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716_1988 AT

716. Verordnung: Munitionslagerverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 716. Verordnung: Munitionslagerverordnung

Auf Grund der §§ 2 und 6 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 197/1967, über militärische Munitionslager

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 265/1972 wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Zu den im § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über militärische Munitionslager angeführten

Gegenständen und Stoffen zählen im einzelnen

1. Munition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre,

2. Munition für Maschinenkanonen, Geschütze,

Werfer, Panzerabwehrwaffen, Fliegerabwehrwaffen

und Bordwaffensysteme,

3. Hand- und Gewehrgranaten,

4. Wurf- und Abwurfkörper,

5. Minen,

6. Sprengmittel,

7. Zündmittel,

8. Rauch-, Brand-, Reizstoff- und Nebelmittel,

9. Pyrotechnische Mittel,

10. Pulver, Treibladungen und geladene Teile

der in Z 1 bis 9 genannten Munitionsgegenstände.

(2) Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind

die im Abs. 1 aufgezählten Gegenstände und

Stoffe.

§ 2. (1) Militärische Munitionslager sind nach

den jeweiligen militärischen Erfordernissen und

den Geländeverhältnissen als oberirdische und/

oder unterirdische Munitionslager entsprechend

den Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.

(2) Lagerobjekte sind die einzelnen Baulichkeiten

eines oberirdischen Munitionslagers, die zur

Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

(3) Lagerkammern sind die einzelnen Baulichkeiten

eines unterirdischen Munitionslagers, die zur

Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

§ 3. Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen

Munitionslagers, seiner Lagerobjekte

(Lagerkammern) und für die räumliche Verteilung

der Lagerobjekte (Lagerkammern) sind die Menge

des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes und

seine chemischen und physikalischen Eigenschaften

entsprechend den Munitionsgefahrenklassen

gemäß Anlage 1 und den Munitionslagergruppen

(Verträglichkeitsgruppen) gemäß Anlage 2 maßgeblich.

Die Munitionsgefahrenklassen und Munitionslagergruppen

(Verträglichkeitsgruppen) ergeben

den Munitionsgefahrencode gemäß Anlage 3.

Oberirdische Munitionslager

§ 4. (1) Als Lagerobjekte, ausgenommen Munitionskleinbunker

und Munitionskasten, dürfen nur

die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten verwendet

werden

1. Objekte in leichter Bauart und in Skelettbauart,

ohne Überschüttung. Objekte in leichter Bauart

sind Objekte mit Umfassungswänden aus magerem

Stampfbeton, porösem Leichtbeton, aus gebrannten

Tonmaterialien oder gleichwertigen nicht oder

zumindest schwer brennbaren Baustoffen mit einer

Mindestwandstärke von 25 cm (ohne Isolierung).

Die Decken und Dächer müssen aus zumindest

schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Objekte in

Skelettbauart bestehen aus einem tragenden System

von Stahlbetonsäulen und -trägern, deren ausfachende

Umfassungswände aus den gleichen Materialien

wie Objekte leichter Bauart bestehen.

2. Objekte schwerer Bauart mit nicht armierten

Betongewölben und Überschüttung. Diese müssen

eine Mindeststärke des Gewölbes und der Stirnwände

von 50 cm und eine Betonqualität von mindestens

B 80 aufweisen. Die Überschüttung muß in

einer Mindeststärke von 50 cm ausgeführt sein.

3. Objekte schwerer Bauart mit Stahlbetongewölbe

und Überschüttung. Die Stahlbetongewölbe

müssen am Scheitel eine Stärke von mindestens

15 cm und an der Basis eine Stärke von mindestens

65 cm aufweisen. Die Stirnwände müssen ebenfalls

aus Stahlbeton ausgeführt sein, jedoch mit einer

Mindeststärke von 30 cm. Die Überschüttung muß

eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.

4. Objekte schwerer Bauart mit Schutzdecke aus

Stahlbeton und Überschüttung oder Anschüttung

bis zur Oberkante der Decke. Die Umfassungswände

aus Beton oder Mauerwerk müssen eine

Mindeststärke von 30 cm aufweisen. Die Schutzdecke

ist als Plattenbalkendecke mit mindestens

12 cm Plattenstärke oder einer statisch gleichwertigen

Stahlbetondecke mit einer Betonqualität von

mindestens B 225 auszuführen. Die Überschüttung

muß eine Mindeststärke von 80 cm aufweisen.

