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714_1976 AT

714. Bundesgesetz: Änderung des Hilfsfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 714. Bundesgesetz: Änderung des Hilfsfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/

1962, wird wie folgt geändert

1. Im Titel des Gesetzes hat die Wortfolge

„die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt

im Ausland haben," zu entfallen.

2. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt

„§ 1 b. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, dem Fonds zur Hilfeleistung

an politisch Verfolgte einen weiteren Betrag von

440 Mill. S zu widmen, der in folgenden Teilbeträgen

anzuweisen ist

Innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes und

ab 1. Jänner 1977 am Ende jedes Vierteljahres

30 Mill. S;

am 30. Juni 1980 der sich ergebende Rest von

20 Mill. S.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag ist nach

Maßgabe besonderer Bestimmungen der Fondsstatuten

zur Leistung von Aushilfen an bedürftige

Personen zu verwenden, die

1. in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und

dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Zusammenbruch

des nationalsozialistischen

Regimes, in ihrem Aufenthaltsort aus politischen

Gründen, welcher Art immer, besonders

wegen ihrer Abstammung, Religion

oder Nationalität — mit Ausnahme wegen

nationalsozialistischer Betätigung — verfolgt

worden sind und

2. am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen haben oder am 13. März 1938

österreichische Bundesbürger gewesen sind

oder vor dem 13. März 1938 mindestens

zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz

und ständigen Aufenthalt in Österreich gehabt

haben.

(Verfolgte.)

(3) Einem Verfolgten gleichgestellt sind die

nicht wieder verehelichte Witwe oder unverheiratet

gebliebene Lebensgefährtin (Hinterbliebene)

eines Verfolgten, der in der Zeit zwischen

dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 entweder

1. als Opfer der politischen Verfolgung das

Leben verloren hat oder

2. als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches

Österreich

a) gefallen ist oder

b) hingerichtet worden ist oder

c) an den Folgen einer in diesem Kampfe

erlittenen Verwundung oder erworbenen

Krankheit oder an den Folgen einer

Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben

ist,

wenn die selbst nicht verfolgte Hinterbliebene

die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 erfüllt.

(4) Eine Person gilt stets als bedürftig, wenn

sie aus den in Abs. 2 Z. 1 genannten Gründen

verfolgt worden ist und nachweisbar in diesem

Zusammenhang entweder mindestens ein Jahr,

sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen

oder seelischen Leiden verbunden war,

mindestens sechs Monate in Haft war oder durch

eine dauernde Gesundheitsschädigung als Folge

einer Haft oder Mißhandlung im Zusammenhang

mit einer Verfolgung (Abs. 2 Z. 1) in ihrer Erwerbstätigkeit

um mindestens 5O% vermindert

ist und entweder

1. selbst oder dessen Ehegatte oder Lebensgefährte

an beiderseitiger Blindheit oder

Taubheit, an Krebs, an Lähmung infolge

eines Gehirntumors, an multipler Sklerose

oder an Herzschwäche leidet, die das Verlassen

der Wohnung unmöglich macht,

oder an beiden Beinen oder Armen gelähmt

ist oder diese verloren hat oder

2. in einem aus öffentlichen oder privaten

Mitteln subventionierten Alters- oder

Pflegeheim wohnt und die Kosten zum

überwiegenden Teil von einem Dritten bezahlt

werden oder

3. im Jahre 1908 oder vorher geboren ist.

(5) Die an eine Person, welche die Voraussetzungen

des Abs. 2 erfüllt (Verfolgter), zu

leistende Aushilfe beträgt dem Grad der Bedürftigkeit

entsprechend höchstens 15000 S,

mindestens jedoch 3000 S. In den Fondsstatuten

ist sicherzustellen, daß ein Verfolgter, der die

besonderen Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt,

vorweg eine zusätzliche Leistung von 15000 S

erhält.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Leistung einer

Aushilfe besteht nicht.

(7) Der Fonds trägt die Kosten seiner Verwaltung.

(8) Die bei Auflösung des Fonds nicht verteilten

Mittel sind dem Bund abzuführen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Bundesgesetz über die Gewährung einer

Aushilfe zur Milderung von Härten infolge bestimmter

Vermögensverluste (Aushilfegesetz) in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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