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717. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 717. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl.

Nr. 644, wird,

— hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und bezüglich der dort genannten Waren

des Kapitels 2 und der Nummern 0401, 0402,

0404, 0405, 0406, 0407, 1101, 1102, 1103, 1104,

1601, 1602, 2204 und 2205 sowie der Unternummern

0403 10 A und 0403 90 A des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987)

auch mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft,

— hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

— hinsichtlich des § 6 und des § 7 Z 1, 3 und 4 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

— hinsichtlich des § 7 Z 2 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

— hinsichtlich der §§ 12 und 13 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr,

verordnet

Zu § 1 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988

§ 1. Der Zollgrenzbezirk umfaßt die im

Anhang 1 bezeichneten Ortsgemeinden und Teile

von Ortsgemeinden.

Zu § 9 Abs. 1 und 5 des Zollgesetzes 1988

§ 2. Der § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 ist auf

nachstehend genannte Waren nur anzuwenden,

wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei

a) Waren des Kapitels 2 (ausgenommen solche

der Nummern 0208 und 0209) sowie der

Nummern 1601 und 1602 des Zolltarifs

zusammen zwei Kilogramm,

b) Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern

0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 0406

des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,

c) Hühnereiern der Unternummer 0407 00 A

des Zolltarifs 30 Stück,

d) Waren der Nummern 1101, 1102, 1103 und

1104 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,

e) Zucker der Nummer 1701 des Zolltarifs

sechs Kilogramm,

f) Wein der Nummern 2204 und 2205 des Zolltarifs

zusammen fünf Liter

nicht überschreitet.

Zu § 22 a des Zollgesetzes 1988

§ 3. (1) Die Einfuhrkontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz,

BGBl. Nr. 161/1967, in der geltenden

Fassung, hinsichtlich von

1. Äpfeln und Birnen nach Abschnitt A der

Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/

1968, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 303/1970,

2. Eiern nach Abschnitt B der Qualitätsklassenverordnung

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 303/1970,

3. Pfirsichen nach Abschnitt C der Qualitätsklassenverordnung

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 37/1973,

4. Zitrusfrüchten nach Abschnitt D der Qualitätsklassenverordnung

in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 119/1974,

5. Tafeltrauben nach Abschnitt E der Qualitätsklassenverordnung

in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 545/1975,

6. Gurken nach Abschnitt F der Qualitätsklassenverordnung

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 589/1978,

7. Paradeisern (Tomaten), nach Abschnitt G

der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,

8. Salat nach Abschnitt H der Qualitätsklassenverordnung

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 589/1978,

9. Karfiol (Blumenkohl) nach Abschnitt I der

Qualitätsklassenverordnung in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,

10. Speisekartoffel (Erdäpfel) nach Abschnitt J

der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 141/1988,

ist anläßlich der Zollabfertigung durch folgende

Zollämter vorzunehmen

a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Bad Vöslau, Drasenhofen, Flughafen Wien,

Gmünd, Heiligenkreuz, Hohenau, Jennersdorf,

Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Nickelsdorf,

Retz, Wiener Neustadt;

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Linz, Neuhaus, Passau, Suben, Wels;

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Bad Radkersburg, Leibnitz, Leoben, Spielfeld;

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Arnoldstein, Klagenfurt, Rosenbach, Villach;

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Brennerpaß (ausgenommen die Zweigstelle

Bahnhof), Innsbruck (ausgenommen Abfertigungen

im Gebiet der Stadt Innsbruck), Kiefersfelden

(ausgenommen die Zweigstelle

Bundesstraße), Kufstein, Nauders (ausgenommen

die Zweigstelle Martinsbruck),

Reutte (ausgenommen die Zweigstelle Plansee),

Sillian;

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Vorarlberg

Feldkirch (ausgenommen die Zweigstellen

Nofels, Tosters und Bangs), Höchst, Hörbranz,

Hohenems, Lustenau, Wolfurt.

(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst

anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren

(§ 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 124/1948, in der geltenden Fassung) obliegende

Kontrolle ist anläßlich der Zollabfertigung

durch die im Abs. 1 genannten Zollämter und im

Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland zusätzlich durch die

Zollämter Berg, Deutschkreutz und Rattersdorf-

Liebing und im Bereich der Finanzlandesdirektion

für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Bleiburg

vorzunehmen.

Zu § 29 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1988

§ 4. Über die Gewährung von Zollbegünstigungen

nach den nachstehend genannten völkerrechtlichen

Vereinbarungen ist mit gesondertem Bescheid

abzusprechen

1. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen

erzieherischen, wissenschaftlichen oder

kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958,

ausgenommen Anlage A Z 1 bis 11, Anlage B

Z 1 bis 3, Anlage C Z 4, Anlage E Z 1;

2. Wiener Übereinkommen über diplomatische

Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966;

3. Wiener Übereinkommen über konsularische

Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie

sämtliche Konsularverträge;

4. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über

die Amtssitze internationaler Organisationen

in Österreich;

5. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über

die Gewährung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen oder

ausländische Vertretungen in Österreich.

Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988

§ 5. (1) Die nachstehend angeführten Waren

sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens

17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch

mit sich führt

1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren,

Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm

Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse

bis zu 250 Gramm, wenn jedoch der Reisende

seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet

hat und die Waren aus einem außereuropäischen

Land einbringt, das Doppelte dieser

Mengen;

2. 2,1 Liter Schaumwein, Obstschaumwein oder

Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von

höchstens 22 Volumsprozent oder 2,25 Liter

anderer Wein oder Obstwein oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;

3. 1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen

Ethylalkoholgehalt.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die nachstehend

angeführten Waren zollfrei, wenn ein Reisender im

Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen

Verbrauch mit sich führt und

a) der Reisende im Zollgebiet seinen gewöhnlichen

Wohnsitz hat und die Waren aus dem

schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal

einbringt oder

b) die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr (§ 14

Abs. 1 des Zollgesetzes 1988) erfolgt

1. 25 Stück Zigaretten oder .5 Stück Zigarren,

Stumpen oder Zigarillos oder

25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser

Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;

2. 1 Liter Wein oder Obstwein, einschließlich

Schaumwein oder Obstschaumwein,

oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt

von höchstens 22 Volumsprozent

oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis

zu 1 Liter;

3. 0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen

Ethylalkoholgehalt.

(3) An einem Tag kann jeweils nur einmal eine

der Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 in Anspruch

genommen werden.

Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988

§ 6. (1) Den Zollämtern erster Klasse wird die

Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung zu

erteilen für

1. den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung, den Eingangsvormerkverkehr

zur Erprobung und den Eingangsvormerkverkehr

zur Veredlung;

2. den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung;

3. den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,

soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;

4. offene Lager auf Vormerkrechnung.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für den

zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr nach

§ 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988.

Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1988

§ 7. In den nachstehend angeführten Fällen

bedarf es für den Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung

1. Im Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung oder zur Erprobung,

soweit ein Gutachten der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß der

Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen

Wirtschaft gelegen ist;

2. im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung,

soweit

a) sie im Rahmen einer gesetzlichen oder

vertraglichen Garantieverpflichtung kostenlos

erfolgt oder

b) ein Gutachten der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft vorliegt, daß die Voraussetzungen

des § 88 Abs. 1 des Zollgesetzes

1988 gegeben sind;

3. im Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung,

wenn die Rückbringung innerhalb von sechs

Monaten erfolgt und die Veredlung nur

a) in einer Ausschmückung oder Verzierung

oder

b) im Belichten von Filmen oder

c) im Besprechen, Besingen oder Bespielen

von Tonträgern oder

d) in der Vornahme einer bundesrechtlich

angeordneten Kennzeichnung oder

e) in einer Behandlung, die in einem Zollager

nach § 108 Abs. 1 des Zollgesetzes

1988 oder nach § 10 dieser Verordnung

zulässig wäre,

besteht;

4. im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,

wenn es sich um

a) Reifen der Nummer 4011, Felgenbänder

der Nummer 4012 oder Luftschläuche der

Nummer 4013 des Zolltarifs oder

b) Elektromotore der Nummer 8501 des

Zolltarifs,

österreichischen Ursprungs, zur Montage auf

zur Einfuhr bestimmte Waren handelt.

