717. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl.
Nr. 644, wird,
— hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und bezüglich der dort genannten Waren
des Kapitels 2 und der Nummern 0401, 0402,
0404, 0405, 0406, 0407, 1101, 1102, 1103, 1104,
1601, 1602, 2204 und 2205 sowie der Unternummern
0403 10 A und 0403 90 A des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987)
auch mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft,
— hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
— hinsichtlich des § 6 und des § 7 Z 1, 3 und 4 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
— hinsichtlich des § 7 Z 2 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
— hinsichtlich der §§ 12 und 13 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr,
verordnet
Zu § 1 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 1. Der Zollgrenzbezirk umfaßt die im
Anhang 1 bezeichneten Ortsgemeinden und Teile
von Ortsgemeinden.
Zu § 9 Abs. 1 und 5 des Zollgesetzes 1988
§ 2. Der § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 ist auf
nachstehend genannte Waren nur anzuwenden,
wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei
a) Waren des Kapitels 2 (ausgenommen solche
der Nummern 0208 und 0209) sowie der
Nummern 1601 und 1602 des Zolltarifs
zusammen zwei Kilogramm,
b) Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern
0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 0406
des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
c) Hühnereiern der Unternummer 0407 00 A
des Zolltarifs 30 Stück,
d) Waren der Nummern 1101, 1102, 1103 und
1104 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
e) Zucker der Nummer 1701 des Zolltarifs
sechs Kilogramm,
f) Wein der Nummern 2204 und 2205 des Zolltarifs
zusammen fünf Liter
nicht überschreitet.
Zu § 22 a des Zollgesetzes 1988
§ 3. (1) Die Einfuhrkontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz,
BGBl. Nr. 161/1967, in der geltenden
Fassung, hinsichtlich von
1. Äpfeln und Birnen nach Abschnitt A der
Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/
1968, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 303/1970,
2. Eiern nach Abschnitt B der Qualitätsklassenverordnung
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 303/1970,
3. Pfirsichen nach Abschnitt C der Qualitätsklassenverordnung
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 37/1973,
4. Zitrusfrüchten nach Abschnitt D der Qualitätsklassenverordnung
in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 119/1974,
5. Tafeltrauben nach Abschnitt E der Qualitätsklassenverordnung
in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 545/1975,
6. Gurken nach Abschnitt F der Qualitätsklassenverordnung
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 589/1978,
7. Paradeisern (Tomaten), nach Abschnitt G
der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
8. Salat nach Abschnitt H der Qualitätsklassenverordnung
in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 589/1978,
9. Karfiol (Blumenkohl) nach Abschnitt I der
Qualitätsklassenverordnung in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
10. Speisekartoffel (Erdäpfel) nach Abschnitt J
der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 141/1988,
ist anläßlich der Zollabfertigung durch folgende
Zollämter vorzunehmen
a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Bad Vöslau, Drasenhofen, Flughafen Wien,
Gmünd, Heiligenkreuz, Hohenau, Jennersdorf,
Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Nickelsdorf,
Retz, Wiener Neustadt;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Linz, Neuhaus, Passau, Suben, Wels;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Bad Radkersburg, Leibnitz, Leoben, Spielfeld;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Arnoldstein, Klagenfurt, Rosenbach, Villach;
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Brennerpaß (ausgenommen die Zweigstelle
Bahnhof), Innsbruck (ausgenommen Abfertigungen
im Gebiet der Stadt Innsbruck), Kiefersfelden
(ausgenommen die Zweigstelle
Bundesstraße), Kufstein, Nauders (ausgenommen
die Zweigstelle Martinsbruck),
Reutte (ausgenommen die Zweigstelle Plansee),
Sillian;
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg
Feldkirch (ausgenommen die Zweigstellen
Nofels, Tosters und Bangs), Höchst, Hörbranz,
Hohenems, Lustenau, Wolfurt.
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst
anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren
(§ 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 124/1948, in der geltenden Fassung) obliegende
Kontrolle ist anläßlich der Zollabfertigung
durch die im Abs. 1 genannten Zollämter und im
Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland zusätzlich durch die
Zollämter Berg, Deutschkreutz und Rattersdorf-
Liebing und im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Bleiburg
vorzunehmen.
Zu § 29 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1988
§ 4. Über die Gewährung von Zollbegünstigungen
nach den nachstehend genannten völkerrechtlichen
Vereinbarungen ist mit gesondertem Bescheid
abzusprechen
1. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958,
ausgenommen Anlage A Z 1 bis 11, Anlage B
Z 1 bis 3, Anlage C Z 4, Anlage E Z 1;
2. Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966;
3. Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie
sämtliche Konsularverträge;
4. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über
die Amtssitze internationaler Organisationen
in Österreich;
5. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über
die Gewährung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen oder
ausländische Vertretungen in Österreich.
Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 5. (1) Die nachstehend angeführten Waren
sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
zollfrei, wenn ein Reisender im Alter von mindestens
17 Jahren sie für seinen persönlichen Verbrauch
mit sich führt
1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren,
Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm
Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse
bis zu 250 Gramm, wenn jedoch der Reisende
seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet
hat und die Waren aus einem außereuropäischen
Land einbringt, das Doppelte dieser
Mengen;
2. 2,1 Liter Schaumwein, Obstschaumwein oder
Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von
höchstens 22 Volumsprozent oder 2,25 Liter
anderer Wein oder Obstwein oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;
3. 1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen
Ethylalkoholgehalt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die nachstehend
angeführten Waren zollfrei, wenn ein Reisender im
Alter von mindestens 17 Jahren sie für seinen persönlichen
Verbrauch mit sich führt und
a) der Reisende im Zollgebiet seinen gewöhnlichen
Wohnsitz hat und die Waren aus dem
schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal
einbringt oder
b) die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr (§ 14
Abs. 1 des Zollgesetzes 1988) erfolgt
1. 25 Stück Zigaretten oder .5 Stück Zigarren,
Stumpen oder Zigarillos oder
25 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser
Erzeugnisse bis zu 25 Gramm;
2. 1 Liter Wein oder Obstwein, einschließlich
Schaumwein oder Obstschaumwein,
oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt
von höchstens 22 Volumsprozent
oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis
zu 1 Liter;
3. 0,25 Liter Spirituosen mit einem beliebigen
Ethylalkoholgehalt.
(3) An einem Tag kann jeweils nur einmal eine
der Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 in Anspruch
genommen werden.
Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 6. (1) Den Zollämtern erster Klasse wird die
Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung zu
erteilen für
1. den Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung, den Eingangsvormerkverkehr
zur Erprobung und den Eingangsvormerkverkehr
zur Veredlung;
2. den Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung;
3. den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,
soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist;
4. offene Lager auf Vormerkrechnung.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für den
zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr nach
§ 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988.
Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1988
§ 7. In den nachstehend angeführten Fällen
bedarf es für den Vormerkverkehr keiner Ausübungsbewilligung
1. Im Eingangsvormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung oder zur Erprobung,
soweit ein Gutachten der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft vorliegt, daß der
Vormerkverkehr im Interesse der österreichischen
Wirtschaft gelegen ist;
2. im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung,
soweit
a) sie im Rahmen einer gesetzlichen oder
vertraglichen Garantieverpflichtung kostenlos
erfolgt oder
b) ein Gutachten der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft vorliegt, daß die Voraussetzungen
des § 88 Abs. 1 des Zollgesetzes
1988 gegeben sind;
3. im Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung,
wenn die Rückbringung innerhalb von sechs
Monaten erfolgt und die Veredlung nur
a) in einer Ausschmückung oder Verzierung
oder
b) im Belichten von Filmen oder
c) im Besprechen, Besingen oder Bespielen
von Tonträgern oder
d) in der Vornahme einer bundesrechtlich
angeordneten Kennzeichnung oder
e) in einer Behandlung, die in einem Zollager
nach § 108 Abs. 1 des Zollgesetzes
1988 oder nach § 10 dieser Verordnung
zulässig wäre,
besteht;
4. im Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,
wenn es sich um
a) Reifen der Nummer 4011, Felgenbänder
der Nummer 4012 oder Luftschläuche der
Nummer 4013 des Zolltarifs oder
b) Elektromotore der Nummer 8501 des
Zolltarifs,
österreichischen Ursprungs, zur Montage auf
zur Einfuhr bestimmte Waren handelt.
Zu § 93 Abs. 5 und Abs. 8 des Zollgesetzes 1988
§ 8. (1) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete
Anhänger (Anhängewagen, Einachsanhänger,
Sattelanhänger) und Behälter einschließlich
ihres mitgeführten Zugehörs dürfen von Personen,
die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz im
Zollgebiet haben, zur. Durchführung von Warenbeförderungen
im grenzüberschreitenden Verkehr
ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne
Sicherheitsleistung in das Zollgebiet eingebracht
werden; diese Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt;
die Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern
einen Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der
Begünstigung ausgenommen sind solche Beförderungsmittel,
wenn sie nicht bloß für eine einzige
Warenbeförderung gemietet worden sind.
(2) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete
Omnibusse einschließlich ihres mitgeführten
Zugehörs, die zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Linienverkehr eingesetzt sind,
dürfen ohne Ausstellung eines Vormerkscheines
und ohne Sicherheitsleistung auch zur Beförderung
von Personen zwischen Orten innerhalb des Zollgebietes
verwendet werden.
Zu § 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988
§ 9. (1) Ausländische unverzollte Beförderungsmittel
(Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie
Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs
dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 93 Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b des Zollgesetzes
1988 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines
und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden
Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den
begünstigten Personen zum selben Zweck voraus-
oder nachgesandt werden.
(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen
sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner
Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen
eingehende Fallschirme.
(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach Abs. 1
nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich
und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig
auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.
Zu § 108 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988
§ 10. Die nachstehenden Behandlungen von zollhängigen
Waren in Zollagern werden allgemein
bewilligt
1. Gewinnung von Altpapier aus Papier in
Bogen oder Rollen durch Anschneiden oder
Zerschneiden;
2. Gewinnung von Schrott aus Waren aus
Metallen (ausgenommen aus Halbzeug)
durch Zerschneiden, Zerschlagen oder Pressen.
Zu § 143 a des Zollgesetzes 1988
§ 11. (1) Die Eisenbahnunternehmen werden von
der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr
bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen,
befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der Waren, die in
einem im Zollgebiet gelegenen Grenzbahnhof mit
einem inländischen Beförderungspapier in das Zollgebiet
aufgegeben werden. Waren, für die anläßlich
ihrer Einfuhr oder Ausfuhr eine besondere Bewilligung
vorliegen muß, sind dem Grenzzollamt anzuzeigen.
(2) Über die Zollgrenze eingeführte Waren sind
vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage der
Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei Nichtsteilung
hat das zur Stellung verpflichtete Eisenbahnunternehmen
für den entgangenen Zoll nach
Maßgabe des § 116 des Zollgesetzes 1988 Ersatz zu
leisten.
Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 12. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung
wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend
angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr
zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der
Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der
Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren
zweifelsfrei sind und kein Grund zur
Annahme besteht, daß die Sendung andere oder
einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift,
einschließlich der Punzierung,
unterliegende Waren enthält
1. Bücher und Broschüren im internationalen
Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher
Bibliotheken;
2. Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse
und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler
oder an Verlage, sofern das
Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;
3. andere Drucksachen als die der Z 2, sofern
das Rohgewicht der Sendung 500 Gramm
nicht übersteigt;
4. Hörbüchereisendungen für Blinde;
5. Filmmaterial und Tonträger im internationalen
Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher
Hochschulen, Akademien, Bibliotheken
und der Bundesstaatlichen Hauptstelle für
wissenschaftliche Kinematographie;
6. Banknoten im Verkehr zwischen Geldinstituten;
7. Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen
Medienunternehmen und Mediendiensten
(§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 des Mediengesetzes,
BGBl. Nr. 314/1981);
8. Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen
Gewerbes;
9. Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche
Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung
von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben
oder zum Erwerb von Schutzrechten
(Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
10. Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung
von Zahnersätzen;
11. Briefmarken, sofern
a) der Wert 200 S nicht übersteigt oder
b) sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur
Begutachtung und Rücksendung bestimmt
sind oder
c) sie von ausländischen Postverwaltungen
oder internationalen Organisationen an
die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung
versendet werden;
12. nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger
bis zu einem Rohgewicht von insgesamt
250 Gramm;
13. belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
14. Muster und Proben, deren Wert 200 S nicht
übersteigt;
15. infektiöse leichtverderbliche biologische
Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift
zum Weltpostvertrag;
16. Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d des
Zollgesetzes 1988 zollfrei sind,
17. Waren, die nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes
1988 von der Stellungspflicht befreit
sind.
