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712_1994 AT

712. Verordnung: Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 712. Verordnung: Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung — FEV

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet

§ 1. Die im Anhang angeführten Fernmelde anlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.

§ 2. Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV's) liegen beim BMöWV, Sektion IV, beim Zulassungsbüro und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden, österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien und österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien.

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