716. Verordnung: Munitionslagerverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 und 6 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 197/1967, über militärische Munitionslager
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 265/1972 wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Zu den im § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über militärische Munitionslager angeführten
Gegenständen und Stoffen zählen im einzelnen
1. Munition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre,
2. Munition für Maschinenkanonen, Geschütze,
Werfer, Panzerabwehrwaffen, Fliegerabwehrwaffen
und Bordwaffensysteme,
3. Hand- und Gewehrgranaten,
4. Wurf- und Abwurfkörper,
5. Minen,
6. Sprengmittel,
7. Zündmittel,
8. Rauch-, Brand-, Reizstoff- und Nebelmittel,
9. Pyrotechnische Mittel,
10. Pulver, Treibladungen und geladene Teile
der in Z 1 bis 9 genannten Munitionsgegenstände.
(2) Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind
die im Abs. 1 aufgezählten Gegenstände und
Stoffe.
§ 2. (1) Militärische Munitionslager sind nach
den jeweiligen militärischen Erfordernissen und
den Geländeverhältnissen als oberirdische und/
oder unterirdische Munitionslager entsprechend
den Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.
(2) Lagerobjekte sind die einzelnen Baulichkeiten
eines oberirdischen Munitionslagers, die zur
Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.
(3) Lagerkammern sind die einzelnen Baulichkeiten
eines unterirdischen Munitionslagers, die zur
Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.
§ 3. Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen
Munitionslagers, seiner Lagerobjekte
(Lagerkammern) und für die räumliche Verteilung
der Lagerobjekte (Lagerkammern) sind die Menge
des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes und
seine chemischen und physikalischen Eigenschaften
entsprechend den Munitionsgefahrenklassen
gemäß Anlage 1 und den Munitionslagergruppen
(Verträglichkeitsgruppen) gemäß Anlage 2 maßgeblich.
Die Munitionsgefahrenklassen und Munitionslagergruppen
(Verträglichkeitsgruppen) ergeben
den Munitionsgefahrencode gemäß Anlage 3.
Oberirdische Munitionslager
§ 4. (1) Als Lagerobjekte, ausgenommen Munitionskleinbunker
und Munitionskasten, dürfen nur
die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten verwendet
werden
1. Objekte in leichter Bauart und in Skelettbauart,
ohne Überschüttung. Objekte in leichter Bauart
sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem
Stampfbeton, porösem Leichtbeton, aus gebrannten
Tonmaterialien oder gleichwertigen nicht oder
zumindest schwer brennbaren Baustoffen mit einer
Mindestwandstärke von 25 cm (ohne Isolierung).
Die Decken und Dächer müssen aus zumindest
schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Objekte in
Skelettbauart bestehen aus einem tragenden System
von Stahlbetonsäulen und -trägern, deren ausfachende
Umfassungswände aus den gleichen Materialien
wie Objekte leichter Bauart bestehen.
2. Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten
Betongewölben und Überschüttung. Diese müssen
eine Mindeststärke des Gewölbes und der Stirnwände
von 50 cm und eine Betonqualität von mindestens
B 80 aufweisen. Die Überschüttung muß in
einer Mindeststärke von 50 cm ausgeführt sein.
3. Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe
und Überschüttung. Die Stahlbetongewölbe
müssen am Scheitel eine Stärke von mindestens
15 cm und an der Basis eine Stärke von mindestens
65 cm aufweisen. Die Stirnwände müssen ebenfalls
aus Stahlbeton ausgeführt sein, jedoch mit einer
Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung muß
eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.
4. Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus
Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung
bis zur Oberkante der Decke. Die Umfassungswände
aus Beton oder Mauerwerk müssen eine
Mindeststärke von 30 cm aufweisen. Die Schutzdecke
ist als Plattenbalkendecke mit mindestens
12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen
Stahlbetondecke mit einer Betonqualität von
mindestens B 225 auszuführen. Die Überschüttung
muß eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.
(2) Munitionskleinbunker sind Lagerobjekte mit
Betongewölben oder in Fertigteilbauweise aus
bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit
einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite
von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung
von 50 cm. Stirnwände sind aus
Beton in einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.
(3) Munitionskasten sind nicht überschüttete
gemauerte oder aus Betonfertigteilen mit einer
Mindestqualität von B 160 hergestellte Lagerobjekte,
welche Ausblaseöffnungen aufweisen sollen.