(2) Munitionskleinbunker sind Lagerobjekte mit

Betongewölben oder in Fertigteilbauweise aus

bewehrten Betonbögen oder Betonhalbbögen mit

einer Mindeststärke von 10 cm und einer Bogenbreite

von mindestens 50 cm sowie mit einer Mindestüberschüttung

von 50 cm. Stirnwände sind aus

Beton in einer Mindeststärke von 40 cm auszuführen.

(3) Munitionskasten sind nicht überschüttete

gemauerte oder aus Betonfertigteilen mit einer

Mindestqualität von B 160 hergestellte Lagerobjekte,

welche Ausblaseöffnungen aufweisen sollen.

(4) Lagerobjekte gemäß Abs. 1 sind mit zwei

feststellbaren, sicher versperrbaren Türen auszustatten,

von denen eine als massive eiserne Gittertüre,

die andere entsprechend den Bestimmungen

der Brandwiderstandsklasse F60 auszuführen ist.

Drehtüren müssen nach außen aufschlagen. Lagerobjekte

gemäß Abs. 2 und 3 können mit einer einfachen,

feuerhemmend imprägnierten oder schwer

brennbaren Türe ausgestattet sein.

(5) Für Fenster von Lagerobjekten gemäß Abs. 1

sind entsprechende Materialien zur Verhinderung

gefährlicher Splitter und Brandgefahr zu verwenden.

Fenster sind außen durch feuerhemmende

Blenden und innen durch steifgerippte, nur von

innen aushängbare Gitter (Gitterstärke über 9 mm,

Maschenweite höchstens 100 mm) zu sichern.

(6) Das als Überschüttung dem Schutz der

Lagerobjekte gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und Abs. 2

gegen Spreng- und Wurfstücke dienende Schüttgut

ist so zu wählen, daß bei der im Falle eines Zündschlages

von Munition der Munitionsgefahrenklassen

1.1 und 1.3 zu erwartenden Kratergeometrie

die vom Schüttgut gebildeten Wurfstücke einen

kleineren Durchmesser als 10 cm aufweisen. Im

Falle besonders günstiger Geländeverhältnisse kann

Schüttgut verwendet werden, bei dem Wurfstücke

mit einem kleineren Durchmesser als 20 cm gebildet

werden.

(7) Da bei Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3

und 4, die ausschließlich der Lagerung von Munition

der Munitionsgefahrenklasse 1.2 dienen, im

Falle eines Zündschlages eine Gefährdung nur in

begrenztem Umkreis zu erwarten ist, ist Schüttgut,

das Wurfstücke mit einem maximalen Durchmesser

von 30 cm bilden kann, zulässig.

(8) Direkt in das Freie mündende Eingänge von

Lagerobjekten gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 und

Abs. 2 sind mit einem deckenden Vorwall zu versehen.

Die Errichtung eines Vorwalles ist nicht erforderlich,

wenn Lagerobjekte mit unter 90° abgewinkelten

Zugängen zum Lagerraum innerhalb der

Umschüttung versehen sind, oder wenn durch die

Lage der Objekte, Bewuchs und Geländeverhältnisse

ein entsprechender Schutzeffekt bewirkt wird.

Deckend ist ein Vorwall dann, wenn seine Kronenhöhe

mindestens 50 cm über der Sturz- bzw. Scheitelunterkante

des Einganges liegt und die horizontale

Ausdehnung in Längsrichtung — an der

Dammkrone gemessen — die Breite des Einganges

nach beiden Seiten um das Maß der Grundrißentfernung

Türschwelle — Dammkrone überschreitet.

Die Breite des Dammes in Höhe der Sturz- bzw.

Scheitelunterkante des Einganges hat nach Möglichkeit

2,4 m zu betragen.

§ 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind im

Schutzabstand gemäß Abs. 2 nach Möglichkeit

schachbrettartig zueinander versetzt räumlich

anzuordnen.

(2) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4

beschriebenen Ausführungen hat der Schutzabstand

in freiem und ebenem Gelände, jeweils von

den Außenkanten der Lagerobjekte, bzw. bei

Lagerobjekten mit einem unter 90° abgewinkeltem

Zugang von den Außenkanten der Lagerräume diagonal

gemessen, nach der jeweiligen Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse

des Lagergutes zu betragen

Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von Munition

der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen

oder über den in der Tabelle angeführten liegen,

sind die Schutzabstände gemäß Anlage 4, Formel 1

zu berechnen. Die seitlichen Schutzabstände der

Lagerobjekte sind gemäß Anlage 4, Formel 6 zu

berechnen.

(3) Sind die Eingänge der Lagerobjekte gemäß

§ 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 einander direkt zugewandt, so

sind für die Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.1 die Schutzabstände zwischen

den Lagerobjekten gemäß Anlage 4, Formel 2 zu

berechnen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.2 ist in diesem Falle ein

Schutzabstand von mindestens 90 m einzuhalten.

Sind Schutzwälle oder unter 90° abgewinkelte

Zugänge zum Lagerraum vorhanden, verringert

sich der Schutzabstand auf 25 m. Bei Lagerung von

Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ist ein

Schutzabstand von 240 m zwischen den Lagerobjekten

einzuhalten. Sind Schutzwälle oder unter

90° abgewinkelte Zugänge zum Lagerraum vorhanden,

verringert sich der Schutzabstand gemäß

Anlage 4, Formel 4.

(4) Die Schutzabstände von Lagerobjekten

gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sind bei Lagerung von Munition

der Munitionsgefahrenklasse 1.1 mindestens

gemäß Anlage 4, Formel 2, höchstens aber gemäß

Formel 3, bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.3 gemäß Anlage 4, Formel 4

zu berechnen.

(5) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 2 sind die

Schutzabstände gemäß Abs. 2 einzuhalten, der

Explosivstoffhöchstbelag von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.1 darf aber 3 t nicht überschreiten.

(6) Bei Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 3 hat der

Schutzabstand von Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1

Z l bis 4 und Abs. 2 30 m, von Munitionskästen

mindestens 5 m zu betragen.

(7) In nicht freiem und nicht ebenem Gelände

bzw. bei Vorhandensein von Schutzwällen darf der

Schutzabstand nach Maßgabe der durch besonders

günstige Geländeverhältnisse bewirkten Abschirmung

allfälliger Explosionswirkungen sowie nach

der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen

Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände

bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.1 und/oder 1.3 in Lagerobjekten gemäß

§ 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß Anlage 4, Formel 5

berechnet werden. Bei Lagerung von Munition der

Munitionsgefahrenklasse 1.2 in Lagerobjekten

gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Schutzabstand

zwischen den Lagerobjekten unabhängig von der

Explosivstoff-Belagsmenge mindestens 25 m zu

betragen. Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.1 und/oder 1.2 in Lagerobjekten

gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist der Schutzabstand

gemäß Anlage 4, Formel 1 zu berechnen. Bei Lagerung

von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.3 in Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist

der Schutzabstand gemäß Anlage 4, Formel 7 zu

berechnen. Der Mindestschutzabstand bei Lagerung

von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.1 und/oder 1.3 hat jedoch unabhängig

vom Explosivstoff-Höchstbelag 20 m zu betragen.

Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.4 ist der Schutzabstand unabhängig

vom Explosivstoff-Höchstbelag so zu wählen, daß

ein ungehinderter Verkehr und eine ungehinderte

Brandbekämpfung möglich ist.

§ 6. (1) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten

hat möglichst konstant zu sein; sie ist nach

Möglichkeit innerhalb der Werte — 4° C und

+ 35° C zu halten.

(2) Die relative Luftfeuchtigkeit hat möglichst

nicht mehr als 75% zu betragen. Dies ist durch den

Einsatz von Luftentfeuchtern, Zufuhr von Trockenluft

oder durch natürliche Belüftung sicherzustellen.

Luftentfeuchter dürfen nur außerhalb von

Munitionslagerräumen betrieben werden. In den

Zu- und Abluftleitungen zwischen Luftentfeuchter

und Munitionslagerraum sind Brandschutzklappen,

die sich bei Temperaturanstieg (etwa 70° C) selbsttätig

schließen, vorzusehen. Lüftungsöffnungen

sind so auszuführen, daß keine Gegenstände in die

Lüftungsöffnung hineingeworfen werden und hineingegossene

Flüssigkeiten nicht in den Innenraum

gelangen können. Lüftungsklappen müssen verstellbar

sein und sich bei einem Brand selbsttätig schließen.

(3) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind

gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit

zu isolieren. Das Isoliermaterial darf im Falle eines

Zündschlages die Bildung von Wurfstücken nicht

begünstigen.

§ 7. Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume

ist mit einem porenarmen, ebenflächigen,

rutschfesten, schwer entflammbaren Bodenbelag zu

versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen.

Die Mindesttragfähigkeit muß 50 kN/m²

betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von

höchstens 2% aufzuweisen. Die Oberfläche der

Wände kann rauh, muß jedoch frei von Graten und

Nestern sein.

Unterirdische Munitionslager

§ 8. (1) Unterirdische Munitionslager sind nach

Möglichkeit in trockenem Gebirge anzulegen,

sofern dies jedoch nicht möglich ist, dicht und trocken

auszubauen. Sie dürfen nur in Fels oder, bei

guter Ausmauerung, in festem Gestein errichtet

werden.

(2) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen

von Wasser und Feuchtigkeit sowie gegen

Brand zu schützen.

(3) Unterirdische Munitionslager mit mehr als

20 Lagerkammern sind mit mindestens zwei

Zugängen auszustatten. Die Erschließung von

höchstens 80 Lagerkammern durch einen gemeinsamen

Verbindungsstollen und je einen Zugang an

dessen Enden ist zulässig, wenn das unterirdische

Munitionslager durch einen Explosionsverschluß in

zwei Lagerhälften geteilt wird.

(4) Die Zugänge zu unterirdischen Munitionslagern,

zu den Lagerkammern und zu Verbindungsstollen

sind so auszubauen, daß der Verkehr sowie

die Ein- und Auslagerung ohne Behinderung möglich

ist.

(5) Offene Verbindungen zwischen Lagerkammern

und zu schützenden Räumen ober und unter

Tage, ausgenommen die zur Bewetterung erforderlichen

und die notwendigen Zugänge, sind unzulässig.

Notwendige offene Verkehrswege sind in der

sicherheitstechnisch günstigen Entfernung von den

Lagerkammern durch Richtungsänderungen (entweder

mindestens zweimalige rechtwinkeliger oder

mindestens dreimalige Richtungsänderung um

einen Winkel kleiner als 90°) zu brechen. An den

Brechungsstellen sind jeweils ausreichend tiefe

Prellräume vorzusehen. Belüftungsleitungen sind

durch entsprechend dimensionierte Explosionsklappen

zu schützen. Belüftungsschächte sind so zu

situieren, daß zwischen ihnen und jeder Lagerkammer

mindestens ein Explosionsverschluß zu liegen

kommt.

(6) Die Zugänge zu den unterirdischen Munitionslagern,

zu den Lagerkammern und zu allfälligen

Verbindungsstollen sind außerhalb der zweiten

bzw. dritten Richtungsänderung — wenn ein

Explosionsverschluß eingebaut wird, außerhalb dieses

— durch eine massive, sicher sperrbare Eisentüre

zu verschließen.

§ 9. (1) Die Lagerkammern sollen bei einer

Innentemperatur von mindestens + 8° C keine größere

relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.

(2) Die Lagerräume sind mit ausreichenden Lüftungsanlagen

auszustatten. Die Lüftungsanlagen

sind so einzurichten, daß die abziehende Luft keine

mit Munition belegten oder befahrenen Räume

bestreicht; dies gilt nicht, wenn durch den Einbau

selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen von Nachschwaden

eines allfälligen Sprengschlages in solche

Räume verhindert wird.

§ 10. (1) In unterirdischen Munitionslagern ohne

Gefährdungsbereich haben zwischen den Lagerkammern

und den zu schützenden Räumen ober

und unter Tage unverritzte Bergfesten zu bestehen,

deren Stärke nach der Anlage 4, Formel 8 sofern

aber ein Explosionsverschluß eingebaut wird, nach

Anlage 4, Formel 9 zu berechnen ist.

(2) Besteht die Möglichkeit, daß Menschen oder

Sachen über offene Verbindungen durch die Stoßwirkung

oder Nachschwaden eines allfälligen

Sprengschlages gefährdet werden, so ist diese

offene Verbindung in einem Mindestabstand von

der nächstgelegenen Lagerkammer durch einen

automatischen Explosionsverschluß zu sichern. Der

Mindestabstand ist nach Anlage 4, Formel 10 zu

berechnen. Der Explosionsverschluß ist so auszuführen,

daß er dem zu erwartenden Explosionsdruck,

der nach der Anlage 4, Formel 11 zu berechnen

ist, standhält und ein Wiederaufreißen durch

den auf den Explosionsschlag folgenden Rückschlag

verhindert wird.

§ 11. (1) Unterirdische Munitionslager mit

Gefährdungsbereich sind so anzulegen, daß jeweils

höchstens ein Lagerkammerpaar durch je einen

Verbindungsstollen mit einem gemeinsamen Verkehrsstollen

mit Ausgang ins Freie verbunden ist.

(2) Der Gefährdungsbereich ist vom Ausgang

des Verkehrsstollens ins Freie zu berechnen.

(3) Zwischen den Lagerkammern und den zu

schützenden Räumen ober und unter Tage haben

unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren Stärke

gemäß Anlage 4, Formel 12 zu berechnen ist.

(4) Bei der Errichtung von Lagerkammern sind

diese gegenseitig durch automatische Explosionsverschlüsse

in den Verbindungsstollen zu sichern.

Der Explosionsverschluß ist so auszuführen, daß er

dem zu erwartenden Explosionsdruck, der nach der

Anlage 4, Formel 11 zu berechnen ist, standhält.

§ 12. (1) Bei Munitionslagern mit mehreren

Lagerkammern, die der Lagerung von Munition

der gleichen Munitionslagergruppen dienen, ist ein

gemeinsamer Umpackraum für diese Lagerkammern

zulässig.

(2) Das Ausmaß der Lagerräume ist entsprechend

der jeweils für die Lagerkammern zulässigen

Belagsmenge so zu bemessen, daß die Ein- und

Auslagerung von Lagergut durch mindestens zwei

Personen zur gleichen Zeit ohne gegenseitige

Behinderung möglich ist. Der Boden der Lagerräume

und ihrer Vorräume sowie der Umpackräume

ist mit einem porenarmen, ebenflächigen,

rutschfesten und schwer entflammbaren Bodenbelag

zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind

zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit muß

50 kN/m² betragen. Der Fußboden soll ein Ablaufgefälle

von höchstens 2% aufweisen. Werden die

Wände der Lagerkammern in Beton ausgeführt, so

haben sie schalrein zu sein; andernfalls ist der Ausbruch

zu putzen und zu torkretieren. Die Lagerräume

und ihre Umpackräume sind bei natürlicher

Belüftung durch sperrbare eiserne Gittertüren,

sonst durch gut dichtende Volltüren zu verschließen.

Lagerung

§ 13. (1) Zur Einlagerung von Lagergut dürfen

nur die Lagerräume der Lagerobjekte (Lagerkammern)

verwendet werden. Die Vor- und die Umpackräume

dürfen nur den notwendigen Handhabungsarbeiten

und der Aufbewahrung des für Lagerung

und Umschlag erforderlichen Werkzeuges

und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß

dienen. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in

Vor- und Umpackräume ist unzulässig.

(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut

in verschlossener Transportverpackung aufbewahrt

werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn

aus logistischen und technischen Gründen keine

Verpackung vorgesehen ist.

§ 14. In Lagerobjekten der in § 4 Abs. 1 bis 3

beschriebenen Beschaffenheit darf Lagergut aller

Munitionsgefahrenklassen gelagert werden.

§ 15. In unterirdischen Munitionslagern ohne

Gefährdungsbereich gemäß § 10 darf in Lagerkammern

die Explosivstoff-Höchstbelagsmenge bei

Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 und/

oder 1.3 30 t nicht übersteigen.

§ 16. (1) Munition der gleichen Munitionslagergruppe

darf ohne Bedachtnahme auf die Munitionsgefahrenklasse

gemeinsam gelagert werden.

Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1

gemeinsam mit Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte

Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen.

(2) Wird Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.2 und 1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert,

so kann Munition beider Munitionsgefahrenklassen

bis zu der für sie gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge

gelagert werden. Bei gemeinsamer Lagerung

in Lagerkammern ist die gesamte Munition

der Munitionsgefahrenklasse 1.3 zuzuordnen.

(3) Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4

kann gemeinsam mit Munition aller übrigen Munitionsgefahrenklassen

gelagert werden.

(4) Die gemeinsame Lagerung von höchstens

5 kg Sprengmittel der Munitionslagergruppe D und

höchstens 50 Stück sprengkräftigen Zündmitteln

der Munitionslagergruppe B sowie nichtsprengkräftigen

Zündmitteln in getrennten Abteilen einer

verschlossenen Transportverpackung ist zulässig.

(5) Granatzünder und andere Bestandteile einer

Schußeinheit dürfen in gleicher Anzahl gemeinsam

gelagert werden, sofern keiner der Munitionsgefahrenklasse

1.1 angehört. Granatzünder der Munitionslagergruppe

D dürfen auch der Munitionsgefahrenklasse

1.1 zugelagert werden.

(6) Grundsätzlich ist die Munition nach Munitionslagergruppen

getrennt zu lagern. Ausgenommen

davon sind

a) Munition der Munitionslagergruppen C, D

und E darf gemeinsam gelagert werden.

b) Munition der Munitionslagergruppen C, E

und F darf gemeinsam gelagert werden,

sofern sie nicht der Munitionsgefahrenklasse

1.1 angehört.

c) Munition der Munitionslagergruppe S darf

gemeinsam mit Munition aller übrigen Munitionslagergruppen,

ausgenommen A und L,

gelagert werden.

(7) Bei einem Gesamtbelag bis 10 kg Explosivstoff

in einem Lagerraum eines Lagerobjektes

(einer Lagerkammer) ist die gemeinsame Lagerung

von Lagergut aller Munitionsgefahrenklassen und

Munitionslagergruppen, ausgenommen die Munitionslagergruppen

A und L, zulässig, sofern jede

Art für sich in verschlossenen Transportverpackungen

aufbewahrt wird. Bei gemeinsamer Lagerung

mit Munition der Munitionslagergruppe B darf die

Anzahl an sprengkräftigen Zündmitteln 100 Stück

nicht übersteigen. Diese Zündmittel sind soweit wie

möglich vom übrigen Lagergut entfernt oder

besonders geschützt zu lagern.

§ 17. (1) Wird bei oberirdischer Lagerung in

einem Lagerraum ausschließlich Munition der

Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.4 gelagert,

so ist die Menge des Treibladungspulvers

nicht in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge

zu berücksichtigen.

(2) Bei Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse

1.4 allein oder gemeinsam mit

Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist

bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das Explosivstoffgewicht

in der Berechnung der Explosivstoff-

Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.

§ 18. (1) Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten

geordnet zu halten.

(2) Die Stapelhöhe darf bei maschinellem Stapeln

4 m, bei händischem Stapeln und bei Stapeln

von Munition der Munitionslagergruppe H 2 m

nicht überschreiten. Die Stapellänge darf 6 m nicht

überschreiten. Geringfügige Überschreitungen bei

Platzmangel oder zur besseren Nutzung des vorhandenen

Lagerraumes sind gestattet. Bei Vorhandensein

von Schutzwällen darf die Stapelhöhe die

Schutzwallhöhe minus 0,5 m nicht überschreiten

und es ist diese Höhe in den Lagerräumen durch

eine Markierlinie kenntlich zu machen. Zwischen

den Munitionsstapeln sind Durchgänge frei zu halten.

Die Anzahl und Breite der Durchgänge in

einem Lagerraum hat sich nach der Stapelart, der

Munitionsart und Raumform sowie nach den

Raumerfordernissen für den ungehinderten Einsatz

von Fördermitteln und Hebezeugen zu richten.

