715. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979
und BGBl. Nr. 647/1982 wird verordnet
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden
die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten
Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen
1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Altaussee, Steiermark;
2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Altenmarkt bei
Sankt Gallen, Steiermark;
3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Ardning, Steiermark;
4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Bad Aussee,
Steiermark;
5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Bad Mitterndorf
und der Gemeinde Tauplitz, Steiermark;
6. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Bretstein, Steiermark;
7. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Donnersbach, Steiermark;
8. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Donnersbachwald,
Steiermark;
9. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Stadtgemeinde Eisenerz, Steiermark;
10. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Gröbming, Steiermark;
11. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Gußwerk, Steiermark;
12. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Haus, Steiermark;
13. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Hohentauern, Steiermark;
14. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Pruggern, Steiermark;
15. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Pürgg-Trautenfels,
Steiermark;
16. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Pusterwald, Steiermark;
17. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Ramsau am Dachstein,
Steiermark;
18. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Rettenegg, Steiermark;
19. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Schönberg-Lachtal,
Steiermark;
20. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinden Sankt Nikolai im
Sölktal und Großsölk, Steiermark;
21. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Turnau, Steiermark;
22. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Vordernberg,
Steiermark;
23. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinden Wildalpen und Palfau,
Steiermark;
24. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Sankt Johann am
Tauern, Steiermark;
25. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Kleinsölk, Steiermark;
26. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Admont, Steiermark;
27. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinden Hieflau, Johnsbach,
Landl, Weng bei Admont und der Marktgemeinde
Admont, Steiermark;
28. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Marktgemeinde Weißenbach an
der Enns, Steiermark sowie der Gemeinden
Weyer-Land und Rosenau am Hengstpaß,
Oberösterreich;
29. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinden Neuberg an der
Mürz und Altenberg an der Rax, Steiermark;
30. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Pichl-Preunegg, Steiermark;
31. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinde Rohrmoos-Untertal
und der Stadtgemeinde Schladming, Steiermark;
32. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission
der Gemeinden Predlitz-Turrach,
Steiermark, und Ebene Reichenau, Kärnten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in
Kraft.