713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Erfassung
§ 1. Wurde Vermögen einer ausländischen
juristischen Person oder wurden Anteilsrechte
an einer solchen Person in der Zeit vom 1. September
1939 bis zum 27. Juli 1955 durch das
Recht ihres Heimatstaates konfisziert oder auf
eine andere Weise entschädigungslos enteignet,
so sind die in Österreich befindlichen Vermögenschaften,
Rechte und Interessen (im folgenden
Vermögenswerte genannt) einer solchen ausländischen
juristischen Person — ausgenommen
kirchlicher juristischer Personen — nach diesem
Bundesgesetz zu erfassen und abzuwickeln.
Rechtshandlungen über Vermögenswerte, die bisher
nach österreichischem Recht wirksam gesetzt
worden sind, bleiben unberührt.
§ 2. Eine ausländische juristische Person im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Personen- oder
Vermögensverbindung, die im Zeitpunkt
einer Maßnahme nach § 1 ihren Sitz außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich gehabt hat
und nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden
Recht im eigenen Namen Rechte und Pflichten
erwerben konnte.
§ 3. (1) Wer im § 1 genannte Vermögenswerte
verwahrt, verwaltet, besitzt, nutzt oder auf
Grund welchen Titels immer in seiner Verfügungsmacht
hat oder wer auf Grund eines unregelmäßigen
Verwahrungsvertrages Schuldner
solcher Vermögenswerte ist, hat diese innerhalb
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes beim Bundesministerium für
Finanzen anzumelden.
(2) Von der Pflicht zur Anmeldung gemäß
Abs. 1 ausgenommen sind die nach dem Verwaltergesetz,
BGBl. Nr. 100/1953, bestellten
öffentlichen Verwalter hinsichtlich der unter
ihrer Verwaltung stehenden Vermögenswerte
sowie Kreditunternehmungen hinsichtlich derjenigen
Vermögenswerte, die sie für einen öffentlichen
Verwalter verwahren.
(3) Eine Anmeldung ist auch dann zu erstatten,
wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen.
Die Gründe hiefür sind in der Anmeldung anzugeben.
(4) Zur Anmeldung ist berechtigt, wer das
Vorhandensein von Vermögenswerten, deren
Verbleib und ein ihm an diesen zustehendes
Recht bescheinigt; dieses Recht zur Anmeldung
erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
§ 4. (1) Die Anmeldung hat den Namen und
die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung
der Vermögenswerte und den Namen und die
Anschrift der ausländischen juristischen Person
zu enthalten (§ 2).
(2) Auf Verlangen des Bundesministeriums für
Finanzen haben die im § 3 genannten Personen
alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen darf
demjenigen, der ein Recht an Vermögenswerten
bescheinigt, für die ein Antrag zur Feststellung
der Eigentümer und Gläubiger (§ 7) nicht gestellt
worden ist, Auskünfte über Anmeldungen
nicht unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit
verweigern.
ABSCHNITT II
Feststellung, Verwaltung und Verteilung
§ 6. (1) Für das Verfahren zur Feststellung
der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte
sowie zu deren Verwaltung und Verteilung
ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
(2) Für dieses Verfahren gelten die §§ 1 bis 19
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit
folgenden Besonderheiten
1. Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.
2. Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen
dem Einzelrichter.
3. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht
kann jedoch die Öffentlichkeit nach der
Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen,
wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden
müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit
gedeckt wären.
4. Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben
Vermögenswerte beziehen, ist nur ein
einziges Verfahren durchzuführen.
5. Verfahren über mehrere Vermögenswerte
sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich
die Erledigung vereinfacht oder
beschleunigt wird.
6. Die Bestimmungen der §§ 266 bis 389 der
Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
7. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
8. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof
ist aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen
Beurteilung der Sache auch gegen eine
bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes
zulässig. Auf einen solchen Rekurs
ist der § 10 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen nicht anzuwenden.
(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über
Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz
anhängig gemacht werden, ist ausschließlich
das Handelsgericht Wien zuständig.
§ 7. (1) Ein Verfahren nach § 6 Abs. 1 ist nur
über angemeldete oder öffentlich verwaltete Vermögenswerte
und nur auf Antrag einzuleiten.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 1 vor,
so ist der Bund verpflichtet, den Antrag unverzüglich
zu stellen.
(3) Der Antrag kann auch jederzeit von demjenigen
gestellt werden, der ein ihm zustehendes
Recht an diesen Vermögenswerten bescheinigt.
(4) Die Anträge haben die Vermögenswerte
zu bezeichnen, für die die Einleitung des Feststellungsverfahrens
begehrt wird und eine Begründung
zu enthalten, warum die Voraussetzungen
zu ihrer Erfassung und Abwicklung vorliegen.
In einem nicht vom Bund gestellten Antrag
sind auch die Gründe anzuführen, auf die
der Antragsteller seine Rechte an den Vermögenswerten
stützt; ein solcher Antrag ist in zweifacher
Ausfertigung einzubringen, wovon eine
Ausfertigung dem Bund zuzustellen ist.
§ 8. (1) Das Gericht hat nach Eröffnung des
Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen.
Auf den Verwalter sind die §§ 80 bis 86,
125 und 126 der Konkursordnung sinngemäß
anzuwenden.
(2) In Verfahren, die nach § 6 Abs. 2 Z. 5
verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter
zu bestellen, sofern dem nicht triftige
Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle
Vermögenswerte, deren Wert je 5000 S nicht
übersteigt.
(3) Wer in einer im § 3 Abs. 1 genannten
Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat
diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung
der Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten
Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen
Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch
dann, wenn das Recht zur Innehabung auf
Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur
Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein
Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (§§ 14
und 15).
(4) Die öffentliche Verwaltung ist von Amts
wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter
die verwalteten Vermögenswerte dem
nach Abs. 1 bestellten Verwalter übergeben hat.
§ 9. (1) Der Verwalter hat die Vermögenswerte
unter Beachtung der Interessen der Eigentümer
zu verwalten und eine Beschreibung der Vermögenswerte
zusammen mit den sonstigen bekannten
Angaben (§ 5) im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" dreimal mit der Aufforderung
zu verlautbaren,
1. Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten
und
2. Gläubigeransprüche, die vor Einleitung des
Verfahrens mit Beziehung auf diese Vermögenswerte
entstanden sind,
beim Handelsgericht Wien oder bei ihm spätestens
an einem von ihm festgesetzten Tag anzumelden
und darzutun; zwischen der letzten Verlautbarung
und diesem Tag muß mindestens ein Zeitraum
von sechs Monaten und darf höchstens ein
solcher von einem Jahr liegen.
(2) Eigentumsrechte und Gläubigeransprüche
können von Kuratoren nach § 276 ABGB nur
für bekannte Pflegebefohlene angemeldet werden.
(3) Wurde ein Antrag auf Einleitung eines
Verfahrens nach diesem Abschnitt gestellt, so ist
die Geltendmachung von Eigentumsrechten und
Gläubigeransprüchen in anderer Weise als nach
diesem Bundesgesetz unzulässig, es sei denn, der
Antrag ist rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen
worden.
(4) Unter Eigentumsrechten (Abs. 1 Z. 1) im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind Rechte an den
Vermögenswerten zu verstehen, die sich aus der
seinerzeitigen Mitgliedschaft an der ausländischen
juristischen Person (§§ 1 und 2) ergeben, gleichgültig,
ob sie in dinglichen oder obligatorischen
Rechten bestehen.
