716. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. September
1976, BGBl. Nr. 524, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr von
Kakao wird wie folgt geändert
1. Die Anlage 6 hat zu lauten
2. Die Anlage 7 hat zu lauten
3. In die Anlage 8 ist folgendes Markenbild
aufzunehmen
In der Anlage 8 hat der drittletzte Absatz
zu lauten
„Kakaoausfuhrmarken jener Länder, die in der
Anlage 6 mit *) gekennzeichnet sind, tragen
zusätzlich den Aufdruck „C 1", Kakaoausfuhrmarken
der in der Anlage 6 mit **) gekennzeichneten
Länder den Aufdruck „C 2".