712. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4 und 5
des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/
1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung, hinsichtlich der
§§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof, verordnet
§ 1. Nach § 3 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes
übernimmt das Bundesrechenamt die
Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung
von Entschädigungen für Nebentätigkeiten.
§ 2. Nach § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes
werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes
ausgenommen
1. die Geldleistungen der nicht in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
Bediensteten der Heeresforstverwaltung
Allentsteig;
2. die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen
für Angehörige österreichischer
Einheiten, die zur Hilfeleistung in das
Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
entsandt werden, BGBl.
Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung,
die diesen Bediensteten zur Abgeltung
einer Versicherungsprämie gewährt wird;
3. die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß
dem Bundesgesetz über die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung
in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,
den Versicherungsaufwand nach § 16 des
Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,
sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen
zu leistenden Pauschalbeträge bzw.
Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger.
§ 3. Nach § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes
übernimmt das Bundesrechenamt
1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8
Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu
überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;
2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des
Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden
Geldleistungen für Wehrpflichtige und
deren Angehörige;
3. die Mitwirkung bei der Berechnung und die
Zahlbarstellung der nach § 36 Abs. 1 und 2 des
Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden
Geldleistungen für Wehrpflichtige.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 35/1988, außer
Kraft.