Durchgänge zwischen den Munitionsstapeln müssen

mindestens 80 cm breit sein.

(3) In den einzelnen Lagerobjekten (Lagerkammern)

sind in der Nähe des Einganges deutlich

ersichtlich zu machen

a) die Munitionsgefahrenklasse(n) des Lagergutes,

das in dem Lagerobjekt (der Lagerkammer)

gelagert werden darf,

b) die zulässige Explosivstoff-Höchstbelagsmenge

und die tatsächlich eingelagerte

Explosivstoffmenge des Lagerobjektes (der

Lagerkammer).

§ 19. Oberirdische militärische Munitionslager

sind gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten

zu sichern.

Verkehrsflächen, Transporteinrichtungen und sonstige

Anlagen

§ 20. (1) Die Straßen innerhalb eines militärischen

Munitionslagers sind so anzulegen, daß

unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter

Verkehr gewährleistet ist. Die Fahrbahnbreite der

Straßen hat bei Einbahnverkehr mindestens 4 m,

bei Straßen mit Gegenverkehr mindestens 7 m zu

betragen. Die Straßen haben eine den jeweiligen

Erfordernissen entsprechend belastbare und die

Benützbarkeit bei jeder Witterung gewährleistende

Fahrbahndecke aufzuweisen. Sie dürfen nur ein

Gefälle von höchstens 8%, in Ausnahmefällen auf

kurzen Streckenlängen ein Gefälle von höchstens

10% haben; in Ladezonen müssen sie annähernd

waagrecht sein.

(2) Bei Einrichtung von Munitionsabstellplätzen

für mit Munition beladene Kraftfahrzeuge ist der

Schutzabstand zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1

bis 3 bei Vorhandensein von Schutzwällen gemäß

Anlage 4, Formel 5 zu berechnen. Der Schutzabstand

hat jedoch mindestens 25 m zu betragen.

Sind keine Schutzwälle vorhanden, ist der Schutzabstand

zu Lagerobjekten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3

gemäß Anlage 4, Formel 6 zu berechnen; er hat

jedoch mindestens 40 m zu betragen.

(3) Ladezonenbereiche, Stollen und Lagerräume

sowie deren Vor- und Umpackräume sind mit ausreichenden

Beleuchtungsanlagen zu versehen. Die

Mindestbeleuchtungsstärke hat in Ladezonenbereichen

und in Stollen 40 Lux, in Lagerräumen und in

deren Vor- und Umpackräumen 80 Lux zu betragen.

§ 21. (1) Bei schienengebundenen Transportmitteln

dürfen innerhalb eines militärischen Munitionslagers

nur Akkumulatoren-, Preßluft-, Diesel- oder

diesel-elektrische Zugmaschinen verwendet

werden.

(2) Geleise dürfen höchstens ein Gefälle von 2%

aufweisen. Auf fallender Strecke sind die Geleise

durch Einlage von Sandweichen zu sichern. Bei

Haltestellen haben die Geleise waagrecht zu verlaufen.

Kreuzungen sind als festgelagerte Drehscheiben

auszuführen. Von Förderbahnen benützte

Verkehrswege haben so breit zu sein, daß ein Ausweichen

beiderseits der Geleise möglich ist.

§ 22. (1) Kanal-, Wasserleitungs- und elektrische

Anlagen dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts

anderes bestimmt ist, nur in sicherer Tiefe und

sicherem Abstand von den einzelnen Lagerobjekten

(Lagerkammern) unterirdisch verlegt werden.

Sichere Tiefe und sicherer Abstand sind gegeben,

wenn gewährleistet ist, daß bei Beschädigung einer

der angeführten Anlagen keine zusätzliche Gefährdung

von Personen oder Sachen eintritt.

