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715_1994 AT

715. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gleisdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 715. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gleisdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 65 Gleisdorfer Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Gleisdorf wie folgt bestimmt

Die B 65 Gleisdorfer Straße wird von km 24,12 (Kreuzung Grazer Straße/Ludwig-Binder-Straße) bis km 24,946 (Kreuzung Schillerstraße/Franz-Josef-Straße) auf ein Einbahnsystem [Einbahn a) Grazer Straße—Bürgergasse—Neugasse—Schillerstraße und Einbahn b) Ludwig-Binder-Straße— Weizer Straße—Jahngasse—Franz-Bloder-Gasse— Hauptplatz—Florianiplatz—Franz-Josef-Straße] umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil (blau ausgewiesen) als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der umgelegten bzw aufgelassenen Straßenteile aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Gleisdorf aufliegenden Planunterlagen (Auszug aus dem Stadtplan Gleisdorf im Maßstab 1 : 7500) zu ersehen.

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