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715_1990 AT

715. Verordnung: Musteranmeldestellenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 715. Verordnung: Musteranmeldestellenverordnung — MAStV

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Musterschutzgesetzes

1990, BGBl. Nr. 497, wird verordnet

§ 1. Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft

für Kärnten, Niederösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg wird jeweils eine

Musteranmeldestelle errichtet, welche die ihr nach

dem Musterschutzgesetz 1990 übertragenen Aufgaben,

insbesondere die Entgegennahme von Musteranmeldungen,

wahrzunehmen hat.

§ 2. (1) Die Präsidenten der im § 1 genannten

Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben die

Dienststunden der jeweiligen Musteranmeldestelle

festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen. Die

Dienststunden sowie allfällige Änderungen sind

dem Patentamt bekanntzugeben. Die Musteranmeldestellen

müssen während der Dienstzeit der

jeweiligen Kammer mindestens fünf Stunden pro

Tag geöffnet sein. Endet die Dienstzeit der Kammer

an einzelnen Tagen vor den festgesetzten Dienststunden

der Musteranmeldestelle, so kann der

Präsident verfügen, daß die Musteranmeldestelle an

diesen Tagen gleichzeitig mit dem Ende der

Dienstzeit schließt.

(2) Der personelle und sachliche Aufwand der

Musteranmeldestelle ist von der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft zu tragen, bei der sie

errichtet ist.

§ 3. (1) Jede Musteranmeldestelle hat über die bei

ihr eingereichten Anmeldungen (bei Sammelanmeldungen

über jedes der darin enthaltenen Muster

gesondert) öffentlich zugängliche Aufzeichnungen

zu führen, die nachstehende Angaben zu enthalten

haben

1. die Kammernummer, bestehend aus den ersten

beiden Buchstaben des jeweiligen Bundeslandes,

einem Bindestrich sowie einer fortlaufenden

Zahl;

2. den Tag der Anmeldung sowie gegebenenfalls

die beanspruchte Priorität und das Aktenzeichen

der prioritätsbegründenden Anmeldung;

3. gegebenenfalls den Hinweis, daß eine Geheimmusteranmeldung

oder eine Sammelanmeldung

vorliegt;

4. die genaue Bezeichnung aller Beilagen, wie zB

Vollmacht, Musterexemplar, Originaleinzahlungsbeleg;

5. den Namen sowie den Wohnsitz (Sitz) des

Anmelders und gegebenenfalls seines Vertreters;

6. den Tag der Weiterleitung der Anmeldungsunterlagen

an das Patentamt.

(2) Die Musteranmeldestellen haben den Tag des

Einlangens einer persönlich überreichten Eingabe

auf Ersuchen des Überreichers auf einem von ihm

beizubringenden Blatt, das den Namen des

Anmelders und den Gegenstand der Eingabe

enthält, zu bestätigen.

§ 4. Die Musteranmeldestellen haben die gemäß

§ 3 geführten Aufzeichnungen vom Tag der

Anmeldung an fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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