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714_1991 AT

714. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 714. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes zur

Durchführung des Übereinkommens über den

internationalen Handel mit gefährdeten Arten

freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl.

Nr. 189/1982, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 97/1988, 743/1988 und 366/1989 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung betreffend die Bestimmung der

Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder

Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere

und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen,

BGBl. Nr. 196/1982, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 112/1984 und 357/1985 wird

wie folgt geändert

1. In der lit. a werden die Worte „Zollamt

Hegyeshalom," gestrichen und wird nach „Zollamt

Gmünd," eingefügt

„Zollamt Neunagelberg,".

2. In der lit. b wird nach den Worten „Zollamt

Braunau" eingefügt

„(ausgenommen die Zweigstellen Simbach und

Simbach-Bahnhof)".

3. In der lit. e wird nach den Worten „Zollamt

Arnoldstein" anstelle des Strichpunktes ein Beistrich

gesetzt und angefügt

„Zollamt Karawankentunnel (ausgenommen die

Zweigstelle Bahnhof Rosenbach);".

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