714. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes zur
Durchführung des Übereinkommens über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl.
Nr. 189/1982, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 97/1988, 743/1988 und 366/1989 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung betreffend die Bestimmung der
Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder
Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere
und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen,
BGBl. Nr. 196/1982, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 112/1984 und 357/1985 wird
wie folgt geändert
1. In der lit. a werden die Worte „Zollamt
Hegyeshalom," gestrichen und wird nach „Zollamt
Gmünd," eingefügt
„Zollamt Neunagelberg,".
2. In der lit. b wird nach den Worten „Zollamt
Braunau" eingefügt
„(ausgenommen die Zweigstellen Simbach und
Simbach-Bahnhof)".
3. In der lit. e wird nach den Worten „Zollamt
Arnoldstein" anstelle des Strichpunktes ein Beistrich
gesetzt und angefügt
„Zollamt Karawankentunnel (ausgenommen die
Zweigstelle Bahnhof Rosenbach);".