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714. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 714. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 16. Oktober 1992 Exzellenz,

In Anbetracht dessen, daß die Republik Slowenien nunmehr ein unabhängiger und souveräner Staat ist, beehre ich mich vorzuschlagen, die nachstehend angeführten völkerrechtlichen Verträge im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in Kraft zu setzen, wobei die Bezeichnungen „Republik Slowenien" bzw. „slowenisch" an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien", „FVRJ", „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien" oder „SFRJ" bzw. „jugoslawisch" treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden

1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1955., mit der Maßgabe, daß a) Art. 8 des Vertrags lautet

„Die österreichischen und die slowenischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2)."

b) Art. 9 erster Satz des Vertrags lautet

„Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder in slowenischer Sprache abzufassen."

c) Art. 47 des Vertrags lautet

„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und das Außenministerium der Republik Slowenien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen."

d) lit. a) des Schlußprotokolls entfällt;

e) lit. b) des Schlußprotokolls lautet

„Unter „Sprache des ersuchten Gerichtes" im Sinne dieses Vertrages sind für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache zu verstehen."

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen vom 18. März 1960 Kundgemacht in BGBl. Nr. 115/1961.;

3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 310/1962.;

4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 479/1976.;

5. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften vom 15. März 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1979., mit der Maßgabe, daß

a) in Art. 2 lit. b) des Abkommens die Worte „in der Republik Slowenien das Finanzministerium (Zollverwaltung und Zollämter)" an die Stelle der Worte „in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Bundeszollverwaltung und die Zollämter" treten;

b) in Art. 14 Abs. 3 und 4 des Abkommens die Worte „das/des Finanzministerium/s (Zollverwaltung) der Republik Slowenien" an die Stelle der Worte „die/der Bundeszollverwaltung" treten;

c) Art. 14 Abs. 5 des Abkommens lautet

„Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien findet in der Regel in deutscher und in slowenischer Sprache statt."

6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich vom 29. Jänner 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 428/1980.;

7. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 1. Februar 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 547/1983., mit der Maßgabe, daß

a) Art. 30 Abs. 1 des Vertrags lautet

„Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen."

b) Art. 33 Abs. 1 Z 2 des Vertrags lautet

„für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache."

8. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Februar 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 542/1983., mit der Maßgabe, daß

a) Art. 6 Abs. 1 des Vertrags lautet

„Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander."

b) Art. 9 Abs. 3 lautet

„Die Anwesenheit eines im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfeverhandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Republik Slowenien des Ministers für Justiz und Verwaltung."

c) Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz des Vertrags lautet

„Die Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien ausgetauscht."

d) Art. 25 des Vertrags lautet

„Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und der Minister für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht."

e) Art. 27 Abs. 2 des Vertrags lautet

„Unter „Sprache des ersuchten Staates" im Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache zu verstehen."

9. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 1. Februar 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1983., mit der Maßgabe, daß

a) Art. 21 Abs. 2 des Vertrags lautet

„Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Öster-

reich und dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen."

b) Art. 37 Abs. 1 lit. b) des Vertrags lautet

„für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache;"

c) Art. 37 Abs. 3 lit. b) des Vertrags lautet

„in der Republik Slowenien die ordentlichen Gerichte, die öffentlichen Anklägerschaften und das Ministerium für Justiz und Verwaltung."

d) Art. 37 Abs. 4 lit. b) des Vertrags lautet

„in der Republik Slowenien das Innenministerium."

10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991., mit der Maßgabe, daß

a) Art. 7 Abs. 2 des Abkommens lautet

„Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung einer der beiden Streitparteien an die andere Streitpartei beigelegt werden, so kann sie auf Antrag des Investors einem Ad-hoc-Schiedsgericht entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für das Recht des internationalen Handels (UNCITRAL) unterbreitet werden."

b) in Art. 7 Abs. 3 die Worte „Vergleichs- oder" entfallen.

