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715_1986 AT

715. Verordnung: Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 715. Verordnung: Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung BGBl.

Nr. 630/1982 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht gemäß

§ 4 Abs. 1 Z 5 des Güterbeförderungsgesetzes in Ausübung' des Rollfuhrdienstes von der Konzessionspflicht

ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten (Eisenbahn-)-

Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im

Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5 leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als Beförderungspapier anerkannt.

(2) Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle

Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug). Stückgüter im Sinne dieser Verordnung

sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren Absendern stückweise

zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere Empfänger übergeben

werden. Je nach der Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der Beförderungspapiere nach dem

Muster der Anlage verwendet werden.

Arten, Beschaffenheit und Verwendung der anstelle des Frachtbriefes anerkannten Beförderungspapiere

§ 2. (1) Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere

Beförderungspapiere als der Frachtbrief im Sinne des § 14 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes gelten

nachstehende Beförderungspapiere

— BahnExpress-Schein

— BahnExpress-extra-Schein

— CIM-Frachtbrief für Frachtgut

— CIM-Frachtbrief für Eilgut

— Internationaler Expreßgutschein

— Internationaler EURAIL EXPRESS-Schein

— SAT-Frachtbrief

(2) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen

zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben

werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden,

die zur Ausübung einer Güterfernverkehrskonzession (§ 3 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungsgesetz)

berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrage von Eisenbahnunternehmen tätig werden.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare im

Sinne des § 16 Abs. 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung (BGBl. Nr. 290/1983).

(4) Die Anmeldung der unter Verwendung von im Abs. 1 genannten Beförderungspapieren durchgeführten

Transporte im inländischen Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) zur Verkehrsstatistik

hat mittels Sammelmeldung zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist

deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt festzulegen.

(5) Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage angeschlossenen Mustern zu

entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3. Der BahnExpress-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern als BahnExpress nach dem Österreichischen

Eisenbahn-Gütertarif Teil V (ÖGT V) zu verwenden und besteht aus vier Teilen

Blatt 1: Original erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Empfangsknoten oder -stützpunkt

Blatt 3: Versandschein bleibt im Versandknoten oder -stützpunkt

Blatt 4: Doppel erhält der Absender

§ 4. Der BahnExpress-extra-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern als BahnExpress extra nach dem

Österreichischen Eisenbahn-Gütertarif Teil V (ÖGT V) zu verwenden und besteht aus vier Teilen

Blatt 1: Original erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Versandschein bleibt im Versandbahnhof

Blatt 4: Doppel erhält der Absender

§ 5. Der CIM-Frachtbrief für Frachtgut ist bei der Aufgabe von Stückgütern als Frachtgut nach dem

Internationalen Eisenbahn-Gütertarif Teil I (IGT I) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen

Blatt 1: Frachtbrieforiginal erhält der Empfänger

Blatt 2: Frachtkarte bleibt im Umbehandlungs- oder im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof, dient auch als Stellungspapier

für die Zollbehörden

Blatt 4: Frachtbriefdoppel erhält der Absender

Blatt 5: Versandschein bleibt im Versandbahnhof

§ 6. Der CIM-Frachtbrief für Eilgut ist bei der Aufgabe von Stückgütern als Eilgut nach dem Internationalen

Eisenbahn-Gütertarif Teil I (IGT I) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen

Blatt 1: Frachtbrieforiginal erhält der Empfänger

Blatt 2: Frachtkarte bleibt im Umbehandlungs- oder im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof, dient auch als Stellungspapier

für die Zollbehörden

Blatt 4: Frachtbriefdoppel erhält der Absender

Blatt 5: Versandschein bleibt im Versandbahnhof

§ 7. Der Internationale Expreßgutschein ist bei der Aufgabe von Gütern nach dem Internationalen

Eisenbahn-Expreßguttarif (IExT) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen

Blatt 1: Stamm bleibt im Versandbahnhof

Blatt 2: Begleitschein bleibt im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Ablieferungsschein erhält der Empfänger

Blatt 4: Kopie für Zollbehörden dient als Stellungspapier für die Zollbehörden

Blatt 5: Annahmeschein für den Absender erhält der Absender

§ 8. Der Internationale EURAIL EXPRESS-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern nach dem

Gemeinsamen Internationalen Expreßguttarif für die Beförderung von Sendungen mit garantierten Bereitstellungszeiten

(EURAIL EXPRESS) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen

Blatt 1: Stamm bleibt im Versandbahnhof

Blatt 2: Begleitschein bleibt im Bestimmungsbahnhof

Blatt 3: Ablieferungsschein erhält der Empfänger

Blatt 4: Kopie für Zollbehörden dient als Stellungspapier für die Zollbehörden

Blatt 5: Annahmeschein für den Absender erhält der Absender

§ 9. Der SAT-Frachtbrief ist bei der Aufgabe von Stückgütern nach dem Internationalen Eisenbahn-

Gütertarif Österreich — UdSSR (SAT) zu verwenden und besteht aus sieben Teilen

Blatt 1: Frachtbrieforiginal (für Empfänger)

Blatt 2: Frachtkarte (für Bestimmungsbahn)

Blatt 2 A: Frachtkarte (für Transitbahn)

Blatt 2 B: Frachtkarte (für Versandbahn)

Blatt 3: Frachtbriefdoppel (für Absender)

Blatt 4: Ablieferschein (für Bestimmungsbahn, dient auch als Stellungspapier für die Zollbehörden)

Blatt 5: Empfangsschein (für Empfänger)

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

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