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716_1992 AT

716. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 716. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß

Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 367/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

Die Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß, BGBl. Nr. 663/1986, wird wie folgt geändert

1. Dem Titel wird folgende Kurzbezeichnung angefügt

„(Mutter-Kind-Paß-Verordnung)"

2. § 1 Abs. 4 lautet

„(4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen; sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwertes sowie ab 1. April 1992 eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) der Schwangeren einzuschließen."

3. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Weiters kann jeweils ab 1. April 1992 eine Hüftultraschalluntersuchung des Kindes in der

1. Lebenswoche und in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden."

4. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 7 erhalten die Bezeichnung „(3)" und „(4)".

5. Im § 7 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 1 und 2" durch „Abs. 1 bis 3" ersetzt.

6. Im § 8 wird die Zitierung „§ 7 Abs. 1 und 2" durch „§ 7 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

7. Im § 9 Abs. 3 Z 2 wird die Zitierung „§ 7 Abs. 1 und 2" durch „§ 7 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

8. Im § 9 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 7 Abs. 1 und 2" durch „§ 7 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

9. § 13 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt

„(3) Die gemäß § 1 Abs. 4 erforderliche Hepatitis-B-Untersuchung ist nur für jene Schwangeren Voraussetzung zur Erlangung des 1. Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, deren 25. Schwangerschaftswoche nach dem 31. Dezember 1992 beginnt."

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