712_1988
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712. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinde Marchtrenk
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 712. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinde Marchtrenk
1988_712_0 712. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Marktgemeinde Marchtrenk
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße von
alt-km 196,438 bis alt-km 200,070 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
3. September 1974, BGBl. Nr. 586, bestimmten. —
Abschnitt „Umfahrung Marchtrenk" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.