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713_1974 AT

713. Verordnung: Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 713. Verordnung: Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren

Auf Grund des § 13 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, und

des § 10 des EFTA-Durchführungsgesetzes 1973,

BGBl. Nr. 118, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren

zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

nach

dem Abkommen (EWG) im Sinne des § 1 lit. a

des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes,

dem Abkommen (EGKS) im Sinne des § 1 lit. b

des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes,

den Übereinkommen im Sinne des § 1 lit. a

des EFTA-Durchführungsgesetzes 1973

zu bewilligen.

§ 2. (1) Eine Bewilligung nach § 1 ist nur Personen

zu erteilen, die

a) kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen

und

b) Gewähr dafür bieten, daß sie die für die

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

maßgebenden Bestimmungen der

im § 1 genannten völkerrechtlichen Verträge

und die zu deren Durchführung erlassenen

Rechtsvorschriften einhalten.

(2) Für die Erteilung der Bewilligung sind die

Zollämter erster Klasse zuständig.

§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1

Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur"

genannt, steht unter besonderer Zollaufsicht

nach § 26 des Zollgesetzes 1955 im Sinne

des § 7 Abs. 4 des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes

und im Sinne des § 4 Abs. 4 des

EFTA-Durchführungsgesetzes 1973.

(2) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,

die Vordrucke der Warenverkehrsbescheinigungen

entsprechend den im § 1 genannten Verträgen

und den zu deren Durchführung erlassenen

Rechtsvorschriften sorgfältig, vollständig und

wahrheitsgemäß auszufüllen.

(3) Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt,

ohne Mitwirkung der Zollbehörde die von ihm

entsprechend Abs. 2 ausgefüllten Warenverkehrsbescheinigungen

und Anträge zu diesen

durch Abdruck des in der Anlage abgebildeten

Sonderstempels in der für den Sichtvermerk der

Zollbehörde bestimmten Rubrik zu versehen,

wenn die für die betreffende Warenverkehrsbescheinigung

maßgebenden Bestimmungen des jeweils

anwendbaren, im § 1 genannten Vertrages

erfüllt sind. Macht er von dieser Ermächtigung

Gebrauch, so darf er überdies zutreffendenfalls

den Vermerk gemäß Art. 20 des Beschlusses

Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses Österreich-

EWG, BGBl. Nr. 316/1973, gemäß Art. 20 des

Beschlusses Nr. 20/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation betreffend die

Anwendung des Art. 4 und des Anhangs B des

Übereinkommens, BGBl. Nr. 189/1974, oder gemäß

Beschluß Nr. 12/1973 des Gemeinsamen

Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland

betreffend die Anwendung des Art. 4 und des

Anhangs B des Übereinkommens, BGBl. Nr. 192/

1974, in der Rubrik „Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung

mit dem Abdruck des in

der Anlage abgebildeten Sonderstempels versehen.

(4) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,

die von ihm ausgefüllten und nach Abs. 3 mit

dem Sonderstempel versehenen Anträge auf Ausstellung

einer Warenverkehrsbescheinigung und

alle nach der Lage des Einzelfalles erforderlichen

und geeigneten Unterlagen für die Überprüfung

der Ursprungseigenschaft der Waren, für die eine

Warenverkehrsbescheinigung im vereinfachten

Verfahren ausgestellt worden ist, drei Jahre ab

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung aufzubewahren.

§ 4. Die Bewilligung ist zu widerrufen,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse,

die für ihre Erteilung maßgebend waren,

geändert haben oder

b) wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt

worden ist oder

c) wenn den auf erlegten Verpflichtungen nicht

entsprochen worden ist.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 185/

1973, über die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

im vereinfachten Verfahren

tritt mit 31. März 1975 außer Kraft.

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