) hat erstmals bei Inbetriebnahme der Anlage zur Gipserzeugung und dann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen Messungen zur Kontrolle der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie im Fall der Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeit des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b jährlich eine Messung der Emission von Schwefeloxiden (angegeben als SO2) entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung durchführen zu lassen. Zur Durchführung der Messungen sind Anstalten des Bundes oder eines

Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes) heranzuziehen.

(2) Entstaubungsanlagen mit einem Massenstrom von mehr als 2 kg/h sind mit einem kontinuierlich registrierenden Abgastrübungsmeßgerät zu überwachen.

(3) Entstaubungsanlagen mit einem Massenstrom von weniger als 0,5 kg/h sind einer einmaligen Messung bei ihrer Inbetriebnahme zu unterziehen; zur Durchführung dieser Messung ist ein Prüfer des im Abs. 1 genannten Personenkreises oder eine sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Person, die auch Betriebsangehöriger sein darf, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

§ 6. Die Meßwerte für die im § 3 Abs. 1 angeführten Stoffe sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rezeptur) sind in einem Meßbericht festzuhalten. Bei Anwendung eines in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Meßverfahrens ist auch die Begründung für die Wahl dieses Meßverfahrens im Meßbericht festzuhalten. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen über Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sind fünf Jahre, die Unterlagen über Messungen gemäß § 5 Abs. 3 sind bis zur Außerbetriebnahme der betreffenden Entstaubungsanlage, in der Betriebsanlage (Bergbauanlage) derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

§ 7. (1) Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.

(2) Für Anlagen gemäß Abs. 1 sind die ersten Messungen im Sinne des § 5 Abs. 1 nach Anpassung der Anlage (Abs. 1), spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.

(3) Einmalige Messungen gemäß § 5 Abs. 3 sind in Anlagen zur Gipserzeugung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder bewilligt sind, bei der Anpassung der Anlagen zur Gipserzeugung an diese Verordnung, spätestens daher mit Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.

§ 8. Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen für Bergbauanlagen von Maßnahmen, die in den vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →