716. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Luxemburgs, Schwedens, der Schweiz sowie Portugals und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Abfällen und festen Rückständen, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10111 und 61111 des ADR dürfen Abfälle und Rückstände, die Verbindungen von Antimon oder Blei oder von beiden enthalten, klassifiziert unter Ziff 65 c) der Rn. 2601 der Klasse 6.1 als „3288 giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g." in loser Schüttung als geschlossene Ladung in bedeckten offenen Fahrzeugen befördert werden.
2. Die übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, für die Dauer von fünf Jahren mit Wirksamkeit vom 1 Juli 1995.
Luxemburg, am 18. August 1995
Die für das ADR zuständige Behörde von Luxemburg
Paul Schmit Karlstad, am 18. August 1995
Die für das ADR zuständige Behörde von Schweden: Thomas Gell
Bern, am 21 August 1995
Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz: Für das Bundesamt für Polizeiwesen
H. P. Bloch Lissabon, am 28. August 1995
Die für das ADR zuständige Behörde von Portugal
José Alberto Franco Wien, am 29. September 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka