714. Bundesgesetz: Änderung des Hilfsfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/
1962, wird wie folgt geändert
1. Im Titel des Gesetzes hat die Wortfolge
„die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt
im Ausland haben," zu entfallen.
2. Nach § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt
„§ 1 b. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, dem Fonds zur Hilfeleistung
an politisch Verfolgte einen weiteren Betrag von
440 Mill. S zu widmen, der in folgenden Teilbeträgen
anzuweisen ist
Innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes und
ab 1. Jänner 1977 am Ende jedes Vierteljahres
30 Mill. S;
am 30. Juni 1980 der sich ergebende Rest von
20 Mill. S.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag ist nach
Maßgabe besonderer Bestimmungen der Fondsstatuten
zur Leistung von Aushilfen an bedürftige
Personen zu verwenden, die
1. in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und
dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Zusammenbruch
des nationalsozialistischen
Regimes, in ihrem Aufenthaltsort aus politischen
Gründen, welcher Art immer, besonders
wegen ihrer Abstammung, Religion
oder Nationalität — mit Ausnahme wegen
nationalsozialistischer Betätigung — verfolgt
worden sind und
2. am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen haben oder am 13. März 1938
österreichische Bundesbürger gewesen sind
oder vor dem 13. März 1938 mindestens
zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz
und ständigen Aufenthalt in Österreich gehabt
haben.
(Verfolgte.)
(3) Einem Verfolgten gleichgestellt sind die
nicht wieder verehelichte Witwe oder unverheiratet
gebliebene Lebensgefährtin (Hinterbliebene)
eines Verfolgten, der in der Zeit zwischen
dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 entweder
1. als Opfer der politischen Verfolgung das
Leben verloren hat oder
2. als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches
Österreich
a) gefallen ist oder
b) hingerichtet worden ist oder
c) an den Folgen einer in diesem Kampfe
erlittenen Verwundung oder erworbenen
Krankheit oder an den Folgen einer
Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben
ist,
wenn die selbst nicht verfolgte Hinterbliebene
die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 erfüllt.
(4) Eine Person gilt stets als bedürftig, wenn
sie aus den in Abs. 2 Z. 1 genannten Gründen
verfolgt worden ist und nachweisbar in diesem
Zusammenhang entweder mindestens ein Jahr,
sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen
oder seelischen Leiden verbunden war,
mindestens sechs Monate in Haft war oder durch
eine dauernde Gesundheitsschädigung als Folge
einer Haft oder Mißhandlung im Zusammenhang
mit einer Verfolgung (Abs. 2 Z. 1) in ihrer Erwerbstätigkeit
um mindestens 5O% vermindert
ist und entweder
1. selbst oder dessen Ehegatte oder Lebensgefährte
an beiderseitiger Blindheit oder
Taubheit, an Krebs, an Lähmung infolge
eines Gehirntumors, an multipler Sklerose
oder an Herzschwäche leidet, die das Verlassen
der Wohnung unmöglich macht,
oder an beiden Beinen oder Armen gelähmt
ist oder diese verloren hat oder
2. in einem aus öffentlichen oder privaten
Mitteln subventionierten Alters- oder
Pflegeheim wohnt und die Kosten zum
überwiegenden Teil von einem Dritten bezahlt
werden oder
3. im Jahre 1908 oder vorher geboren ist.
(5) Die an eine Person, welche die Voraussetzungen
des Abs. 2 erfüllt (Verfolgter), zu
leistende Aushilfe beträgt dem Grad der Bedürftigkeit
entsprechend höchstens 15000 S,
mindestens jedoch 3000 S. In den Fondsstatuten
ist sicherzustellen, daß ein Verfolgter, der die
besonderen Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt,
vorweg eine zusätzliche Leistung von 15000 S
erhält.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Leistung einer
Aushilfe besteht nicht.
(7) Der Fonds trägt die Kosten seiner Verwaltung.
(8) Die bei Auflösung des Fonds nicht verteilten
Mittel sind dem Bund abzuführen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Bundesgesetz über die Gewährung einer
Aushilfe zur Milderung von Härten infolge bestimmter
Vermögensverluste (Aushilfegesetz) in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.