(5) Als Gläubigeransprüche (Abs. 1 Z. 2) gelten
auch Ansprüche aus Spareinlagen gemäß § 22
des Kreditwesengesetzes 1939, DRGBl. I S. 1955,
die vor dem 8. Mai 1945 bei einem Kreditinstitut
begründet worden sind, auf dessen Vermögen
die Voraussetzungen des § 1 zutreffen;
hingegen gelten nicht als Gläubigeransprüche
dingliche Rechte und Bestandsrechte an Liegenschaften,
ausgenommen Pfandrechte.
§ 10. Wurde für mehrere Vermögenswerte,
deren Werte je 5000 S nicht übersteigen, nur
ein Verwalter bestellt, so sind diese in einer
einzigen gemeinsamen Verlautbarung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die
Verlautbarung hat frühestens nach Ablauf eines
Jahres, längstens vor Ablauf von drei Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu erfolgen. Auf die Verlautbarung sind die
Bestimmungen des § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;
ihre Kosten sind aus den Vermögenswerten
anteilsmäßig zu entrichten.
§ 11. (1) Die Anmeldung von Eigentumsrechten
und Gläubigeransprüchen muß bei sonstigem Verlust
spätestens am letzten Tag der Anmeldungsfrist
(§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder
beim Verwalter eingelangt sein.
(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die
Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft oder an
einer bergrechtlichen Gewerkschaft, so sind die
Aktien oder Kuxe im Feststellungsverfahren vorzulegen.
Ist eine Vorlage dieser Urkunden nicht
möglich, so kann die Mitgliedschaft durch andere
geeignete Unterlagen bewiesen werden.
(3) Auf die sich aus Abs. 1 ergebenden Folgen
ist in jeder Verlautbarung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" hinzuweisen.
§ 12. Nach der ersten Verlautbarung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sind anhängige
Rechtsstreitigkeiten, die Eigentumsrechte an den
Vermögenswerten betreffen, auf Antrag oder
von Amts wegen durch Beschluß einzustellen
und die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten
gegenseitig aufzuheben. Der Beschluß ist
den Parteien zuzustellen.
§ 13. (1) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist
(§ 9 Abs. 1) hat das Gericht festzustellen, zu
welchem Anteil Eigentumsrechte an den Vermögenswerten
einem Anmelder zustehen oder
als heimfällig dem Bund zufallen.
(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die
Mitgliedschaft an einer Genossenschaft und ist
der Miteigentumsanteil nicht feststellbar oder ist
er nur mit unvertretbarem Aufwand zu erheben,
so steht einem Genossenschafter als Miteigentumsrecht
ein Anspruch in der Höhe der geleisteten
Einlage zu.
(3) Vorschriften des Heimatstaates (§ 1), die
ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und
Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen
(vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz,
BGBl. Nr. 188/1954), sind zu beachten.
§ 14. Dem Bund fallen als heimfällig zu
1. Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb
der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim
Handelsgericht Wien oder beim Verwalter
angemeldet worden sind;
2. Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich
welcher die Feststellung der Eigentumsrechte
(§ 13) rechtskräftig abgewiesen worden ist;
3. Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit
der Ermittlung von Eigentumsrechten an
Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil
in festen Beträgen festzustellen
ist (§ 13 Abs. 2).
§ 15. (1) Ein Gläubiger, der seinen Anspruch
(§ 9 Abs. 1 Z. 2) zivilrechtlicher Art fristgerecht
angemeldet hat, muß, sofern der Verwalter den
Anspruch nicht anerkennt, die Feststellung dieses
Anspruches bei sonstigem Verlust durch Klage
gegen den Verwalter erwirken. Die Klage kann
frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der
Anmeldung des Anspruchs, wenn aber der Verwalter
früher bestreitet, bereits zu diesem Zeitpunkt
erhoben werden. Die Klage ist binnen
sechs Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, mit dem die Klage erhoben
werden kann, frühestens jedoch mit dem Ende
der Anmeldungsfrist,
(2) Nach der ersten Verlautbarung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" sind Rechtsstreitigkeiten
und Exekutionsverfahren, die von Gläubigern
wegen ihrer Ansprüche (§ 9 Abs. 1 Z. 2)
vorher anhängig gemacht worden sind, auf Antrag
oder von Amts wegen zu unterbrechen
beziehungsweise einzustellen. Die Rechtsstreitigkeiten
sind auf Antrag gegen den Verwalter
fortzusetzen. Der Fortsetzungsantrag ist bei
sonstigem Verlust des Gläubigeranspruchs zu stellen;
der Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Der Verwalter darf einen Gläubigeranspruch
nur mit Genehmigung des Gerichtes anerkennen.
