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716_1986 AT

716. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 716. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden

Organes Volksanwaltschaft werden auf

die Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes

übertragen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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