Ich beehre mich ferner festzustellen, daß die nachstehend angeführten radizierten völkerrechtlichen Verträge nunmehr im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in Kraft stehen, wobei die Bezeichnungen „Republik Slowenien" bzw. „slowenisch" an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien", „FVRJ", „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien" oder „SFRJ" bzw. „jugoslawisch" treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden

1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen) vom 16. Dezember 1954 Kundgemacht in BGBl. Nr. 119/1956., mit der Maßgabe, daß in Art. 6 Abs. 2 der Anlage I des Abkommens die Worte „beziehungsweise serbokroatisch" entfallen;

2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen vom 11. Dezember 1962 Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1965 idF BGBl. Nr. 173/1968 und 272/1973. in der Fassung der Abkommen vom 28. April 1967 und vom 10. August 1971;

3. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966 idF BGBl. Nr. 585/1976 und 288/1981. in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 und des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980, mit der Maßgabe, daß

a) in Art. 27 Abs. 1 des Vertrags in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 die Worte „in deutscher und in slowenischer Sprache" an die Stelle der Worte „einerseits in deutscher und andererseits in serbokroatischer oder slowenischer Sprache" treten;

b) Art. 30 Abs. 2 des Vertrags lautet

„Die Verhandlungssprachen der Kommission sind Deutsch und Slowenisch."

c) in Art. 30 Abs. 3 des Vertrags die Worte „in deutscher und in slowenischer Sprache" an die Stelle der Worte „einerseits in deutscher und andererseits in serbokroatischer oder slowenischer Sprache" treten;

d) in Art. 33 Abs. 1 des Vertrags in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 die Worte „in der Republik Slowenien vom Innenministerium" an die Stelle der Worte „in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten" treten;

e) in den Anlagen A und B des Vertrags in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 die Bezeichnung des Vertrags durch einen Hinweis auf diesen Notenwechsel ergänzt wird, und daß in den genannten Anlagen die Worte „Innenministerium" bzw. „Laibach" an die Stelle der Worte „Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten" bzw. „Belgrad" treten;

4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr vom 8. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 169/1968 idF BGBl. Nr. 82/1970 und 462/1975. in der Fassung der Abkommen vom 5. März 1969 und vom 6. September 1974, mit der Maßgabe, daß

a) in Art. 8 Abs. 1 des Abkommens in der Fassung des Abkommens vom 6. September 1974 die Worte „in der Republik Slowenien vom Innenministerium" an die Stelle der Worte „in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Republika-

nischen Sekretariat für Innere Angelegenheiten der Sozialistischen Republik Slowenien" treten;

b) in den Anlagen A und B des Abkommens in der Fassung des Abkommens vom 6. September 1974 die Bezeichnung des Abkommens durch einen Hinweis auf diesen Notenwechsel ergänzt wird;

sowie das Durchführungsübereinkommen zum genannten Abkommen vom 26. September 1968 in der Fassung der Übereinkommen vom 14. Juni 1974, 11. Juli 1977 und 13. Jänner 1986;

5. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr vom 28. September 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 379/1968 idF BGBl. Nr. 556/1975, 422/1985 und 483/1989. in der Fassung der Abkommen vom 5. Februar 1975, vom 24. Mai 1984 und vom 4. November 1988, rnit der Maßgabe, daß

a) Art. 8 Abs. 1 des Abkommens lautet

„Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind."

b) in Art. 22 Abs. 2 des Abkommens die Worte „in der Republik Slowenien vom Innenministerium" an die Stelle der Worte „in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Bundessekretatiat für Innere Angelegenheiten" treten; c) in der Anlage B des Abkommens in der Fassung des Abkommens vom 5. Februar 1975 eine neue Ziffer 37 mit der Bezeichnung „Karawankentunnel — Karavanke" eingefügt und die bisherige Ziffer 37 als Ziffer 38 bezeichnet wird;

6. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel vom 15. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 441/1978 idF BGBl. Nr. 256/1983. in der Fassung des Vertrags vom 20. Oktober 1980.

Falls die Republik Slowenien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Mock m. p.

I.E. Frau

Dr. Katja Boh

ao. und bev. Botschafterin

der Republik Slowenien

(Übersetzung)

Botschaft der Republik Slowenien

Wien, am 16. Oktober 1992 Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 16. Oktober 1992 zu bestätigen, welche folgendermaßen lautet

„Exzellenz,

In Anbetracht dessen, daß die Republik Slowenien nunmehr ein unabhängiger und souveräner Staat ist, beehre ich mich vorzuschlagen, die nachstehend angeführten völkerrechtlichen Verträge im Verhältnis zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich in Kraft zu setzen, wobei die Bezeichnungen „Republik Slowenien" bzw. „slowenisch" an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien", „FVRJ", „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien" oder „SFRJ" bzw. „jugoslawisch" treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden

1. Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über

den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954, mit der Maßgabe, daß

a) Art. 8 des Vertrags lautet

„Die slowenischen und die österreichischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Ministeriums für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien und des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2)."

b) Art. 9 erster Satz des Vertrags lautet

„Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in slowenischer oder in deutscher Sprache abzufassen."

c) Art. 47 des Vertrags lautet

„Das Außenministerium der Republik Slowenien und das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen."

d) lit. a des Schlußprotokolls entfällt;

e) lit. b des Schlußprotokolls lautet

„Unter „Sprache des ersuchten Gerichtes" im Sinne dieses Vertrages sind für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache und für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache zu verstehen."

2. Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen vom 18. März 1960;

3. Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober 1961;

4. Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974;

5. Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften vom 15. März 1978, mit der Maßgabe, daß

a) in Art. 2 lit. b des Abkommens die Worte „in der Republik Slowenien das Finanzministerium (Zollverwaltung und Zollämter)" an die Stelle der Worte „in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien die Bundeszollverwaltung und die Zollämter" treten;

b) in Art. 14 Abs. 3 und 4 des Abkommens die Worte „das/des Finanzministerium/s (Zollverwaltung) der Republik Slowenien" an die Stelle der Worte „die/der Bundeszollverwaltung" treten;

c) Art. 14 Abs. 5 des Abkommens lautet

„Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien findet in der Regel in slowenischer und in deutscher Sprache statt."

6. Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich vom 29. Jänner 1979;

7. Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 1. Februar 1982, mit der Maßgabe, daß

a) Art. 30 Abs. 1 des Vertrags lautet

„Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien und dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen."

b) Art. 33 Abs. 1 Z 1 des Vertrags lautet

„für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache."

8. Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Februar 1982, mit der Maßgabe, daß

a) Art. 6 Abs. 1 des Vertrags lautet

„Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien und dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander."

b) Art. 9 Abs. 3 lautet

„Die Anwesenheit eines im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfeverhandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Slowenien des Ministers für Justiz und Verwaltung und in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz."

c) An. 24 Abs. 1 zweiter Satz des Vertrags lautet

„Die Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Minister für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien und dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich ausgetauscht."

d) Art. 25 des Vertrags lautet

„Der Minister für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien und der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht."

e) Art. 27 Abs. 2 des Vertrags lautet

„Unter „Sprache des ersuchten Staates" im Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache und für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache zu verstehen."

9. Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die Auslieferung vom 1. Februar 1982, mit der Maßgabe, daß

a) Art. 21 Abs. 2 des Vertrags lautet

„Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien und dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen."

b) Art. 37 Abs. 1 lit. a des Vertrags lautet

„für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache;"

c) Art. 37 Abs. 3 lit. a des Vertrags lautet

„in der Republik Slowenien die ordentlichen Gerichte, die öffentlichen Anklägerschaften und das Ministerium für Justiz und Verwaltung."

d) Art. 37 Abs. 4 lit. a des Vertrags lautet

„in der Republik Slowenien das Innenministerium."

10. Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989, mit der Maßgabe daß

a) Art. 7 Abs. 2 des Abkommens lautet

„Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab dem

Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung einer der beiden Streitparteien an die andere Streitpartei beigelegt werden, so kann sie auf Antrag des Investors einem Ad-hoc-Schiedsgericht entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für das Recht des internationalen Handels (UNCITRAL) unterbreitet werden."

b) in Art. 7 Abs. 3 die Worte „Vergleichs- oder" entfallen.