(4) Lagerobjekte gemäß Abs. 1 sind mit zwei
feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten,
von denen eine als massive eiserne Gittertüre,
die andere entsprechend den Bestimmungen
der Brandwiderstandsklasse F60 auszuführen ist.
Drehtüren müssen nach außen aufschlagen. Lagerobjekte
gemäß Abs. 2 und 3 können mit einer einfachen,
feuerhemmend imprägnierten oder schwer
brennbaren Türe ausgestattet sein.
(5) Für Fenster von Lagerobjekten gemäß Abs. 1
sind entsprechende Materialien zur Verhinderung
gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden.
Fenster sind außen durch feuerhemmende
Blenden und innen durch steifgerippte, nur von
innen aushängbare Gitter (Gitterstärke über 9 mm,
Maschenweite höchstens 100 mm) zu sichern.
(6) Das als Überschüttung dem Schutz der
Lagerobjekte gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2
gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut
ist so zu wählen, daß bei der im Falle eines Zündschlages
von Munition der Munitionsgefahrenklassen
1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie
die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen
kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im
Falle besonders günstiger Geländeverhältnisse kann
Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke
mit einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet
werden.
(7) Da bei Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3
und 4, die ausschließlich der Lagerung von Munition
der Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, im
Falle eines Zündschlages eine Gefährdung nur in
begrenztem Umkreis zu erwarten ist, ist Schüttgut,
das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser
von 30 cm bilden kann, zulässig.
(8) Direkt in das Freie mündende Eingänge von
Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und
Abs. 2 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen.
Die Errichtung eines Vorwalles ist nicht erforderlich,
wenn Lagerobjekte mit unter 90° abgewinkelten
Zugängen zum Lagerraum innerhalb der
Umschüttung versehen sind, oder wenn durch die
Lage der Objekte, Bewuchs und Geländeverhältnisse
ein entsprechender Schutzeffekt bewirkt wird.
Deckend ist ein Vorwall dann, wenn seine Kronenhöhe
mindestens 50 cm über der Sturz- bzw. Scheitelunterkante
des Einganges liegt und die horizontale
Ausdehnung in Längsrichtung — an der
Dammkrone gemessen — die Breite des Einganges
nach beiden Seiten um das Maß der Grundrißentfernung
Türschwelle — Dammkrone überschreitet.
Die Breite des Dammes in Höhe der Sturz- bzw.
Scheitelunterkante des Einganges hat nach Möglichkeit
2,4 m zu betragen.
§ 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind im
Schutzabstand gemäß Abs. 2 nach Möglichkeit
schachbrettartig zueinander versetzt räumlich
anzuordnen.
(2) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4
beschriebenen Ausführungen hat der Schutzabstand
in freiem und ebenem Gelände, jeweils von
den Außenkanten der Lagerobjekte, bzw. bei
Lagerobjekten mit einem unter 90° abgewinkeltem
Zugang von den Außenkanten der Lagerräume diagonal
gemessen, nach der jeweiligen Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse
des Lagergutes zu betragen
Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von Munition
der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen
oder über den in der Tabelle angeführten liegen,
sind die Schutzabstände gemäß Anlage 4, Formel 1
zu berechnen. Die seitlichen Schutzabstände der
Lagerobjekte sind gemäß Anlage 4, Formel 6 zu
berechnen.
(3) Sind die Eingänge der Lagerobjekte gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 einander direkt zugewandt, so
sind für die Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.1 die Schutzabstände zwischen
den Lagerobjekten gemäß Anlage 4, Formel 2 zu
berechnen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.2 ist in diesem Falle ein
Schutzabstand von mindestens 90 m einzuhalten.
Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte
Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert
sich der Schutzabstand auf 25 m. Bei Lagerung von
Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ist ein
Schutzabstand von 240 m zwischen den Lagerobjekten
einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter
90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden,
verringert sich der Schutzabstand gemäß
Anlage 4, Formel 4.
(4) Die Schutzabstände von Lagerobjekten
gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sind bei Lagerung von Munition
der Munitionsgefahrenklasse 1.1 mindestens
gemäß Anlage 4, Formel 2, höchstens aber gemäß
Formel 3, bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.3 gemäß Anlage 4, Formel 4
zu berechnen.
(5) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 2 sind die
Schutzabstände gemäß Abs. 2 einzuhalten, der
Explosivstoffhöchstbelag von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.1 darf aber 3 t nicht überschreiten.
(6) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 3 hat der
Schutzabstand von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1
Z l bis 4 und Abs. 2 30 m, von Munitionskästen
mindestens 5 m zu betragen.
(7) In nicht freiem und nicht ebenem Gelände
bzw. bei Vorhandensein von Schutzwällen darf der
Schutzabstand nach Maßgabe der durch besonders
günstige Geländeverhältnisse bewirkten Abschirmung
allfälliger Explosionswirkungen sowie nach
der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen
Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände
bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.1 und/oder 1.3 in Lagerobjekten gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß Anlage 4, Formel 5
berechnet werden. Bei Lagerung von Munition der
Munitionsgefahrenklasse 1.2 in Lagerobjekten
gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand
zwischen den Lagerobjekten unabhängig von der
Explosivstoff-Belagsmenge mindestens 25 m zu
betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.1 und/oder 1.2 in Lagerobjekten
gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der Schutzabstand
gemäß Anlage 4, Formel 1 zu berechnen. Bei Lagerung
von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist
der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 7 zu
berechnen. Der Mindestschutzabstand bei Lagerung
von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.1 und/oder 1.3 hat jedoch unabhängig
vom Explosivstoff-Höchstbelag 20 m zu betragen.
Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.4 ist der Schutzabstand unabhängig
vom Explosivstoff-Höchstbelag so zu wählen, daß
ein ungehinderter Verkehr und eine ungehinderte
Brandbekämpfung möglich ist.
§ 6. (1) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten
hat möglichst konstant zu sein; sie ist nach
Möglichkeit innerhalb der Werte — 4° C und
+ 35° C zu halten.
(2) Die relative Luftfeuchtigkeit hat möglichst
nicht mehr als 75% zu betragen. Dies ist durch den
Einsatz von Luftentfeuchtern, Zufuhr von Trockenluft
oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen.
Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von
Munitionslagerräumen betrieben werden. In den
Zu- und Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter
und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen,
die sich bei Temperaturanstieg (etwa 70° C) selbsttätig
schließen, vorzusehen. Lüftungsöffnungen
sind so auszuführen, daß keine Gegenstände in die
Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und hineingegossene
Flüssigkeiten nicht in den Innenraum
gelangen können. Lüftungsklappen müssen verstellbar
sein und sich bei einem Brand selbsttätig schließen.
(3) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind
gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit
zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines
Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht
begünstigen.
§ 7. Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume
ist mit einem porenarmen, ebenflächigen,
rutschfesten, schwer entflammbaren Bodenbelag zu
versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen.
Die Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m²
betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von
höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der
Wände kann rauh, muß jedoch frei von Graten und
Nestern sein.
Unterirdische Munitionslager
§ 8. (1) Unterirdische Munitionslager sind nach
Möglichkeit in trockenem Gebirge anzulegen,
sofern dies jedoch nicht möglich ist, dicht und trocken
auszubauen. Sie dürfen nur in Fels oder, bei
guter Ausmauerung, in festem Gestein errichtet
werden.
(2) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen
von Wasser und Feuchtigkeit sowie gegen
Brand zu schützen.
(3) Unterirdische Munitionslager mit mehr als
20 Lagerkammern sind mit mindestens zwei
Zugängen auszustatten. Die Erschließung von
höchstens 80 Lagerkammern durch einen gemeinsamen
Verbindungsstollen und je einen Zugang an
dessen Enden ist zulässig, wenn das unterirdische
Munitionslager durch einen Explosionsverschluß in
zwei Lagerhälften geteilt wird.
(4) Die Zugänge zu unterirdischen Munitionslagern,
zu den Lagerkammern und zu Verbindungsstollen
sind so auszubauen, daß der Verkehr sowie
die Ein- und Auslagerung ohne Behinderung möglich
ist.
(5) Offene Verbindungen zwischen Lagerkammern
und zu schützenden Räumen ober und unter
Tage, ausgenommen die zur Bewetterung erforderlichen
und die notwendigen Zugänge, sind unzulässig.
Notwendige offene Verkehrswege sind in der
sicherheitstechnisch günstigen Entfernung von den
Lagerkammern durch Richtungsänderungen (entweder
mindestens zweimalige rechtwinkeliger oder
mindestens dreimalige Richtungsänderung um
einen Winkel kleiner als 90°) zu brechen. An den
Brechungsstellen sind jeweils ausreichend tiefe
Prellräume vorzusehen. Belüftungsleitungen sind
durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen
zu schützen. Belüftungsschächte sind so zu
situieren, daß zwischen ihnen und jeder Lagerkammer
mindestens ein Explosionsverschluß zu liegen
kommt.
(6) Die Zugänge zu den unterirdischen Munitionslagern,
zu den Lagerkammern und zu allfälligen
Verbindungsstollen sind außerhalb der zweiten
bzw. dritten Richtungsänderung — wenn ein
Explosionsverschluß eingebaut wird, außerhalb dieses
— durch eine massive, sicher sperrbare Eisentüre
zu verschließen.
§ 9. (1) Die Lagerkammern sollen bei einer
Innentemperatur von mindestens + 8° C keine größere
relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.
(2) Die Lagerräume sind mit ausreichenden Lüftungsanlagen
auszustatten. Die Lüftungsanlagen
sind so einzurichten, daß die abziehende Luft keine
mit Munition belegten oder befahrenen Räume
bestreicht; dies gilt nicht, wenn durch den Einbau
selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen von Nachschwaden
eines allfälligen Sprengschlages in solche
Räume verhindert wird.
§ 10. (1) In unterirdischen Munitionslagern ohne
Gefährdungsbereich haben zwischen den Lagerkammern
und den zu schützenden Räumen ober
und unter Tage unverritzte Bergfesten zu bestehen,
deren Stärke nach der Anlage 4, Formel 8 sofern
aber ein Explosionsverschluß eingebaut wird, nach
Anlage 4, Formel 9 zu berechnen ist.
(2) Besteht die Möglichkeit, daß Menschen oder
Sachen über offene Verbindungen durch die Stoßwirkung
oder Nachschwaden eines allfälligen
Sprengschlages gefährdet werden, so ist diese
offene Verbindung in einem Mindestabstand von
der nächstgelegenen Lagerkammer durch einen
automatischen Explosionsverschluß zu sichern. Der
Mindestabstand ist nach Anlage 4, Formel 10 zu
berechnen. Der Explosionsverschluß ist so auszuführen,
daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck,
der nach der Anlage 4, Formel 11 zu berechnen
ist, standhält und ein Wiederaufreißen durch
den auf den Explosionsschlag folgenden Rückschlag
verhindert wird.
§ 11. (1) Unterirdische Munitionslager mit
Gefährdungsbereich sind so anzulegen, daß jeweils
höchstens ein Lagerkammerpaar durch je einen
Verbindungsstollen mit einem gemeinsamen Verkehrsstollen
mit Ausgang ins Freie verbunden ist.
(2) Der Gefährdungsbereich ist vom Ausgang
des Verkehrsstollens ins Freie zu berechnen.
(3) Zwischen den Lagerkammern und den zu
schützenden Räumen ober und unter Tage haben
unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke
gemäß Anlage 4, Formel 12 zu berechnen ist.
(4) Bei der Errichtung von Lagerkammern sind
diese gegenseitig durch automatische Explosionsverschlüsse
in den Verbindungsstollen zu sichern.
Der Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er
dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der
Anlage 4, Formel 11 zu berechnen ist, standhält.
§ 12. (1) Bei Munitionslagern mit mehreren
Lagerkammern, die der Lagerung von Munition
der gleichen Munitionslagergruppen dienen, ist ein
gemeinsamer Umpackraum für diese Lagerkammern
zulässig.
(2) Das Ausmaß der Lagerräume ist entsprechend
der jeweils für die Lagerkammern zulässigen
Belagsmenge so zu bemessen, daß die Ein- und
Auslagerung von Lagergut durch mindestens zwei
Personen zur gleichen Zeit ohne gegenseitige
Behinderung möglich ist. Der Boden der Lagerräume
und ihrer Vorräume sowie der Umpackräume
ist mit einem porenarmen, ebenflächigen,
rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag
zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind
zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit muß
50 kN/m² betragen. Der Fußboden soll ein Ablaufgefälle
von höchstens 2% aufweisen. Werden die
Wände der Lagerkammern in Beton ausgeführt, so
haben sie schalrein zu sein; andernfalls ist der Ausbruch
zu putzen und zu torkretieren. Die Lagerräume
und ihre Umpackräume sind bei natürlicher
Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren,
sonst durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.
Lagerung
§ 13. (1) Zur Einlagerung von Lagergut dürfen
nur die Lagerräume der Lagerobjekte (Lagerkammern)
verwendet werden. Die Vor- und die Umpackräume
dürfen nur den notwendigen Handhabungsarbeiten
und der Aufbewahrung des für Lagerung
und Umschlag erforderlichen Werkzeuges
und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß
dienen. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in
Vor- und Umpackräume ist unzulässig.
(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut
in verschlossener Transportverpackung aufbewahrt
werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn
aus logistischen und technischen Gründen keine
Verpackung vorgesehen ist.
§ 14. In Lagerobjekten der in § 4 Abs. 1 bis 3
beschriebenen Beschaffenheit darf Lagergut aller
Munitionsgefahrenklassen gelagert werden.
§ 15. In unterirdischen Munitionslagern ohne
Gefährdungsbereich gemäß § 10 darf in Lagerkammern
die Explosivstoff-Höchstbelagsmenge bei
Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/
oder 1.3 30 t nicht übersteigen.
§ 16. (1) Munition der gleichen Munitionslagergruppe
darf ohne Bedachtnahme auf die Munitionsgefahrenklasse
gemeinsam gelagert werden.
Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1
gemeinsam mit Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte
Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen.
(2) Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.2 und 1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert,
so kann Munition beider Munitionsgefahrenklassen
bis zu der für sie gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge
gelagert werden. Bei gemeinsamer Lagerung
in Lagerkammern ist die gesamte Munition
der Munitionsgefahrenklasse 1.3 zuzuordnen.
(3) Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4
kann gemeinsam mit Munition aller übrigen Munitionsgefahrenklassen
gelagert werden.
(4) Die gemeinsame Lagerung von höchstens
5 kg Sprengmittel der Munitionslagergruppe D und
höchstens 50 Stück sprengkräftigen Zündmitteln
der Munitionslagergruppe B sowie nichtsprengkräftigen
Zündmitteln in getrennten Abteilen einer
verschlossenen Transportverpackung ist zulässig.
(5) Granatzünder und andere Bestandteile einer
Schußeinheit dürfen in gleicher Anzahl gemeinsam
gelagert werden, sofern keiner der Munitionsgefahrenklasse
1.1 angehört. Granatzünder der Munitionslagergruppe
D dürfen auch der Munitionsgefahrenklasse
1.1 zugelagert werden.
(6) Grundsätzlich ist die Munition nach Munitionslagergruppen
getrennt zu lagern. Ausgenommen
davon sind
a) Munition der Munitionslagergruppen C, D
und E darf gemeinsam gelagert werden.
b) Munition der Munitionslagergruppen C, E
und F darf gemeinsam gelagert werden,
sofern sie nicht der Munitionsgefahrenklasse
1.1 angehört.
c) Munition der Munitionslagergruppe S darf
gemeinsam mit Munition aller übrigen Munitionslagergruppen,
ausgenommen A und L,
gelagert werden.
(7) Bei einem Gesamtbelag bis 10 kg Explosivstoff
in einem Lagerraum eines Lagerobjektes
(einer Lagerkammer) ist die gemeinsame Lagerung
von Lagergut aller Munitionsgefahrenklassen und
Munitionslagergruppen, ausgenommen die Munitionslagergruppen
A und L, zulässig, sofern jede
Art für sich in verschlossenen Transportverpackungen
aufbewahrt wird. Bei gemeinsamer Lagerung
mit Munition der Munitionslagergruppe B darf die
Anzahl an sprengkräftigen Zündmitteln 100 Stück
nicht übersteigen. Diese Zündmittel sind soweit wie
möglich vom übrigen Lagergut entfernt oder
besonders geschützt zu lagern.
§ 17. (1) Wird bei oberirdischer Lagerung in
einem Lagerraum ausschließlich Munition der
Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.4 gelagert,
so ist die Menge des Treibladungspulvers
nicht in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge
zu berücksichtigen.
(2) Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse
1.4 allein oder gemeinsam mit
Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist
bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das Explosivstoffgewicht
in der Berechnung der Explosivstoff-
Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
§ 18. (1) Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten
geordnet zu halten.
(2) Die Stapelhöhe darf bei maschinellem Stapeln
4 m, bei händischem Stapeln und bei Stapeln
von Munition der Munitionslagergruppe H 2 m
nicht überschreiten. Die Stapellänge darf 6 m nicht
überschreiten. Geringfügige Überschreitungen bei
Platzmangel oder zur besseren Nutzung des vorhandenen
Lagerraumes sind gestattet. Bei Vorhandensein
von Schutzwällen darf die Stapelhöhe die
Schutzwallhöhe minus 0,5 m nicht überschreiten
und es ist diese Höhe in den Lagerräumen durch
eine Markierlinie kenntlich zu machen. Zwischen
den Munitionsstapeln sind Durchgänge frei zu halten.
Die Anzahl und Breite der Durchgänge in
einem Lagerraum hat sich nach der Stapelart, der
Munitionsart und Raumform sowie nach den
Raumerfordernissen für den ungehinderten Einsatz
von Fördermitteln und Hebezeugen zu richten.
Durchgänge zwischen den Munitionsstapeln müssen
mindestens 80 cm breit sein.
(3) In den einzelnen Lagerobjekten (Lagerkammern)
sind in der Nähe des Einganges deutlich
ersichtlich zu machen
a) die Munitionsgefahrenklasse(n) des Lagergutes,
das in dem Lagerobjekt (der Lagerkammer)
gelagert werden darf,
b) die zulässige Explosivstoff-Höchstbelagsmenge
und die tatsächlich eingelagerte
Explosivstoffmenge des Lagerobjektes (der
Lagerkammer).
§ 19. Oberirdische militärische Munitionslager
sind gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten
zu sichern.
Verkehrsflächen, Transporteinrichtungen und sonstige
Anlagen
§ 20. (1) Die Straßen innerhalb eines militärischen
Munitionslagers sind so anzulegen, daß
unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter
Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der
Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m,
bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu
betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen
Erfordernissen entsprechend belastbare und die
Benützbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende
Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein
Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf
kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens
10% haben; in Ladezonen müssen sie annähernd
waagrecht sein.
(2) Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen
für mit Munition beladene Kraftfahrzeuge ist der
Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1
bis 3 bei Vorhandensein von Schutzwällen gemäß
Anlage 4, Formel 5 zu berechnen. Der Schutzabstand
hat jedoch mindestens 25 m zu betragen.
Sind keine Schutzwälle vorhanden, ist der Schutzabstand
zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3
gemäß Anlage 4, Formel 6 zu berechnen; er hat
jedoch mindestens 40 m zu betragen.
(3) Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume
sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit ausreichenden
Beleuchtungsanlagen zu versehen. Die
Mindestbeleuchtungsstärke hat in Ladezonenbereichen
und in Stollen 40 Lux, in Lagerräumen und in
deren Vor- und Umpackräumen 80 Lux zu betragen.
§ 21. (1) Bei schienengebundenen Transportmitteln
dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers
nur Akkumulatoren-, Preßluft-, Diesel- oder
diesel-elektrische Zugmaschinen verwendet
werden.
(2) Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2%
aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise
durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei
Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen.
Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben
auszuführen. Von Förderbahnen benützte
Verkehrswege haben so breit zu sein, daß ein Ausweichen
beiderseits der Geleise möglich ist.
§ 22. (1) Kanal-, Wasserleitungs- und elektrische
Anlagen dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts
anderes bestimmt ist, nur in sicherer Tiefe und
sicherem Abstand von den einzelnen Lagerobjekten
(Lagerkammern) unterirdisch verlegt werden.
Sichere Tiefe und sicherer Abstand sind gegeben,
wenn gewährleistet ist, daß bei Beschädigung einer
der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung
von Personen oder Sachen eintritt.
