715. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. Nr. 325/1990, wird geändert wie folgt
1. In § 34 Abs. 4 erster Satz entfallen die Worte „für die Dauer von längstens drei Jahren".
2. § 34 Abs. 4 letzter Satz wird ersetzt durch
„Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der eingeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Diese Bewilligungen sind für Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens, mit höchstens einem Jahr, für alle anderen Abfälle mit höchstens drei Jahren zu befristen."
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Exportstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so ist die Notifizierung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 9 durchzuführen. Die Notifizierung ist entweder vom Antragsteller selbst oder auf sein Ersuchen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzunehmen. Eine Abschrift dieser Notifizierung ist bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen. Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 3 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen keine Erklärung abgegeben haben."
4. Nach § 34 wird folgender § 34 a samt Überschrift eingefügt
„Einfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 34 a. (1) Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 34 die folgenden Bestimmungen.
(2) Die Einfuhr von Abfällen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder einem Nichtmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) ist verboten, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmen.
(3) Der Behandler hat sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen von der Übernahme der betreffenden Abfälle sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates
1. nach Erhalt der Notifizierung über die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen Behandler ein Vertrag, in dem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist und
2. eine Abschrift des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 zu übermitteln.
(5) Erfolgte eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge des Verhaltens eines Importeurs oder Behandlers in Österreich, so sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 32 Abs. 1 jedenfalls auch dann zu verpflichten, wenn es sich nicht um gefährliche Abfälle handelt."
5. § 35 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung
genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;"
6. § 35 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in dem die umweltgerechte Behandlung der in der Notifizierung genannten Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Bestätigung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;"
7. § 35 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. der Antragsteller eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die die Kosten einer erforderlich werdenden Rückführung der Abfälle oder Altöle nach Österreich und zusätzlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt, wobei bei Altstoffen der erzielbare Erlös zu berücksichtigen ist;"
8. Der Punkt am Ende des § 35 Abs. 2 Z 8 entfällt.
9. Nach § 35 Abs. 2 Z 8 wird folgende Z 9 angefügt
„9. und der Antragsteller oder auf sein Ersuchen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr der Abfälle der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates und den zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten notifiziert hat. Im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller ist die Notifizierung an die zuständige Behörde des Einfuhrstaates und die zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Die Notifizierung hat folgende Punkte zu enthalten
a) Art, Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle sowie Namen des Abfallerzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedener Herkunft handelt, ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle und die Namen der Abfallerzeuger, sofern diese bekannt sind;
b) den Namen des Empfängers, der über eine genehmigte Anlage mit einer angemessenen Kapazität verfügen muß;
c) den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger hinsichtlich der Behandlung der Abfälle;
d) die zuständigen Behörden des Einfuhr- und Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten;
e) die vorgesehene Transportroute;
f) die vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene usw.);
g) die Art der vorgesehenen Verpackung; h) die geschätzte Menge;
i) Informationen des Behandlers über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle (einschließlich einer technischen Beschreibung der Anlage).
Der Antragsteller hat dem Antrag Angaben zu den Punkten a bis c und e bis i anzuschließen."
10. § 35 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Der Exporteur ist in diesem Fall verpflichtet, ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben."
11. Dem § 35 Abs. 5 erster Satz wird vor dem Punkt folgende Wortfolge angefügt
„oder behandeln zu lassen."
12. § 35 Abs. 7 lautet
„(7) Eine Abschrift der Notifizierung im Sinne des Abs. 2 Z 9 ist bei der Beförderung der Abfälle oder Altöle bis zu deren Übergabe an den Behandler mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen."
13. Dem § 35 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Einfuhrstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so hat der Exporteur binnen 60 Tagen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie von der Übernahme der betreffenden Abfälle durch den ausländischen Behandler sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren."
14. Nach § 35 wird folgender § 35 a samt Überschrift eingefügt
„Ausfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 35 a. (1) Für die Ausfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 35 die folgenden Bestimmungen.
(2) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen — insbesondere der Ratsbeschluß der OECD vom 30. März 1992 betreffend die Kontrolle grenzüberschreitender Bewegungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind — anderes bestimmen, ist die Ausfuhr von Abfällen verboten
a) in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
b) in Gebiete südlich des 60. Breitengrades südlicher Breite,
c) in Staaten, soweit sie die Einfuhr der betreffenden Abfälle verboten haben.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Exporteur sowie der zuständigen Behörde des Einführstaates innerhalb von 90 Tagen nach Verbringung gegebenenfalls mitzuteilen, daß er vom Behandler im Einfuhrstaat keine Bestätigung über die Übernahme des betreffenden Abfalls und keine Bestätigung über den Abschluß der Behandlung erhalten hat.
(4) Erfolgte eine Ausfuhr von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge eines Verhaltens eines Erzeugers oder Exporteurs, so ist der Erzeuger oder Exporteur binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu verpflichten, diese Abfälle nach Österreich zurückzuführen und behandeln zu lassen. In diesem Fall entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 34. Falls in Österreich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind die Abfälle in einem anderen Staat umweltgerecht behandeln zu lassen. Bei der Festlegung der Frist für die Behandlung der Abfälle ist das Einvernehmen mit den betroffenen Staaten herzustellen. Falls der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, binnen einer von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist die für die Behandlung im Inland oder im Ausland nötigen Aufträge zu erteilen und die mit der Behandlung dieser Abfälle verbundenen Kosten vorläufig zu tragen. In diesem Fall hat der Erzeuger oder der Exporteur die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ausgelegten Kosten zu ersetzen. Von § 35 Abs. 5 gilt nur der zweite Satz, jedoch gilt § 37 Abs. 1 nicht."
15. Nach § 36 wird folgender § 36 a samt Überschrift eingefügt
„Durchfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 36 a. (1) Für die Durchfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 36 die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der notifizierenden Person den Erhalt der Notifizierung der Durchfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens unverzüglich zu bestätigen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates zu bestätigen, ob gegen die Durchfuhr ein Einwand besteht oder nicht."
16. Dem § 37 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, sofern dies zwischenstaatlichen Vereinbarungen, den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) entspricht, mit Verordnung bestimmte Abfälle, die nicht im Basler Übereinkommen genannt sind, von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 bis 35 a oder der Bestätigungspflicht gemäß § 36 auszunehmen oder die Einfuhr bestimmter Abfälle unter denselben Voraussetzungen zu verbieten."
17. § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 lautet
„22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34 a und 35 a nicht befolgt."
18. In § 39 Abs. 1 lit. b Z 23 lautet das Zitat „§§ 34 bis 36 a".
19. § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 lautet
„13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet."
20. Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Für Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35, die vor dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens erteilt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 und des § 35 Abs. 2 Z 9 als erfüllt."
21. Artikel VIII Abs. 3 lautet
„(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft."
22. Artikel VIII wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34 a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35 a, § 36 a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft."