713. Verordnung: Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, und
des § 10 des EFTA-Durchführungsgesetzes 1973,
BGBl. Nr. 118, wird verordnet
§ 1. Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren
zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
nach
dem Abkommen (EWG) im Sinne des § 1 lit. a
des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes,
dem Abkommen (EGKS) im Sinne des § 1 lit. b
des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes,
den Übereinkommen im Sinne des § 1 lit. a
des EFTA-Durchführungsgesetzes 1973
zu bewilligen.
§ 2. (1) Eine Bewilligung nach § 1 ist nur Personen
zu erteilen, die
a) kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen
und
b) Gewähr dafür bieten, daß sie die für die
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
maßgebenden Bestimmungen der
im § 1 genannten völkerrechtlichen Verträge
und die zu deren Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften einhalten.
(2) Für die Erteilung der Bewilligung sind die
Zollämter erster Klasse zuständig.
§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1
Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur"
genannt, steht unter besonderer Zollaufsicht
nach § 26 des Zollgesetzes 1955 im Sinne
des § 7 Abs. 4 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes
und im Sinne des § 4 Abs. 4 des
EFTA-Durchführungsgesetzes 1973.
(2) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,
die Vordrucke der Warenverkehrsbescheinigungen
entsprechend den im § 1 genannten Verträgen
und den zu deren Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften sorgfältig, vollständig und
wahrheitsgemäß auszufüllen.
(3) Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt,
ohne Mitwirkung der Zollbehörde die von ihm
entsprechend Abs. 2 ausgefüllten Warenverkehrsbescheinigungen
und Anträge zu diesen
durch Abdruck des in der Anlage abgebildeten
Sonderstempels in der für den Sichtvermerk der
Zollbehörde bestimmten Rubrik zu versehen,
wenn die für die betreffende Warenverkehrsbescheinigung
maßgebenden Bestimmungen des jeweils
anwendbaren, im § 1 genannten Vertrages
erfüllt sind. Macht er von dieser Ermächtigung
Gebrauch, so darf er überdies zutreffendenfalls
den Vermerk gemäß Art. 20 des Beschlusses
Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses Österreich-
EWG, BGBl. Nr. 316/1973, gemäß Art. 20 des
Beschlusses Nr. 20/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation betreffend die
Anwendung des Art. 4 und des Anhangs B des
Übereinkommens, BGBl. Nr. 189/1974, oder gemäß
Beschluß Nr. 12/1973 des Gemeinsamen
Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland
betreffend die Anwendung des Art. 4 und des
Anhangs B des Übereinkommens, BGBl. Nr. 192/
1974, in der Rubrik „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung
mit dem Abdruck des in
der Anlage abgebildeten Sonderstempels versehen.
(4) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,
die von ihm ausgefüllten und nach Abs. 3 mit
dem Sonderstempel versehenen Anträge auf Ausstellung
einer Warenverkehrsbescheinigung und
alle nach der Lage des Einzelfalles erforderlichen
und geeigneten Unterlagen für die Überprüfung
der Ursprungseigenschaft der Waren, für die eine
Warenverkehrsbescheinigung im vereinfachten
Verfahren ausgestellt worden ist, drei Jahre ab
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung aufzubewahren.
§ 4. Die Bewilligung ist zu widerrufen,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse,
die für ihre Erteilung maßgebend waren,
geändert haben oder
b) wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt
worden ist oder
c) wenn den auf erlegten Verpflichtungen nicht
entsprochen worden ist.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 185/
1973, über die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen
im vereinfachten Verfahren
tritt mit 31. März 1975 außer Kraft.