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712_1988 AT

712. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinde Marchtrenk

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 712. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinde Marchtrenk

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße von

alt-km 196,438 bis alt-km 200,070 wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

3. September 1974, BGBl. Nr. 586, bestimmten. —

Abschnitt „Umfahrung Marchtrenk" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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