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715_1988 AT

715. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 715. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979

und BGBl. Nr. 647/1982 wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden

die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen

1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Altaussee, Steiermark;

2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Altenmarkt bei

Sankt Gallen, Steiermark;

3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Ardning, Steiermark;

4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Bad Aussee,

Steiermark;

5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Bad Mitterndorf

und der Gemeinde Tauplitz, Steiermark;

6. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Bretstein, Steiermark;

7. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Donnersbach, Steiermark;

8. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Donnersbachwald,

Steiermark;

9. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Stadtgemeinde Eisenerz, Steiermark;

10. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Gröbming, Steiermark;

11. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Gußwerk, Steiermark;

12. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Haus, Steiermark;

13. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Hohentauern, Steiermark;

14. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Pruggern, Steiermark;

15. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Pürgg-Trautenfels,

Steiermark;

16. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Pusterwald, Steiermark;

17. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Ramsau am Dachstein,

Steiermark;

18. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Rettenegg, Steiermark;

19. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Schönberg-Lachtal,

Steiermark;

20. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinden Sankt Nikolai im

Sölktal und Großsölk, Steiermark;

21. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Turnau, Steiermark;

22. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Vordernberg,

Steiermark;

23. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinden Wildalpen und Palfau,

Steiermark;

24. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Sankt Johann am

Tauern, Steiermark;

25. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Kleinsölk, Steiermark;

26. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Admont, Steiermark;

27. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinden Hieflau, Johnsbach,

Landl, Weng bei Admont und der Marktgemeinde

Admont, Steiermark;

28. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Marktgemeinde Weißenbach an

der Enns, Steiermark sowie der Gemeinden

Weyer-Land und Rosenau am Hengstpaß,

Oberösterreich;

29. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinden Neuberg an der

Mürz und Altenberg an der Rax, Steiermark;

30. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Pichl-Preunegg, Steiermark;

31. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Rohrmoos-Untertal

und der Stadtgemeinde Schladming, Steiermark;

32. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinden Predlitz-Turrach,

Steiermark, und Ebene Reichenau, Kärnten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

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