713_1996
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713. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1997
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 713. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1997
1996_713_0 713. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1997
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Auf Grund des § 118g zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der
Fassung der VAG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 447, wird verordnet
§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr
1997 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 13,50 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.