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715_1974 AT

715. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 715. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, wird in

Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 74, verordnet

Artikel I

Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird

für die nachstehend angeführten Waren wie

folgt ermäßigt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit

Ablauf des 30. Juni 1975.

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