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715_1991 AT

715. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 715. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1992

Auf Grund des § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr: 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 627/1991, wird mit Zustimmung der Bundesregierung

und des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in

den §§ 108 g und 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten Renten und Pensionen

wird für das Jahr 1992 mit 1,040 festgesetzt.

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