Zu § 93 Abs. 5 und Abs. 8 des Zollgesetzes 1988

§ 8. (1) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete

Anhänger (Anhängewagen, Einachsanhänger,

Sattelanhänger) und Behälter einschließlich

ihres mitgeführten Zugehörs dürfen von Personen,

die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz im

Zollgebiet haben, zur. Durchführung von Warenbeförderungen

im grenzüberschreitenden Verkehr

ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne

Sicherheitsleistung in das Zollgebiet eingebracht

werden; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt;

die Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern

einen Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der

Begünstigung ausgenommen sind solche Beförderungsmittel,

wenn sie nicht bloß für eine einzige

Warenbeförderung gemietet worden sind.

(2) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete

Omnibusse einschließlich ihres mitgeführten

Zugehörs, die zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Linienverkehr eingesetzt sind,

dürfen ohne Ausstellung eines Vormerkscheines

und ohne Sicherheitsleistung auch zur Beförderung

von Personen zwischen Orten innerhalb des Zollgebietes

verwendet werden.

Zu § 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988

§ 9. (1) Ausländische unverzollte Beförderungsmittel

(Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie

Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs

dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen

nach § 93 Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b des Zollgesetzes

1988 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines

und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden

Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den

begünstigten Personen zum selben Zweck voraus-

oder nachgesandt werden.

(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen

sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner

Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften

unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen

eingehende Fallschirme.

(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach Abs. 1

nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich

und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig

auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.

Zu § 108 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988

§ 10. Die nachstehenden Behandlungen von zollhängigen

Waren in Zollagern werden allgemein

bewilligt

1. Gewinnung von Altpapier aus Papier in

Bogen oder Rollen durch Anschneiden oder

Zerschneiden;

2. Gewinnung von Schrott aus Waren aus

Metallen (ausgenommen aus Halbzeug)

durch Zerschneiden, Zerschlagen oder Pressen.

Zu § 143 a des Zollgesetzes 1988

§ 11. (1) Die Eisenbahnunternehmen werden von

der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr

bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen,

befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der Waren, die in

einem im Zollgebiet gelegenen Grenzbahnhof mit

einem inländischen Beförderungspapier in das Zollgebiet

aufgegeben werden. Waren, für die anläßlich

ihrer Einfuhr oder Ausfuhr eine besondere Bewilligung

vorliegen muß, sind dem Grenzzollamt anzuzeigen.

(2) Über die Zollgrenze eingeführte Waren sind

vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage der

Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei Nichtsteilung

hat das zur Stellung verpflichtete Eisenbahnunternehmen

für den entgangenen Zoll nach

Maßgabe des § 116 des Zollgesetzes 1988 Ersatz zu

leisten.

Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988

§ 12. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung

wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend

angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr

zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der

Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der

Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren

zweifelsfrei sind und kein Grund zur

Annahme besteht, daß die Sendung andere oder

einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift,

einschließlich der Punzierung,

unterliegende Waren enthält

1. Bücher und Broschüren im internationalen

Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher

Bibliotheken;

2. Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse

und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler

oder an Verlage, sofern das

Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;

3. andere Drucksachen als die der Z 2, sofern

das Rohgewicht der Sendung 500 Gramm

nicht übersteigt;

4. Hörbüchereisendungen für Blinde;

5. Filmmaterial und Tonträger im internationalen

Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher

Hochschulen, Akademien, Bibliotheken

und der Bundesstaatlichen Hauptstelle für

wissenschaftliche Kinematographie;

6. Banknoten im Verkehr zwischen Geldinstituten;

7. Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen

Medienunternehmen und Mediendiensten

(§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 des Mediengesetzes,

BGBl. Nr. 314/1981);

8. Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen

Gewerbes;

9. Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche

Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung

von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben

oder zum Erwerb von Schutzrechten

(Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);

10. Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung

von Zahnersätzen;

11. Briefmarken, sofern

a) der Wert 200 S nicht übersteigt oder

b) sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur

Begutachtung und Rücksendung bestimmt

sind oder

c) sie von ausländischen Postverwaltungen

oder internationalen Organisationen an

die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung

versendet werden;

12. nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger

bis zu einem Rohgewicht von insgesamt

250 Gramm;

13. belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;

14. Muster und Proben, deren Wert 200 S nicht

übersteigt;

15. infektiöse leichtverderbliche biologische

Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift

zum Weltpostvertrag;

16. Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d des

Zollgesetzes 1988 zollfrei sind,

17. Waren, die nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes

1988 von der Stellungspflicht befreit

sind.