(2) Abs. 1 Z 2, 3, 11 lit. a, 12, 14 und 16 gilt nicht
für Sendungen, die an demselben Tag von demselben
Versender an denselben Empfänger aufgegeben
worden sind und zusammen eine Warenmenge
ergeben, die stellungspflichtig wäre.
Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 13. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung
wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend
angeführten, für das Zollausland bestimmten
Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden
Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger)
nach der Aufmachung, der Kennzeichnung
oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein
Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung
andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende
Waren enthält
1. Sendungen, die den nach § 12 anläßlich der
Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen
Sendungen entsprechen, ausgenommen
Banknoten;
2. Sendungen, deren Wert 5000 S nicht übersteigt,
sofern der Sendung keine Urkunde zur
zollamtlichen Bescheinigung der Ausfuhr beigegeben
ist;
3. Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige
von Einheiten des Bundesheeres oder
eines Wachkörpers, die sich im Rahmen eines
Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz
über die Entsendung österreichischer Einheiten
zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen
internationaler Organisationen, BGBl.
Nr. 173/1965, im Zollausland aufhalten, versendet
werden, sofern das Empfangspostamt
von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung
betrieben wird und das
Gewicht der Sendung 2000 Gramm nicht
übersteigt.
(2) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß für im Abs. 1 Z 2
genannte Sendungen.
Zu § 172 Abs. 12 des Zollgesetzes 1988
§ 14. (1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,
Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung
des Reisenden gleichkommt, daß er Waren,
die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat
durch rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die
auf weißem Grund ein rotes Quadrat und die
Worte „Waren zu deklarieren" tragen. Im Inneren
des Quadrates ist auf weißem Grund das Wort
„Zoll" anzubringen.
(2) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,
Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung
des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren,
die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat
durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem
Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und die
Worte „Nichts zu deklarieren" tragen. Im Inneren
des Achtecks ist auf weißem Grund das Wort
„Zoll" anzubringen.
(3) Die Größe der Hinweistafeln und der auf
ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben
sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen
Gegebenheiten und dem Erfordernis einer rechtzeitigen
Erkennbarkeit der bezeichneten Wege durch
den Reisenden zu entsprechen. Den Textteilen der
Hinweistafeln sind bei Bedarf Übersetzungen in
eine oder mehrere fremde Sprachen beizufügen.
Alle Texte sind in schwarzer Schrift auszuführen.
Zu § 172 Abs. 13 des Zollgesetzes 1988
§ 15. (1) Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur
Bundesrepublik Deutschland dürfen Reisende die
Erklärung, daß sie keine der Stellungspflicht unterliegenden
Waren (§ 172 Abs. 1 und 7 des Zollgesetzes
1988) mitführen, dadurch abgeben, daß sie
innen an der Windschutzscheibe des von ihnen
benutzten Beförderungsmittels eine Papier- oder
Kunststoffscheibe, die ein Zeichen nach dem
Muster A im Anhang 2 aufweist, vorweisen, sofern
alle Insassen des Beförderungsmittels österreichische
Staatsbürger oder Staatsangehörige der
Bundesrepublik Deutschland sind und die für den
Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit
sich führen und für das Beförderungsmittel eine für
Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei Zollämtern an der
Zollgrenze zu Italien für österreichische und italienische
Staatsbürger.
