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716_1994 AT

716. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 716. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85 Rosental Straße wird im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,22 und bindet bei km 22,64 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 500 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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