(2) Abs. 1 Z 2, 3, 11 lit. a, 12, 14 und 16 gilt nicht

für Sendungen, die an demselben Tag von demselben

Versender an denselben Empfänger aufgegeben

worden sind und zusammen eine Warenmenge

ergeben, die stellungspflichtig wäre.

Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988

§ 13. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung

wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend

angeführten, für das Zollausland bestimmten

Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden

Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger)

nach der Aufmachung, der Kennzeichnung

oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein

Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung

andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende

Waren enthält

1. Sendungen, die den nach § 12 anläßlich der

Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen

Sendungen entsprechen, ausgenommen

Banknoten;

2. Sendungen, deren Wert 5000 S nicht übersteigt,

sofern der Sendung keine Urkunde zur

zollamtlichen Bescheinigung der Ausfuhr beigegeben

ist;

3. Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige

von Einheiten des Bundesheeres oder

eines Wachkörpers, die sich im Rahmen eines

Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz

über die Entsendung österreichischer Einheiten

zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen

internationaler Organisationen, BGBl.

Nr. 173/1965, im Zollausland aufhalten, versendet

werden, sofern das Empfangspostamt

von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung

betrieben wird und das

Gewicht der Sendung 2000 Gramm nicht

übersteigt.

(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß für im Abs. 1 Z 2

genannte Sendungen.

Zu § 172 Abs. 12 des Zollgesetzes 1988

§ 14. (1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,

Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung

des Reisenden gleichkommt, daß er Waren,

die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat

durch rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die

auf weißem Grund ein rotes Quadrat und die

Worte „Waren zu deklarieren" tragen. Im Inneren

des Quadrates ist auf weißem Grund das Wort

„Zoll" anzubringen.

(2) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,

Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung

des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren,

die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat

durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem

Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und die

Worte „Nichts zu deklarieren" tragen. Im Inneren

des Achtecks ist auf weißem Grund das Wort

„Zoll" anzubringen.

(3) Die Größe der Hinweistafeln und der auf

ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben

sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen

Gegebenheiten und dem Erfordernis einer rechtzeitigen

Erkennbarkeit der bezeichneten Wege durch

den Reisenden zu entsprechen. Den Textteilen der

Hinweistafeln sind bei Bedarf Übersetzungen in

eine oder mehrere fremde Sprachen beizufügen.

Alle Texte sind in schwarzer Schrift auszuführen.

Zu § 172 Abs. 13 des Zollgesetzes 1988

§ 15. (1) Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur

Bundesrepublik Deutschland dürfen Reisende die

Erklärung, daß sie keine der Stellungspflicht unterliegenden

Waren (§ 172 Abs. 1 und 7 des Zollgesetzes

1988) mitführen, dadurch abgeben, daß sie

innen an der Windschutzscheibe des von ihnen

benutzten Beförderungsmittels eine Papier- oder

Kunststoffscheibe, die ein Zeichen nach dem

Muster A im Anhang 2 aufweist, vorweisen, sofern

alle Insassen des Beförderungsmittels österreichische

Staatsbürger oder Staatsangehörige der

Bundesrepublik Deutschland sind und die für den

Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit

sich führen und für das Beförderungsmittel eine für

Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei Zollämtern an der

Zollgrenze zu Italien für österreichische und italienische

Staatsbürger.

(3) Abs. 1 gilt weiters sinngemäß bei Zollämtern

an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein

für österreichische, schweizerische und liechtensteinische

Staatsbürger mit der Maßgabe, daß

statt des Zeichens nach dem Muster A ein solches

nach dem Muster B im Anhang 2 zu verwenden ist.