(2) Innerhalb eines militärischen Munitionslagers
sind zur Übertragung und Verteilung elektrischer
Energie grundsätzlich Erdkabel zu verwenden. Die
Verlegung aller der Übertragung und Verteilung
elektrischer Energie dienenden und den einschlägigen
technischen Bestimmungen entsprechenden
Kabel, sowie der Steuer- und Meßkabel in Starkstromanlagen,
muß den im § 1 der Elektrotechnikverordnung
1987, BGBl. Nr. 592, in der jeweils geltenden
Fassung für verbindlich erklärten Vorschriften,
insbesondere der Vorschrift „ÖVE-L 20 Verlegung
von Energie-, Steuer- und Meßkabeln" entsprechen.
Ebenso sind Zuleitungen zu den Objekten
als Erdkabel auszuführen, wobei Maßnahmen
gegen die Verschleppung der Blitzwirkung ins
Innere von Objekten vorzusehen sind.
(3) Die elektrische Ausstattung der zur Lagerung
von den in § 1 Abs. 1 aufgezählten Gegenständen
und Stoffen bestimmten Räumen ist in Explosionsstoffschutzausführung
nach den im § 1 der Elektrotechnikverordnung
1987, BGBl. Nr. 592, in der
jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärten
Vorschriften, insbesondere den Vorschriften
„ÖVE-EX/EN 50014 bis 50020 Elektrische
Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche"
herzustellen. Schalter und Sicherungen elektrischer
Niederspannungsanlagen dürfen nur außerhalb der
explosivstoffgefährdeten Räume sowie außerhalb
des unmittelbaren Fahrbereiches von Flurförderfahrzeugen
in einem verschließbaren Schutzkasten
mit hinreichender Schutzart angebracht werden.
Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens
10 m, Umspannstationen mindestens 50 m
vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt sein.
(4) Bei der Errichtung, der Herstellung, der
Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer
Anlagen sind die im § 1 der Elektrotechnikverordnung
1987, BGBl. Nr. 592, in der jeweils geltenden
Fassung für verbindlich erklärten Vorschriften,
insbesondere die Vorschrift „ÖVE-EX 65
Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
Bereichen" und die Vorschriften „ÖVE-
EX/EN 50014 bis 50020 Elektrische Betriebsmittel
für explosionsgefährdete Bereiche" zu beachten.
(5) Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen nur
explosivgeschützte Akkumulatoren- oder Batterieleuchten
verwendet werden.
(6) Die in den Abs. 2 bis 4 genannten Vorschriften
sind in der jeweils geltenden Fasssung im Bundesministerium
für Landesverteidigung und in den
Militärkommanden zur Einsichtnahme aufzulegen.
Blitzschutz-, Brandschutz- und Erste Hilfe-Einrichtungen
§ 23. Militärische Munitionslager sind mit Blitzschutzanlagen
auszustatten, die den im § 1 der
Elektrotechnikverordnung 1987, BGBl. Nr. 592, in
der jeweils geltenden Fassung für verbindlich
erklärten Vorschriften, insbesondere der Vorschrift
„ÖVE-E 49 Blitzschutzanlagen" und den Nachträgen
zu dieser Vorschrift entsprechen.
§ 24. (1) Sofern die Wasserversorgungsanlage
eines militärischen Munitionslagers für eine wirksame
Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch
nicht aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern
jederzeit genügend Wasser entnommen werden
kann, sind an geeigneter Stelle unterirdische oder
überschüttete, frostgeschützte Löschwasserbehälter
im jeweils erforderlichen Ausmaß anzulegen und
mit genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu
versehen.
(2) In jedem militärischen Munitionslager sind
die für eine wirksame Brandbekämpfung notwendigen
Einrichtungen und Geräte an geeigneter, deutlich
gekennzeichneter Stelle bereitzustellen.
§ 25. In militärischen Munitionslagern mit einer
Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von insgesamt
mehr als 1000 t oder mit einer Munitionslaborierungsanlage
ist eine Unfallstation mit der für die
Erste Hilfe notwendigen Ausstattung in sicherer
Entfernung von den Lagerobjekten einzurichten.
Bei kleineren Munitionslagern genügt für diesen
Zweck die Bereitstellung eines Sanitätskastens und
von Tragbahren an einem sicheren Ort.
Inkrafttreten
§ 26. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar
1989 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung BGBl. Nr. 250/1968 außer
Kraft.