(3) Abs. 1 gilt weiters sinngemäß bei Zollämtern
an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein
für österreichische, schweizerische und liechtensteinische
Staatsbürger mit der Maßgabe, daß
statt des Zeichens nach dem Muster A ein solches
nach dem Muster B im Anhang 2 zu verwenden ist.
Zu § 173 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
§ 16. Die Zollfreizone ist nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen gegen das übrige
Zollgebiet so abzuschließen, daß das Verbringen
von Waren leicht entdeckt werden kann oder deutlich
sichtbare Spuren hinterläßt
1. Bilden Wände von Bauwerken die Begrenzung
der Zollfreizone, so müssen sie gemauert
oder aus Bauelementen hergestellt und
innen mit einem glattgestrichenen Bewurf
oder Verputz versehen sein; Fenster in diesen
Wänden dürfen nicht zu öffnen sein oder
müssen entsprechend vergittert sein;
2. soweit nicht solche Wände die Begrenzung
der Zollfreizone bilden, ist die Zollfreizone
mit einem mindestens drei Meter hohen
Drahtzaun zu umgeben;
3. im wasserseitigen Bereich von Schiffsanlegeplätzen,
an denen Waren umgeschlagen werden,
kann die Umzäunung entfallen, doch ist
die Begrenzung der Zollfreizone durch Aufschriftstafeln
zu kennzeichnen;
4. Tore, die eine Verbindung zwischen der Zollfreizone
und dem übrigen Zollgebiet bilden,
müssen so beschaffen sein, daß nach ihrem
Schließen ein Zollverschluß einfach und wirksam
angelegt werden kann;
5. beiderseits der Begrenzung der Zollfreizone
dürfen innerhalb einer Entfernung von zwei
Metern Gewächse nicht gepflanzt und Bauwerke
nicht errichtet werden, sofern dadurch
die Sicht behindert wird;
6. während der Dunkelheit und bei unsichtigem
Wetter ist die Zollfreizone entsprechend zu
beleuchten.
Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988
§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben können
mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung
dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der
„Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft" im Rahmen
der Einlösungsgarantie hingegeben werden;
die Hingabe von mehr als drei eurocheques je Zahlungsfall
ist jedoch unzulässig.
Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988
§ 18. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb
der Amtsstunden werden von der Kostenpflicht
ausgenommen, wenn sie
1. im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
a) im Verfahren nach § 140 des Zollgesetzes
1988 vorgenommen werden oder
b) sonst im Zug vorgenommen werden und
dabei von der Beschau Abstand genommen
oder diese während der Amtsstunden
durchgeführt wird oder
c) Massengüter in ganzen Wagen- oder
Behälterladungen betreffen;
2. lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
a) der Ausfuhr von bereits abgefertigten
(vorabgefertigten), angewiesenen oder
von einem nach § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes
1988 von der Stellungspflicht
befreiten Versender verladenen Waren
oder
b) der Umladung von Waren oder der Änderung
von zollamtlichen Verschlüssen oder
Nämlichkeitszeichen im Sinn des § 125
Abs. 3 des Zollgesetzes 1988
bestehen;
3. im Zwischenauslandsverkehr bei oder zu
einem Zollamt erfolgen, das vom übrigen
Zollgebiet auf der Straße nur im Zwischenauslandsverkehr
zu erreichen ist;
4. im Weg der Postverzollung (§ 157 des Zollgesetzes
1988) erfolgen.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie
folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B (Entlohnungsgruppen a und b) für
jede angefangene Stunde 158 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde 126 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden
wird wie folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B (Entlohnungsgruppen a und b) für
jede angefangene Stunde an Werktagen
außerhalb der Nachtzeit 175 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 235 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde an Werktagen außerhalb
der Nachtzeit 140 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 188 S
§ 20. Die Anhänge sind Bestandteile dieser Verordnung.
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1988 treten
außer Kraft
1. die Zollgesetz-Durchführungsverordnung
1973, BGBl. Nr. 476/1972, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 271/1988,
2. die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend die Übernahme von Kontrollen
durch die Zollämter, BGBl. Nr. 614/
1976, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 340/1988,
3. die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, mit welcher der Zollgrenzbezirk
festgesetzt wird, BGBl. Nr. 571/1977.