Zu § 173 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988

§ 16. Die Zollfreizone ist nach Maßgabe der

nachstehenden Bestimmungen gegen das übrige

Zollgebiet so abzuschließen, daß das Verbringen

von Waren leicht entdeckt werden kann oder deutlich

sichtbare Spuren hinterläßt

1. Bilden Wände von Bauwerken die Begrenzung

der Zollfreizone, so müssen sie gemauert

oder aus Bauelementen hergestellt und

innen mit einem glattgestrichenen Bewurf

oder Verputz versehen sein; Fenster in diesen

Wänden dürfen nicht zu öffnen sein oder

müssen entsprechend vergittert sein;

2. soweit nicht solche Wände die Begrenzung

der Zollfreizone bilden, ist die Zollfreizone

mit einem mindestens drei Meter hohen

Drahtzaun zu umgeben;

3. im wasserseitigen Bereich von Schiffsanlegeplätzen,

an denen Waren umgeschlagen werden,

kann die Umzäunung entfallen, doch ist

die Begrenzung der Zollfreizone durch Aufschriftstafeln

zu kennzeichnen;

4. Tore, die eine Verbindung zwischen der Zollfreizone

und dem übrigen Zollgebiet bilden,

müssen so beschaffen sein, daß nach ihrem

Schließen ein Zollverschluß einfach und wirksam

angelegt werden kann;

5. beiderseits der Begrenzung der Zollfreizone

dürfen innerhalb einer Entfernung von zwei

Metern Gewächse nicht gepflanzt und Bauwerke

nicht errichtet werden, sofern dadurch

die Sicht behindert wird;

6. während der Dunkelheit und bei unsichtigem

Wetter ist die Zollfreizone entsprechend zu

beleuchten.

Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988

§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben können

mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung

dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der

„Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft" im Rahmen

der Einlösungsgarantie hingegeben werden;

die Hingabe von mehr als drei eurocheques je Zahlungsfall

ist jedoch unzulässig.

Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988

§ 18. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb

der Amtsstunden werden von der Kostenpflicht

ausgenommen, wenn sie

1. im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof

a) im Verfahren nach § 140 des Zollgesetzes

1988 vorgenommen werden oder

b) sonst im Zug vorgenommen werden und

dabei von der Beschau Abstand genommen

oder diese während der Amtsstunden

durchgeführt wird oder

c) Massengüter in ganzen Wagen- oder

Behälterladungen betreffen;

2. lediglich in der Überwachung und Bescheinigung

a) der Ausfuhr von bereits abgefertigten

(vorabgefertigten), angewiesenen oder

von einem nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes

1988 von der Stellungspflicht

befreiten Versender verladenen Waren

oder

b) der Umladung von Waren oder der Änderung

von zollamtlichen Verschlüssen oder

Nämlichkeitszeichen im Sinn des § 125

Abs. 3 des Zollgesetzes 1988

bestehen;

3. im Zwischenauslandsverkehr bei oder zu

einem Zollamt erfolgen, das vom übrigen

Zollgebiet auf der Straße nur im Zwischenauslandsverkehr

zu erreichen ist;

4. im Weg der Postverzollung (§ 157 des Zollgesetzes

1988) erfolgen.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988

§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie

folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A

und B (Entlohnungsgruppen a und b) für

jede angefangene Stunde 158 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde 126 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A

und B (Entlohnungsgruppen a und b) für

jede angefangene Stunde an Werktagen

außerhalb der Nachtzeit 175 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 235 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde an Werktagen außerhalb

der Nachtzeit 140 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 188 S

§ 20. Die Anhänge sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

(2) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1988 treten

außer Kraft

1. die Zollgesetz-Durchführungsverordnung

1973, BGBl. Nr. 476/1972, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 271/1988,

2. die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen betreffend die Übernahme von Kontrollen

durch die Zollämter, BGBl. Nr. 614/

1976, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 340/1988,

3. die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen, mit welcher der Zollgrenzbezirk

festgesetzt wird, BGBl. Nr. 571/1977.

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