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714_1990 AT

714. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 13 Abs. 3 und 6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 sowie in Art. IV Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 714. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 13 Abs. 3 und 6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 sowie in Art. IV Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 29. September 1990, G 72/90-6, dem

Bundeskanzler zugestellt am 25. Oktober 1990, die

Wortfolge „der Ehegatte des Betriebsinhabers",

sowie im Anschluß an das Wort „großjährigen" die

Wortfolge „Kinder und" in § 13 Abs. 3 des

Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der

Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987,

BGBl. Nr. 325, ferner dieselben Wortfolgen in § 13

Abs. 6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der

Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988,

BGBl. Nr. 332, sowie die Wortfolgen „des Ehegatten"

und (im Anschluß an das Wort „großjährigen")

„Kinder und" in Art. IV Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-

Novelle 1987, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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