715. Verordnung: Musteranmeldestellenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Musterschutzgesetzes
1990, BGBl. Nr. 497, wird verordnet
§ 1. Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft
für Kärnten, Niederösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg wird jeweils eine
Musteranmeldestelle errichtet, welche die ihr nach
dem Musterschutzgesetz 1990 übertragenen Aufgaben,
insbesondere die Entgegennahme von Musteranmeldungen,
wahrzunehmen hat.
§ 2. (1) Die Präsidenten der im § 1 genannten
Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben die
Dienststunden der jeweiligen Musteranmeldestelle
festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen. Die
Dienststunden sowie allfällige Änderungen sind
dem Patentamt bekanntzugeben. Die Musteranmeldestellen
müssen während der Dienstzeit der
jeweiligen Kammer mindestens fünf Stunden pro
Tag geöffnet sein. Endet die Dienstzeit der Kammer
an einzelnen Tagen vor den festgesetzten Dienststunden
der Musteranmeldestelle, so kann der
Präsident verfügen, daß die Musteranmeldestelle an
diesen Tagen gleichzeitig mit dem Ende der
Dienstzeit schließt.
(2) Der personelle und sachliche Aufwand der
Musteranmeldestelle ist von der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft zu tragen, bei der sie
errichtet ist.
§ 3. (1) Jede Musteranmeldestelle hat über die bei
ihr eingereichten Anmeldungen (bei Sammelanmeldungen
über jedes der darin enthaltenen Muster
gesondert) öffentlich zugängliche Aufzeichnungen
zu führen, die nachstehende Angaben zu enthalten
haben
1. die Kammernummer, bestehend aus den ersten
beiden Buchstaben des jeweiligen Bundeslandes,
einem Bindestrich sowie einer fortlaufenden
Zahl;
2. den Tag der Anmeldung sowie gegebenenfalls
die beanspruchte Priorität und das Aktenzeichen
der prioritätsbegründenden Anmeldung;
3. gegebenenfalls den Hinweis, daß eine Geheimmusteranmeldung
oder eine Sammelanmeldung
vorliegt;
4. die genaue Bezeichnung aller Beilagen, wie zB
Vollmacht, Musterexemplar, Originaleinzahlungsbeleg;
5. den Namen sowie den Wohnsitz (Sitz) des
Anmelders und gegebenenfalls seines Vertreters;
6. den Tag der Weiterleitung der Anmeldungsunterlagen
an das Patentamt.
(2) Die Musteranmeldestellen haben den Tag des
Einlangens einer persönlich überreichten Eingabe
auf Ersuchen des Überreichers auf einem von ihm
beizubringenden Blatt, das den Namen des
Anmelders und den Gegenstand der Eingabe
enthält, zu bestätigen.
§ 4. Die Musteranmeldestellen haben die gemäß
§ 3 geführten Aufzeichnungen vom Tag der
Anmeldung an fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.