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716_1990 AT

716. Verordnung: Änderung der Patent- und Markenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 716. Verordnung: Änderung der Patent- und Markenverordnung

Auf Grund

1. der §§ 95 Abs. 3 und 169 des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 653/1987,

2. der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 653/1987, und

3. der §§ 18 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3, 43 Abs. 1

und 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 497,

wird — hinsichtlich des § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes

1970 und des § 43 Abs. 1 des

Musterschutzgesetzes 1990 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Patent- und Markenverordnung, BGBl.

Nr. 98/1985, wird wie folgt geändert

1. Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung des

Titels lauten

„Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten betreffend die Durchführung

des Patentgesetzes 1970, des Markenschutzgesetzes

1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-,

Marken- und Musterverordnung — PMMV)"

2. Die Promulgationsklausel lautet

„Auf Grund

1. der §§ 64 Abs. 3, 67, 92, 95 Abs. 3, 101 Abs. 3,

168 Abs. 6 und 169 des Patentgesetzes 1970,

BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 653/1987,

2. der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 260, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 653/1987, und

3. der §§ 18 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 3, 43 Abs. 1

und 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 497,

wird — hinsichtlich des § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes

1970, des § 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes

1970 und des § 43 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes

1990 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet:"

3. § 2 lautet

„§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten

Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes

1970, § 24 des Markenschutzgesetzes 1970

und § 20 des Musterschutzgesetzes 1990 dienenden

Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen

Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor

Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der

Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen

Gründen zu verlängern."

4. § 4 Abs. 2 bis 7 lautet

„(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren

(§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des

Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren

(§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970; § 41

Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1990) sind der

Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die

Nummer des Patentes, der Marke oder des Musters,

auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.

(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder

zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um

Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren

für mehrere Marken oder Muster oder um

Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden

Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in

einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren

nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen

Gebühren aufzugliedern.

(4) Die Entrichtung der in Musterangelegenheiten

an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit

Ausnahme der Erneuerungsgebühren (§ 41 Abs. 1

Musterschutzgesetz 1990), ist durch Überreichung

der Einzahlungs- oder Überweisungsbelege im

Original oder in Kopie, erforderlichenfalls der

Ersatzbelege, nachzuweisen. Auf dem Einzahlungs-

oder Überweisungsbeleg, und zwar sowohl auf dem

Erlagschein als auch auf dem Empfangsschein, sind

der Name und die Anschrift des Antragstellers, der

Zahlungszweck (Art der Gebühr) und gegebenenfalls

das Aktenzeichen anzugeben.

(5) Bei Nichtvorlage des Einzahlungs- oder

Überweisungsbelegs gemäß Abs. 4 ist zur Nachreichung

des Belegs im Original oder in Kopie eine

angemessene Frist einzuräumen. Läuft die Frist

ungenützt ab, so ist das Begehren zurückzuweisen.

(6) Ersatzbelege im Sinne des Abs. 4, des § 168

Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 und des § 42 Abs. 2

des Markenschutzgesetzes 1970 sind urschriftliche

Bestätigungen

1. der Österreichischen Postsparkasse über die

Gutschrift auf dem Postscheckkonto des

Österreichischen Patentamtes,

2. eines Geldinstitutes über die Überweisung auf

das Postscheckkonto des Österreichischen

Patentamtes.

(7) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber

auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig

gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren

zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt

ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare

sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen."

5. Die Überschrift des Abschnittes III lautet

„III. Bestimmungen in Marken- und Musterangelegenheiten"

6. § 17 lautet

„§ 17. Ist in Musterangelegenheiten der Nachweis

des Prioritätsrechtes erforderlich (§ 20 Abs. 3

MuSchG), so ist mit dem Prioritätsbeleg auch die

mit der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichte

Nach- oder Abbildung des Musters sowie

die mit dieser Anmeldung allenfalls überreichte

Beschreibung vorzulegen, sofern er diese nicht

bereits enthält. Die Übereinstimmung der Nach- oder

Abbildung sowie gegebenenfalls der Beschreibung

mit den bei der prioritätsbegründenden

Anmeldung überreichten Unterlagen ist von der

zuständigen Behörde zu bestätigen."

7. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt

„§ 17 a. Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann auch

eine amtliche Urkunde über die Registrierung der

Marke oder des Musters vorgelegt werden."

8. Im § 18 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen

Beistrich ersetzt. Dem § 18 Abs. 1 werden folgende

Ziffern 9 und 10 angefügt

„9. für vom Patentamt angefertigte und

bestätigte Auszüge aus dem Musterregister,

für jedes Muster 50 S,

10. für ein Duplikat eines Musterzertifikates

50 S"

9. § 18 Abs. 3 lautet

„(3) Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug

aus dem Musterregister sind sämtliche im Register

enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei

färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen."

10. Der bisherige § 18 Abs. 3 erhält die

Bezeichnung Abs. 4.

11. § 19 lautet

„§ 19. Die Gebühr für die Veröffentlichung einer

Marke (§ 17 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1970) im Österreichischen Markenanzeiger sowie

für die Veröffentlichung eines Musters (§ 43 Abs. 1

des Musterschutzgesetzes 1990) im Österreichischen

Musteranzeiger beträgt jeweils 350 S."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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