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715_1996 AT

715. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 715. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen

ermächtigt.

In Wien

Verkauf

zu Schilling

(Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten)

Liegenschaft EZ 33 Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien, bestehend aus Grundstück

Nr. 1005/1 (Baufläche Gebäude und Baufläche befestigt)........................................................ 90500000

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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