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716_1976 AT

716. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 716. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. September

1976, BGBl. Nr. 524, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von

Kakao wird wie folgt geändert

1. Die Anlage 6 hat zu lauten

2. Die Anlage 7 hat zu lauten

3. In die Anlage 8 ist folgendes Markenbild

aufzunehmen

In der Anlage 8 hat der drittletzte Absatz

zu lauten

„Kakaoausfuhrmarken jener Länder, die in der

Anlage 6 mit *) gekennzeichnet sind, tragen

zusätzlich den Aufdruck „C 1", Kakaoausfuhrmarken

der in der Anlage 6 mit **) gekennzeichneten

Länder den Aufdruck „C 2".

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