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717_1976 AT

717. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 717. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1977

Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 7 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 258/1967 und 94/1975 wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl.

Nr. 615/1976 für das Kalenderjahr 1977 mit

1,070 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß für das Kalenderjahr 1977 auch im

Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

verbindlich.

Artikel II

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1977

an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 genannten Beträge treten, werden unter

Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl.

Nr. 657/1975 angeführten Beträge wie folgt

festgestellt

1. Im § 11 Abs. 1 statt 2366,— S mit

2532,— S;

2. Im § 11 Abs. 2 statt 97,— S mit

104,— S;

3. Im § 11 Abs. 3 statt

4. im § 12 Abs. 2 statt 1216,— S mit

1301,— S, statt je 187,— S mit je 200,— S;

5. im § 12 Abs. 3 statt 1377,— S mit

1473,— S, statt 1490,— S mit 1594,— S,

statt 1600,— S mit 1712,— S;

6. im § 14 Abs. 1 statt je 147,— S mit je

157,— S, statt 297,—S mit 318,—S, statt

444,— S mit 475,— S;

7. im § 16 Abs. 1 statt 375,— S mit 401,— S,

statt 187,— S mit 200,— S;

8. im § 17 statt 375,— S mit 401,— S, statt

187,—S mit 200,—S;

9. im § 18 Abs. 4 statt 3197,—S mit 3421,—S,

statt 4796,—S mit 5132,—S, statt

6395,—S mit 6843,—S, statt 7996,—S

mit 8556,—S, statt 9591,—S mit

10262,— S;

10. im § 20 statt 552,— S mit 591,— S;

11. im § 42 Abs. 1 statt 427,—S mit 457,— S,

statt 851,—S mit 911,—S;

12. im § 46 Abs. 2 statt 3095,—S mit

3312,—S, statt 3694,—S mit 3953,—S,

statt 3178,— S mit 3400,— S, statt

3858,—S mit 4128,—S;

13. im § 46 Abs. 3 statt 1123,— S mit

1202,—S, statt 1570,—S mit 1680,—S;

14. im § 46 b Abs. 1 statt je 147,— S mit je

157,—S, statt 297,—S mit 318,—S, statt

444,— S mit 475,— S;

15. im § 47 Abs. 2 statt 5519,— S mit

5905,—S, statt je 2208,—S mit je

2363,— S;

16. im § 56 Abs. 3 statt 862,— S mit 922,— S,

statt 444,— S mit 475,— S;

17. im § 73 Abs. 1 statt 207,— S mit 221,— S,

statt 39,— S mit 42,— S;

18. im Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32

und 33 statt 84,—S mit 90,—S, statt

167,—S mit 179,—S, statt 279,—S mit

299,— S.

Artikel III

1. Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 aus den Hundertsätzen

des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten

und gerundeten Grundrentenbeträge

werden wie folgt festgestellt

2. Die gemäß § 11 a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 aus den Hundertsätzen

des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten

und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen

werden wie folgt festgestellt

3. Die gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 aus dem Hundertsatz

des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte errechneten und

gerundeten Grundrentenbeträge werden wie

folgt festgestellt

a) Nach § 35 Abs. 2 lit. a mit .. 810,— S

b) nach § 35 Abs. 2 lit. b mit .. 567,— S

4. Die gemäß § 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 errechneten und

gerundeten Beträge (Erhöhung der Waisenrente)

werden wie folgt festgestellt

a) Nach § 42 Abs. 3 lit. a und c

mit 1373,— S

b) nach § 42 Abs. 3 lit. b und c

mit 2172,— S

5. Die gemäß § 46 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 aus den Hundertsätzen

des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten

und gerundeten Beträge der Elternrente

werden wie folgt festgestellt

a) Die Elternteilrente mit .... 709,— S

b) die Elternpaarrente mit .... 1317,— S

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