Dieses darf die Genehmigung nur dann erteilen,
wenn der Bestand der Forderung mit dem anzuerkennenden
Betrag unbedenklich ist, ohne daß
hierüber ein Beweisverfahren abzuführen ist.
(4) Der Bund und diejenigen Personen, deren
Eigentumsrechte rechtskräftig festgestellt worden
sind, können Verfahren nach Abs. 1 und 2 als
Nebenintervenienten beitreten. Der Verwalter
hat den Bund zu Handen der Finanzprokuratur
und diejenigen Personen, deren rechtskräftig
festgestellte Eigentumsrechte vermutlich einen
Wert von mehr als 5000 S haben, von Verfahren
nach Abs. 1 und 2 zu verständigen.
§ 16. Ohne Rüdssicht auf ruhende Verfahren
hat das Gericht nach der rechtskräftigen gerichtlichen
Feststellung oder der Anerkennung aller
sonstigen Gläubigeransprüche (§ 15) das Verteilungsverfahren
zu eröffnen.
§ 17. (1) Aus den Vermögenswerten sind vorerst
die Kosten der Anmeldung, Feststellung und
Abwicklung zu berichtigen.
(2) Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten
gelten alle Kosten, die unter
sinngemäßer Anwendung des § 46 der Konkursordnung
als Masseforderungen anzusehen sind.
§ 18. Der Verwalter hat nach Berichtigung
der im § 17 genannten Kosten und nach Befriedigung
der von ihm anerkannten und der vom
Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung
über die verbliebene Masse zu legen.
§ 19. Reichen die Vermögenswerte zur Berichtigung
der Kosten und zur Befriedigung der
Forderungen nicht aus, so sind die Vermögenswerte
zu veräußern und auf Grund eines vom
Verwalter zu erstellenden Verteilungsentwurfs
kridamäßig zu verteilen; für die Veräußerung
gilt der § 119 Abs. 1 und 2 der Konkursordnung
sinngemäß.
§ 20. (1) Wenn von den gerichtlich festgestellten
Miteigentümern (§ 13 Abs. 1) nicht einhellig
ein anderes vereinbart ist, hat der Verwalter
nach gerichtlicher Genehmigung der
Zwischenrechnung die verbliebenen Vermögenswerte
bestmöglich freihändig zu verkaufen,
Liegenschaften jedoch freiwillig feil zu bieten.
Der Verwalter hat dem Gericht einen Entwurf
über die Verteilung der Masse vorzulegen.
(2) Übersteigen die Miteigentumsrechte an
Genossenschaften, die in festen Beträgen festgestellt
worden sind, die Masse, so sind sie verhältnismäßig
zu kürzen.
(3) Auf Grund des genehmigten Verteilungsentwurfs
hat der Verwalter die Masse zu verteilen
und Schlußrechnung zu legen.
§ 21. (1) Die Verteilungsentwürfe, die
Zwischenrechnung und die Schlußrechnung bedürfen
der gerichtlichen Genehmigung.
(2) Beschlüssen, mit denen Verteilungsentwürfe
genehmigt werden, sind bei der Zustellung
Ausfertigungen des genehmigten Verteilungsentwurfs
anzuschließen. Beschlüsse, mit denen Verteilungsentwürfe
nach § 19 genehmigt werden,
sind auch den Gläubigern zuzustellen.
