716. Verordnung: Änderung der Patent- und Markenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. der §§ 95 Abs. 3 und 169 des Patentgesetzes
1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 653/1987,
2. der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 653/1987, und
3. der §§ 18 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3, 43 Abs. 1
und 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 497,
wird — hinsichtlich des § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
1970 und des § 43 Abs. 1 des
Musterschutzgesetzes 1990 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Patent- und Markenverordnung, BGBl.
Nr. 98/1985, wird wie folgt geändert
1. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung des
Titels lauten
„Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten betreffend die Durchführung
des Patentgesetzes 1970, des Markenschutzgesetzes
1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-,
Marken- und Musterverordnung — PMMV)"
2. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund
1. der §§ 64 Abs. 3, 67, 92, 95 Abs. 3, 101 Abs. 3,
168 Abs. 6 und 169 des Patentgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 653/1987,
2. der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 260, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 653/1987, und
3. der §§ 18 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3, 43 Abs. 1
und 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 497,
wird — hinsichtlich des § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes
1970, des § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
1970 und des § 43 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes
1990 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet:"
3. § 2 lautet
„§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten
Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes
1970, § 24 des Markenschutzgesetzes 1970
und § 20 des Musterschutzgesetzes 1990 dienenden
Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen
Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor
Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der
Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen
Gründen zu verlängern."
4. § 4 Abs. 2 bis 7 lautet
„(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren
(§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des
Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren
(§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970; § 41
Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1990) sind der
Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die
Nummer des Patentes, der Marke oder des Musters,
auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder
zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um
Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren
für mehrere Marken oder Muster oder um
Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden
Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in
einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren
nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen
Gebühren aufzugliedern.
(4) Die Entrichtung der in Musterangelegenheiten
an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit
Ausnahme der Erneuerungsgebühren (§ 41 Abs. 1
Musterschutzgesetz 1990), ist durch Überreichung
der Einzahlungs- oder Überweisungsbelege im
Original oder in Kopie, erforderlichenfalls der
Ersatzbelege, nachzuweisen. Auf dem Einzahlungs-
oder Überweisungsbeleg, und zwar sowohl auf dem
Erlagschein als auch auf dem Empfangsschein, sind
der Name und die Anschrift des Antragstellers, der
Zahlungszweck (Art der Gebühr) und gegebenenfalls
das Aktenzeichen anzugeben.
(5) Bei Nichtvorlage des Einzahlungs- oder
Überweisungsbelegs gemäß Abs. 4 ist zur Nachreichung
des Belegs im Original oder in Kopie eine
angemessene Frist einzuräumen. Läuft die Frist
ungenützt ab, so ist das Begehren zurückzuweisen.
(6) Ersatzbelege im Sinne des Abs. 4, des § 168
Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 und des § 42 Abs. 2
des Markenschutzgesetzes 1970 sind urschriftliche
Bestätigungen
1. der Österreichischen Postsparkasse über die
Gutschrift auf dem Postscheckkonto des
Österreichischen Patentamtes,
2. eines Geldinstitutes über die Überweisung auf
das Postscheckkonto des Österreichischen
Patentamtes.
(7) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber
auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig
gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren
zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt
ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare
sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen."
5. Die Überschrift des Abschnittes III lautet
„III. Bestimmungen in Marken- und Musterangelegenheiten"
6. § 17 lautet
„§ 17. Ist in Musterangelegenheiten der Nachweis
des Prioritätsrechtes erforderlich (§ 20 Abs. 3
MuSchG), so ist mit dem Prioritätsbeleg auch die
mit der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichte
Nach- oder Abbildung des Musters sowie
die mit dieser Anmeldung allenfalls überreichte
Beschreibung vorzulegen, sofern er diese nicht
bereits enthält. Die Übereinstimmung der Nach- oder
Abbildung sowie gegebenenfalls der Beschreibung
mit den bei der prioritätsbegründenden
Anmeldung überreichten Unterlagen ist von der
zuständigen Behörde zu bestätigen."
7. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt
„§ 17 a. Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann auch
eine amtliche Urkunde über die Registrierung der
Marke oder des Musters vorgelegt werden."
8. Im § 18 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt. Dem § 18 Abs. 1 werden folgende
Ziffern 9 und 10 angefügt
„9. für vom Patentamt angefertigte und
bestätigte Auszüge aus dem Musterregister,
für jedes Muster 50 S,
10. für ein Duplikat eines Musterzertifikates
50 S"
9. § 18 Abs. 3 lautet
„(3) Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug
aus dem Musterregister sind sämtliche im Register
enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei
färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen."
10. Der bisherige § 18 Abs. 3 erhält die
Bezeichnung Abs. 4.
11. § 19 lautet
„§ 19. Die Gebühr für die Veröffentlichung einer
Marke (§ 17 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1970) im Österreichischen Markenanzeiger sowie
für die Veröffentlichung eines Musters (§ 43 Abs. 1
des Musterschutzgesetzes 1990) im Österreichischen
Musteranzeiger beträgt jeweils 350 S."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.