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713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Erfassung

§ 1. Wurde Vermögen einer ausländischen

juristischen Person oder wurden Anteilsrechte

an einer solchen Person in der Zeit vom 1. September

1939 bis zum 27. Juli 1955 durch das

Recht ihres Heimatstaates konfisziert oder auf

eine andere Weise entschädigungslos enteignet,

so sind die in Österreich befindlichen Vermögenschaften,

Rechte und Interessen (im folgenden

Vermögenswerte genannt) einer solchen ausländischen

juristischen Person — ausgenommen

kirchlicher juristischer Personen — nach diesem

Bundesgesetz zu erfassen und abzuwickeln.

Rechtshandlungen über Vermögenswerte, die bisher

nach österreichischem Recht wirksam gesetzt

worden sind, bleiben unberührt.

§ 2. Eine ausländische juristische Person im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Personen- oder

Vermögensverbindung, die im Zeitpunkt

einer Maßnahme nach § 1 ihren Sitz außerhalb

des Gebietes der Republik Österreich gehabt hat

und nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden

Recht im eigenen Namen Rechte und Pflichten

erwerben konnte.

§ 3. (1) Wer im § 1 genannte Vermögenswerte

verwahrt, verwaltet, besitzt, nutzt oder auf

Grund welchen Titels immer in seiner Verfügungsmacht

hat oder wer auf Grund eines unregelmäßigen

Verwahrungsvertrages Schuldner

solcher Vermögenswerte ist, hat diese innerhalb

von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes beim Bundesministerium für

Finanzen anzumelden.

(2) Von der Pflicht zur Anmeldung gemäß

Abs. 1 ausgenommen sind die nach dem Verwaltergesetz,

BGBl. Nr. 100/1953, bestellten

öffentlichen Verwalter hinsichtlich der unter

ihrer Verwaltung stehenden Vermögenswerte

sowie Kreditunternehmungen hinsichtlich derjenigen

Vermögenswerte, die sie für einen öffentlichen

Verwalter verwahren.

(3) Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten,

wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen.

Die Gründe hiefür sind in der Anmeldung anzugeben.

(4) Zur Anmeldung ist berechtigt, wer das

Vorhandensein von Vermögenswerten, deren

Verbleib und ein ihm an diesen zustehendes

Recht bescheinigt; dieses Recht zur Anmeldung

erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 4. (1) Die Anmeldung hat den Namen und

die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung

der Vermögenswerte und den Namen und die

Anschrift der ausländischen juristischen Person

zu enthalten (§ 2).

(2) Auf Verlangen des Bundesministeriums für

Finanzen haben die im § 3 genannten Personen

alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu

erteilen.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen darf

demjenigen, der ein Recht an Vermögenswerten

bescheinigt, für die ein Antrag zur Feststellung

der Eigentümer und Gläubiger (§ 7) nicht gestellt

worden ist, Auskünfte über Anmeldungen

nicht unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit

verweigern.

ABSCHNITT II

Feststellung, Verwaltung und Verteilung

§ 6. (1) Für das Verfahren zur Feststellung

der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte

sowie zu deren Verwaltung und Verteilung

ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Für dieses Verfahren gelten die §§ 1 bis 19

des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit

folgenden Besonderheiten

1. Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.

2. Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen

dem Einzelrichter.

3. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht

kann jedoch die Öffentlichkeit nach der

Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen,

wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden

müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit

gedeckt wären.

4. Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben

Vermögenswerte beziehen, ist nur ein

einziges Verfahren durchzuführen.

5. Verfahren über mehrere Vermögenswerte

sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich

die Erledigung vereinfacht oder

beschleunigt wird.

6. Die Bestimmungen der §§ 266 bis 389 der

Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.

7. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.

8. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof

ist aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen

Beurteilung der Sache auch gegen eine

bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes

zulässig. Auf einen solchen Rekurs

ist der § 10 des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen nicht anzuwenden.

(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über

Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz

anhängig gemacht werden, ist ausschließlich

das Handelsgericht Wien zuständig.

§ 7. (1) Ein Verfahren nach § 6 Abs. 1 ist nur

über angemeldete oder öffentlich verwaltete Vermögenswerte

und nur auf Antrag einzuleiten.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 1 vor,

so ist der Bund verpflichtet, den Antrag unverzüglich

zu stellen.

(3) Der Antrag kann auch jederzeit von demjenigen

gestellt werden, der ein ihm zustehendes

Recht an diesen Vermögenswerten bescheinigt.

(4) Die Anträge haben die Vermögenswerte

zu bezeichnen, für die die Einleitung des Feststellungsverfahrens

begehrt wird und eine Begründung

zu enthalten, warum die Voraussetzungen

zu ihrer Erfassung und Abwicklung vorliegen.

In einem nicht vom Bund gestellten Antrag

sind auch die Gründe anzuführen, auf die

der Antragsteller seine Rechte an den Vermögenswerten

stützt; ein solcher Antrag ist in zweifacher

Ausfertigung einzubringen, wovon eine

Ausfertigung dem Bund zuzustellen ist.

§ 8. (1) Das Gericht hat nach Eröffnung des

Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen.

Auf den Verwalter sind die §§ 80 bis 86,

125 und 126 der Konkursordnung sinngemäß

anzuwenden.

(2) In Verfahren, die nach § 6 Abs. 2 Z. 5

verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter

zu bestellen, sofern dem nicht triftige

Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle

Vermögenswerte, deren Wert je 5000 S nicht

übersteigt.

(3) Wer in einer im § 3 Abs. 1 genannten

Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat

diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung

der Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten

Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen

Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch

dann, wenn das Recht zur Innehabung auf

Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur

Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein

Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (§§ 14

und 15).

(4) Die öffentliche Verwaltung ist von Amts

wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter

die verwalteten Vermögenswerte dem

nach Abs. 1 bestellten Verwalter übergeben hat.

§ 9. (1) Der Verwalter hat die Vermögenswerte

unter Beachtung der Interessen der Eigentümer

zu verwalten und eine Beschreibung der Vermögenswerte

zusammen mit den sonstigen bekannten

Angaben (§ 5) im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" dreimal mit der Aufforderung

zu verlautbaren,

1. Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten

und

2. Gläubigeransprüche, die vor Einleitung des

Verfahrens mit Beziehung auf diese Vermögenswerte

entstanden sind,

beim Handelsgericht Wien oder bei ihm spätestens

an einem von ihm festgesetzten Tag anzumelden

und darzutun; zwischen der letzten Verlautbarung

und diesem Tag muß mindestens ein Zeitraum

von sechs Monaten und darf höchstens ein

solcher von einem Jahr liegen.

(2) Eigentumsrechte und Gläubigeransprüche

können von Kuratoren nach § 276 ABGB nur

für bekannte Pflegebefohlene angemeldet werden.

(3) Wurde ein Antrag auf Einleitung eines

Verfahrens nach diesem Abschnitt gestellt, so ist

die Geltendmachung von Eigentumsrechten und

Gläubigeransprüchen in anderer Weise als nach

diesem Bundesgesetz unzulässig, es sei denn, der

Antrag ist rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen

worden.

(4) Unter Eigentumsrechten (Abs. 1 Z. 1) im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind Rechte an den

Vermögenswerten zu verstehen, die sich aus der

seinerzeitigen Mitgliedschaft an der ausländischen

juristischen Person (§§ 1 und 2) ergeben, gleichgültig,

ob sie in dinglichen oder obligatorischen

Rechten bestehen.

(5) Als Gläubigeransprüche (Abs. 1 Z. 2) gelten

auch Ansprüche aus Spareinlagen gemäß § 22

des Kreditwesengesetzes 1939, DRGBl. I S. 1955,

die vor dem 8. Mai 1945 bei einem Kreditinstitut

begründet worden sind, auf dessen Vermögen

die Voraussetzungen des § 1 zutreffen;

hingegen gelten nicht als Gläubigeransprüche

dingliche Rechte und Bestandsrechte an Liegenschaften,

ausgenommen Pfandrechte.

§ 10. Wurde für mehrere Vermögenswerte,

deren Werte je 5000 S nicht übersteigen, nur

ein Verwalter bestellt, so sind diese in einer

einzigen gemeinsamen Verlautbarung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die

Verlautbarung hat frühestens nach Ablauf eines

Jahres, längstens vor Ablauf von drei Jahren

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu erfolgen. Auf die Verlautbarung sind die

Bestimmungen des § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;

ihre Kosten sind aus den Vermögenswerten

anteilsmäßig zu entrichten.

§ 11. (1) Die Anmeldung von Eigentumsrechten

und Gläubigeransprüchen muß bei sonstigem Verlust

spätestens am letzten Tag der Anmeldungsfrist

(§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder

beim Verwalter eingelangt sein.

(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die

Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft oder an

einer bergrechtlichen Gewerkschaft, so sind die

Aktien oder Kuxe im Feststellungsverfahren vorzulegen.

Ist eine Vorlage dieser Urkunden nicht

möglich, so kann die Mitgliedschaft durch andere

geeignete Unterlagen bewiesen werden.

(3) Auf die sich aus Abs. 1 ergebenden Folgen

ist in jeder Verlautbarung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" hinzuweisen.

§ 12. Nach der ersten Verlautbarung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sind anhängige

Rechtsstreitigkeiten, die Eigentumsrechte an den

Vermögenswerten betreffen, auf Antrag oder

von Amts wegen durch Beschluß einzustellen

und die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten

gegenseitig aufzuheben. Der Beschluß ist

den Parteien zuzustellen.

§ 13. (1) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist

(§ 9 Abs. 1) hat das Gericht festzustellen, zu

welchem Anteil Eigentumsrechte an den Vermögenswerten

einem Anmelder zustehen oder

als heimfällig dem Bund zufallen.

(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die

Mitgliedschaft an einer Genossenschaft und ist

der Miteigentumsanteil nicht feststellbar oder ist

er nur mit unvertretbarem Aufwand zu erheben,

so steht einem Genossenschafter als Miteigentumsrecht

ein Anspruch in der Höhe der geleisteten

Einlage zu.

(3) Vorschriften des Heimatstaates (§ 1), die

ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und

Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen

(vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz,

BGBl. Nr. 188/1954), sind zu beachten.

§ 14. Dem Bund fallen als heimfällig zu

1. Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb

der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim

Handelsgericht Wien oder beim Verwalter

angemeldet worden sind;

2. Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich

welcher die Feststellung der Eigentumsrechte

(§ 13) rechtskräftig abgewiesen worden ist;

3. Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit

der Ermittlung von Eigentumsrechten an

Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil

in festen Beträgen festzustellen

ist (§ 13 Abs. 2).

§ 15. (1) Ein Gläubiger, der seinen Anspruch

(§ 9 Abs. 1 Z. 2) zivilrechtlicher Art fristgerecht

angemeldet hat, muß, sofern der Verwalter den

Anspruch nicht anerkennt, die Feststellung dieses

Anspruches bei sonstigem Verlust durch Klage

gegen den Verwalter erwirken. Die Klage kann

frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der

Anmeldung des Anspruchs, wenn aber der Verwalter

früher bestreitet, bereits zu diesem Zeitpunkt

erhoben werden. Die Klage ist binnen

sechs Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt

mit dem Zeitpunkt, mit dem die Klage erhoben

werden kann, frühestens jedoch mit dem Ende

der Anmeldungsfrist,

(2) Nach der ersten Verlautbarung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" sind Rechtsstreitigkeiten