Ich beehre mich ferner festzustellen, daß die nachstehend angeführten radizierten völkerrechtlichen Verträge nunmehr im Verhältnis zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich in Kraft stehen, wobei die Bezeichnungen „Republik Slowenien" bzw. „slowenisch" an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien", „FVRJ", „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien" oder „SFRJ" bzw. „jugoslawisch" treten und die im folgenden einzeln angeführten weiteren Anpassungen vorgenommen werden

1. Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen) vom 16. Dezember 1954, mit der Maßgabe, daß in Art. 6 Abs. 2 der Anlage I des Abkommens die Worte „beziehungsweise serbokroatisch" entfallen;

2. Abkommen zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen samt Schlußprotokoll und Anlagen vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Abkommen vom 28. April 1967 und vom 10. August 1971;

3. Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 und des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980, mit der Maßgabe, daß

a) in Art. 27 Abs. 1 des Vertrags in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 die Worte „in slowenischer und in deutscher Sprache" an die Stelle der Worte „einerseits in serbokroatischer oder slowenischer und andererseits in deutscher Sprache" treten;

b) Art. 30 Abs. 2 des Vertrags lautet

„Die Verhandlungssprachen der Kommission sind Slowenisch und Deutsch."

c) in Art. 30 Abs. 3 des Vertrags die Worte „in slowenischer und in deutscher Sprache" an die Stelle der Worte „einerseits in serbokroatischer oder slowenischer und andererseits in deutscher Sprache" treten;

d) in Art. 33 Abs. 1 des Vertrags in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 die Worte „in der Republik Slowenien vom Innenministerium" an die Stelle der Worte „in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten" treten;

e) in den Anlagen A und B des Vertrags in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 die Bezeichnung des Vertrags durch einen Hinweis auf diesen Notenwechsel ergänzt wird, und daß in den genannten Anlagen die Worte „Innenministerium" bzw. „Laibach" an die Stelle der Worte „Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten" bzw. „Belgrad" treten;

4. Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr vom 8. April 1967 in der Fassung der Abkommen vom 5. März 1969 und vom 6. September 1974, mit der Maßgabe, daß

a) in Art. 8 Abs. 1 des Abkommens in der Fassung des Abkommens vom 6. September 1974 die Worte „in der Republik Slowenien vom Innenministerium" an die Stelle der Worte „in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Republikanischen Sekretariat für Innere Angelegenheiten der Sozialistischen Republik Slowenien" treten;

b) in den Anlagen A und B des Abkommens in der Fassung des Abkommens vom 6. September 1974 die Bezeichnung des Abkommens durch einen Hinweis auf diesen Notenwechsel ergänzt wird; sowie das Durchführungsübereinkommen zum genannten Abkommen vom 26. September 1968 in der Fassung der Übereinkommen vom 14. Juni 1974, 11. Juli 1977 und 13. Jänner 1986;

5. Abkommen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über den Kleinen Grenzverkehr vom 28. September 1967 in der Fassung der Abkommen vom 5. Februar 1975, vom 24. Mai 1984 und vom 4. November 1988, mit der Maßgabe, daß

a) Art. 8 Abs. 1 des Abkommens lautet

„Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind."

b) in Art. 22 Abs. 2 des Abkommens die Worte „in der Republik Slowenien vom Innenministerium" an die Stelle der Worte „in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten" treten;

c) in der Anlage B des Abkommens in der Fassung des Abkommens vom 5. Februar 1975 eine neue Ziffer 37 mit der Bezeichnung „Karavanke — Karawankentunnel" eingefügt und die bisherige Ziffer 37 als Ziffer 38 bezeichnet wird;

6. Vertrag zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Österreich über den Karawankenstraßentunnel vom 15. September 1977 in der Fassung des Vertrags vom 20. Oktober 1980.

Falls die Republik Slowenien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Alois Mock m. p."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik Slowenien dem Inhalt Ihrer Note zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Katja Boh m. p.

S.E. Dr. Alois Mock Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

Die im Notenwechsel vorgesehenen Mitteilungen über die Erfüllung der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen wurden am 24. September 1993 abgegeben; der Notenwechsel tritt mit 1. November 1993 in Kraft.

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