(3) Wenn dies wegen der Schwierigkeit der
Verteilung oder aus ähnlichen Gründen zur
Sicherung der Rechte der Beteiligten zweckmäßig
ist, hat das Gericht diejenigen Personen, denen
der Genehmigungsbeschluß zuzustellen ist, von
der Vorlage des Verteilungsentwurfs mit dem
Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht,
in diesen Einsicht zu nehmen und binnen
14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen.
§ 22. Der Verwalter ist zu entheben, wenn
er seine Tätigkeit vollendet hat.
ABSCHNITT III
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wer
1. der im § 3 verfügten Anmeldepflicht nicht
oder nicht fristgerecht nachkommt;
2. in einer im § 3 genannten Beziehung zu
den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich
eines Rechtes zu ihrer Innehabung
nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter
zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung
unverzüglich übergibt;
3. durch Handlungen oder Unterlassungen
Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung
oder Abwicklung auf eine andere als in Z. 1
bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht
den Tatbestand einer nach den Bestimmungen
des StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu verfolgenden
strafbaren Handlung bildet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 24. Verwaltungsübertretungen sind von den
Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe
bis zu 90000 S, höchstens jedoch bis zur Höhe
des Wertes der Vermögenswerte, die Gegenstand
dieses Verfahrens sind, zu bestrafen.
§ 25. (1) Für das gerichtliche Verfahren (§ 6
Abs. 1 und 2) ist eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Der Verwalter hat vor Beendigung des
Verfahrens eine aufgegliederte Berechnungsgrundlage
für die Pauschalgebühr vorzulegen. Die
Pauschalgebühr richtet sich nach dem gemeinen
Wert der zum Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens verwahrten Vermögenswerte, zu dessen
Ermittlung eine überschlägige Bewertung der
einzelnen Vermögensbestandteile zulässig ist.
Wenn jedoch im Verlaufe des Verfahrens eine
gerichtliche Schätzung der Vermögenswerte vorgenommen
worden oder deren Verkauf erfolgt
ist, so ist das Ergebnis der Schätzung oder der
Verkaufserlös für die Berechnung der Pauschalgebühr
heranzuziehen. Das Gericht hat die Berechnungsgrundlage
zu überprüfen, als richtig
zu bestätigen oder richtigzustellen.
(2) Die Pauschalgebühr beträgt 1 vom Hundert
und ist vom Verwalter aus den vorhandenen
Vermögenswerten zu entrichten. Neben der
Pauschalgebühr ist eine Eingaben-, Protokoll- oder
Entscheidungsgebühr nicht zu entrichten.
(3) Die Einbringung der Gerichtsgebühren und
-kosten richtet sich nach den Bestimmungen des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl.
Nr. 288.
§ 26. (1) Bei der Feststellung von Gläubigeransprüchen
und von Miteigentumsanteilen an
Genossenschaften ist für die Umrechnung ausländischer
Währungen in Schilling der am ersten
Tag nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse ausgewiesene
Devisenmittelkurs maßgebend.
(2) 100 tschechische oder tschechoslowakische
Kronen alter Währung (Kc und Kcs bis 1. Juni
1953) und 100 slowakische Kronen sind bei der
Umrechnung mit 10 Reichsmark (RM) = 10 Schilling
anzusetzen.
(3) Erfolgt die Umrechnung zur Feststellung
von Ansprüchen aus Spareinlagen, so sind die
RM-Beträge um 60 vom Hundert zu kürzen
und sodann im Verhältnis 1 :1 in Schilling umzurechnen.
§ 27. Durch Art. 3 Abs. 1 des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur
Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher
Fragen, BGBl. Nr. 451/1975, sind
Rechte Dritter an Vermögenswerten nicht berührt
worden.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der §§ 6 bis 22, des § 25
und des § 27, soweit sich diese auf die Tätigkeit
der Gerichte und das gerichtliche Verfahren beziehen,
der Bundesminister für Justiz, und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Finanzen betraut.