und Exekutionsverfahren, die von Gläubigern

wegen ihrer Ansprüche (§ 9 Abs. 1 Z. 2)

vorher anhängig gemacht worden sind, auf Antrag

oder von Amts wegen zu unterbrechen

beziehungsweise einzustellen. Die Rechtsstreitigkeiten

sind auf Antrag gegen den Verwalter

fortzusetzen. Der Fortsetzungsantrag ist bei

sonstigem Verlust des Gläubigeranspruchs zu stellen;

der Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Der Verwalter darf einen Gläubigeranspruch

nur mit Genehmigung des Gerichtes anerkennen.

Dieses darf die Genehmigung nur dann erteilen,

wenn der Bestand der Forderung mit dem anzuerkennenden

Betrag unbedenklich ist, ohne daß

hierüber ein Beweisverfahren abzuführen ist.

(4) Der Bund und diejenigen Personen, deren

Eigentumsrechte rechtskräftig festgestellt worden

sind, können Verfahren nach Abs. 1 und 2 als

Nebenintervenienten beitreten. Der Verwalter

hat den Bund zu Handen der Finanzprokuratur

und diejenigen Personen, deren rechtskräftig

festgestellte Eigentumsrechte vermutlich einen

Wert von mehr als 5000 S haben, von Verfahren

nach Abs. 1 und 2 zu verständigen.

§ 16. Ohne Rüdssicht auf ruhende Verfahren

hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen

Feststellung oder der Anerkennung aller

sonstigen Gläubigeransprüche (§ 15) das Verteilungsverfahren

zu eröffnen.

§ 17. (1) Aus den Vermögenswerten sind vorerst

die Kosten der Anmeldung, Feststellung und

Abwicklung zu berichtigen.

(2) Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten

gelten alle Kosten, die unter

sinngemäßer Anwendung des § 46 der Konkursordnung

als Masseforderungen anzusehen sind.

§ 18. Der Verwalter hat nach Berichtigung

der im § 17 genannten Kosten und nach Befriedigung

der von ihm anerkannten und der vom

Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung

über die verbliebene Masse zu legen.

§ 19. Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung

der Kosten und zur Befriedigung der

Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte

zu veräußern und auf Grund eines vom

Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs

kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung

gilt der § 119 Abs. 1 und 2 der Konkursordnung

sinngemäß.

§ 20. (1) Wenn von den gerichtlich festgestellten

Miteigentümern (§ 13 Abs. 1) nicht einhellig

ein anderes vereinbart ist, hat der Verwalter

nach gerichtlicher Genehmigung der

Zwischenrechnung die verbliebenen Vermögenswerte

bestmöglich freihändig zu verkaufen,

Liegenschaften jedoch freiwillig feil zu bieten.

Der Verwalter hat dem Gericht einen Entwurf

über die Verteilung der Masse vorzulegen.

(2) Übersteigen die Miteigentumsrechte an

Genossenschaften, die in festen Beträgen festgestellt

worden sind, die Masse, so sind sie verhältnismäßig

zu kürzen.

(3) Auf Grund des genehmigten Verteilungsentwurfs

hat der Verwalter die Masse zu verteilen

und Schlußrechnung zu legen.

§ 21. (1) Die Verteilungsentwürfe, die

Zwischenrechnung und die Schlußrechnung bedürfen

der gerichtlichen Genehmigung.

(2) Beschlüssen, mit denen Verteilungsentwürfe

genehmigt werden, sind bei der Zustellung

Ausfertigungen des genehmigten Verteilungsentwurfs

anzuschließen. Beschlüsse, mit denen Verteilungsentwürfe

nach § 19 genehmigt werden,

sind auch den Gläubigern zuzustellen.

