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713_1996 AT

713. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 713. Verordnung: Festsetzung der Umrechnung der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling für das Jahr 1997

Auf Grund des § 118g zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der

Fassung der VAG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 447, wird verordnet

§ 1. Der Gegenwert der im VAG in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling wird für das Jahr

1997 mit folgendem Umrechnungskurs festgesetzt: 1 ECU = 13,50 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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