(2) Innerhalb eines militärischen Munitionslagers

sind zur Übertragung und Verteilung elektrischer

Energie grundsätzlich Erdkabel zu verwenden. Die

Verlegung aller der Übertragung und Verteilung

elektrischer Energie dienenden und den einschlägigen

technischen Bestimmungen entsprechenden

Kabel, sowie der Steuer- und Meßkabel in Starkstromanlagen,

muß den im § 1 der Elektrotechnikverordnung

1987, BGBl. Nr. 592, in der jeweils geltenden

Fassung für verbindlich erklärten Vorschriften,

insbesondere der Vorschrift „ÖVE-L 20 Verlegung

von Energie-, Steuer- und Meßkabeln" entsprechen.

Ebenso sind Zuleitungen zu den Objekten

als Erdkabel auszuführen, wobei Maßnahmen

gegen die Verschleppung der Blitzwirkung ins

Innere von Objekten vorzusehen sind.

(3) Die elektrische Ausstattung der zur Lagerung

von den in § 1 Abs. 1 aufgezählten Gegenständen

und Stoffen bestimmten Räumen ist in Explosionsstoffschutzausführung

nach den im § 1 der Elektrotechnikverordnung

1987, BGBl. Nr. 592, in der

jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärten

Vorschriften, insbesondere den Vorschriften

„ÖVE-EX/EN 50014 bis 50020 Elektrische

Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche"

herzustellen. Schalter und Sicherungen elektrischer

Niederspannungsanlagen dürfen nur außerhalb der

explosivstoffgefährdeten Räume sowie außerhalb

des unmittelbaren Fahrbereiches von Flurförderfahrzeugen

in einem verschließbaren Schutzkasten

mit hinreichender Schutzart angebracht werden.

Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens

10 m, Umspannstationen mindestens 50 m

vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt sein.

(4) Bei der Errichtung, der Herstellung, der

Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer

Anlagen sind die im § 1 der Elektrotechnikverordnung

1987, BGBl. Nr. 592, in der jeweils geltenden

Fassung für verbindlich erklärten Vorschriften,

insbesondere die Vorschrift „ÖVE-EX 65

Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten

Bereichen" und die Vorschriften „ÖVE-

EX/EN 50014 bis 50020 Elektrische Betriebsmittel

für explosionsgefährdete Bereiche" zu beachten.

(5) Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen nur

explosivgeschützte Akkumulatoren- oder Batterieleuchten

verwendet werden.

(6) Die in den Abs. 2 bis 4 genannten Vorschriften

sind in der jeweils geltenden Fasssung im Bundesministerium

für Landesverteidigung und in den

Militärkommanden zur Einsichtnahme aufzulegen.

Blitzschutz-, Brandschutz- und Erste Hilfe-Einrichtungen

§ 23. Militärische Munitionslager sind mit Blitzschutzanlagen

auszustatten, die den im § 1 der

Elektrotechnikverordnung 1987, BGBl. Nr. 592, in

der jeweils geltenden Fassung für verbindlich

erklärten Vorschriften, insbesondere der Vorschrift

„ÖVE-E 49 Blitzschutzanlagen" und den Nachträgen

zu dieser Vorschrift entsprechen.

§ 24. (1) Sofern die Wasserversorgungsanlage

eines militärischen Munitionslagers für eine wirksame

Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch

nicht aus nahe gelegenen natürlichen Gewässern

jederzeit genügend Wasser entnommen werden

kann, sind an geeigneter Stelle unterirdische oder

überschüttete, frostgeschützte Löschwasserbehälter

im jeweils erforderlichen Ausmaß anzulegen und

mit genormten Wasserentnahmevorrichtungen zu

versehen.

(2) In jedem militärischen Munitionslager sind

die für eine wirksame Brandbekämpfung notwendigen

Einrichtungen und Geräte an geeigneter, deutlich

gekennzeichneter Stelle bereitzustellen.

§ 25. In militärischen Munitionslagern mit einer

Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von insgesamt

mehr als 1000 t oder mit einer Munitionslaborierungsanlage

ist eine Unfallstation mit der für die

Erste Hilfe notwendigen Ausstattung in sicherer

Entfernung von den Lagerobjekten einzurichten.

Bei kleineren Munitionslagern genügt für diesen

Zweck die Bereitstellung eines Sanitätskastens und

von Tragbahren an einem sicheren Ort.

Inkrafttreten

§ 26. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar

1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung BGBl. Nr. 250/1968 außer

Kraft.

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