(3) Wenn dies wegen der Schwierigkeit der

Verteilung oder aus ähnlichen Gründen zur

Sicherung der Rechte der Beteiligten zweckmäßig

ist, hat das Gericht diejenigen Personen, denen

der Genehmigungsbeschluß zuzustellen ist, von

der Vorlage des Verteilungsentwurfs mit dem

Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht,

in diesen Einsicht zu nehmen und binnen

14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen.

§ 22. Der Verwalter ist zu entheben, wenn

er seine Tätigkeit vollendet hat.

ABSCHNITT III

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

wer

1. der im § 3 verfügten Anmeldepflicht nicht

oder nicht fristgerecht nachkommt;

2. in einer im § 3 genannten Beziehung zu

den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich

eines Rechtes zu ihrer Innehabung

nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter

zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung

unverzüglich übergibt;

3. durch Handlungen oder Unterlassungen

Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung

oder Abwicklung auf eine andere als in Z. 1

bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht

den Tatbestand einer nach den Bestimmungen

des StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu verfolgenden

strafbaren Handlung bildet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 24. Verwaltungsübertretungen sind von den

Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe

bis zu 90000 S, höchstens jedoch bis zur Höhe

des Wertes der Vermögenswerte, die Gegenstand

dieses Verfahrens sind, zu bestrafen.

§ 25. (1) Für das gerichtliche Verfahren (§ 6

Abs. 1 und 2) ist eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Der Verwalter hat vor Beendigung des

Verfahrens eine aufgegliederte Berechnungsgrundlage

für die Pauschalgebühr vorzulegen. Die

Pauschalgebühr richtet sich nach dem gemeinen

Wert der zum Zeitpunkt der Einleitung des

Verfahrens verwahrten Vermögenswerte, zu dessen

Ermittlung eine überschlägige Bewertung der

einzelnen Vermögensbestandteile zulässig ist.

Wenn jedoch im Verlaufe des Verfahrens eine

gerichtliche Schätzung der Vermögenswerte vorgenommen

worden oder deren Verkauf erfolgt

ist, so ist das Ergebnis der Schätzung oder der

Verkaufserlös für die Berechnung der Pauschalgebühr

heranzuziehen. Das Gericht hat die Berechnungsgrundlage

zu überprüfen, als richtig

zu bestätigen oder richtigzustellen.

(2) Die Pauschalgebühr beträgt 1 vom Hundert

und ist vom Verwalter aus den vorhandenen

Vermögenswerten zu entrichten. Neben der

Pauschalgebühr ist eine Eingaben-, Protokoll- oder

Entscheidungsgebühr nicht zu entrichten.

(3) Die Einbringung der Gerichtsgebühren und

-kosten richtet sich nach den Bestimmungen des

Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl.

Nr. 288.

§ 26. (1) Bei der Feststellung von Gläubigeransprüchen

und von Miteigentumsanteilen an

Genossenschaften ist für die Umrechnung ausländischer

Währungen in Schilling der am ersten

Tag nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse ausgewiesene

Devisenmittelkurs maßgebend.

(2) 100 tschechische oder tschechoslowakische

Kronen alter Währung (Kc und Kcs bis 1. Juni

1953) und 100 slowakische Kronen sind bei der

Umrechnung mit 10 Reichsmark (RM) = 10 Schilling

anzusetzen.

(3) Erfolgt die Umrechnung zur Feststellung

von Ansprüchen aus Spareinlagen, so sind die

RM-Beträge um 60 vom Hundert zu kürzen

und sodann im Verhältnis 1 :1 in Schilling umzurechnen.

§ 27. Durch Art. 3 Abs. 1 des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur

Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher

Fragen, BGBl. Nr. 451/1975, sind

Rechte Dritter an Vermögenswerten nicht berührt

worden.

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der §§ 6 bis 22, des § 25

und des § 27, soweit sich diese auf die Tätigkeit

der Gerichte und das gerichtliche Verfahren beziehen,

der Bundesminister für Justiz, und hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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