712. Bundesgesetz: Aushilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Anspruch
§ 1. Physischen Personen, die im Zusammenhang
mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges
oder dessen Folgen Vermögensverluste
erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diesem Bundesgesetz
eine einmalige Aushilfe zu gewähren.
§ 2. (1) Vermögensverluste gemäß § 1 sind
durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte
Sachschäden, die entstanden sind
1. innerhalb der Grenzen des österreichischen
Bundesgebietes in der Zeit zwischen dem
1. September 1939 und dem 25. Oktober
1955 durch unmittelbare Kriegseinwirkung
oder durch Handlungen von Streitkräften
oder Dienststellen der alliierten und assoziierten
Mächte oder deren Angehörigen
2. außerhalb der Grenzen des österreichischen
Bundesgebietes
a) durch Umsiedlung oder durch eine im
Zusammenhang mit den Ereignissen des
Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen
stehende Vertreibung oder
b) durch eine auch schon vor Ende des
Zweiten Weltkrieges einsetzende, im Zusammenhang
mit der strukturellen Veränderung
der Volkswirtschaft und der
Gesellschaftsordnung ausländischer Staaten
erfolgte Nationalisierung, Konfiskation
oder sonstige Maßnahme, die in
ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer
entschädigungslosen Enteignung gleichzuhalten
ist.
(2) Zu Abs. 1 Z. 2 zählt auch ein Sachschaden,
der durch unmittelbare Kriegseinwirkung entstanden
ist, weshalb ein Schaden an den zerstörten
Sachen durch die im Abs. 1 Z. 2 angeführten
Ereignisse nicht mehr eintreten konnte.
(3) Ein Sachschaden an dem im Umsiedlungsgebiet
zurückgelassenen Vermögen liegt auch vor,
insoweit ein Umsiedler hiefür Vermögenswerte
als Ersatz erhalten hat, die in der Folge für
ihn wertlos geblieben sind.
(4) In den im Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten
Fällen ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
nicht erforderlich, wenn ein Umsiedler
mit ständigem Aufenthalt in Österreich
die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, aus
dem er umgesiedelt worden ist, und dieser
Staat mit der Republik Österreich einen Vertrag
abgeschlossen hat oder abschließt, in dem
er sich ausdrücklich verpflichtet, für Schäden
von Umsiedlern eine Entschädigung zu leisten.
Für die Beurteilung des ständigen Aufenthaltes
ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
maßgebend.
§ 3. Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der
Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen,
so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945
eingetreten.
§ 4. (1) Vermögensverluste, deren gemeiner
Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in
Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von
1000 RM nicht übersteigt, begründen keinen
Anspruch auf eine Aushilfe.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen
der Anlage zum KVSG, BGBl.
Nr. 127/1958, ausgenommen der Z. 3, auszugehen.
Die Bestimmungen der Z. 7 sind mit
der Maßgabe anzuwenden, daß ein Punkt einer
Reichsmark entspricht.
(3) Ist der Verlust an Sachen eingetreten,
deren Nennwert nicht auf RM lautet, so hat zur
Ermittlung des gemeinen Wertes (Abs. 2) die
Umrechnung in Reichsmark gemäß der Anlage
zu erfolgen.
§ 5. (1) Die Aushilfe ist der Person zu gewähren,
in deren Vermögen der Verlust eingetreten
ist (Geschädigter). Ist der Geschädigte gestorben
bevor die Bundesentschädigungskommission über
den Anspruch entschieden oder der Geschädigte
das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen
hat, so gilt der Ehegatte oder Lebensgefährte
als Geschädigter, der mit dem Verstorbenen
sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes
als auch im Zeitpunkt seines Todes
im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(2) Bei Verlust von Hausrat gelten die im
Zeitpunkt des Schadenseintrittes und der Anmeldung
im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten oder Lebensgefährten, ohne Rücksicht
auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse,
gemeinsam als Geschädigte; ein Anspruch auf
Aushilfe kann jedoch nur von einem Ehegatten
oder Lebensgefährten geltend gemacht werden.
Ist ein Ehegatte oder Lebensgefährte nach Eintritt
des Schadens und vor der Anmeldung des Anspruches
verstorben, so gilt der andere Ehegatte
oder Lebensgefährte allein als Geschädigter.
Leben Ehegatten oder Lebensgefährten, die im
Zeitpunkt des Schadenseintrittes im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben, im Zeitpunkt der
Anmeldung getrennt oder ist die Ehe geschieden,
aufgehoben oder für nächtig erklärt worden,
so gilt jeder für sich als Geschädigter. In diesen
Fällen steht jedem die Hälfte der Aushilfe zu,
es sei denn, daß einer Alleineigentum an dem
verlorenen Hausrat nachweist.
§ 6. Ist der Schaden an Sachen eingetreten,
die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung
im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften
waren, so ist der Schaden als im
Vermögen der Person eingetreten anzusehen,
der die Sachen entzogen wurden.
§ 7. Die Aushilfe beträgt höchstens 15000 S.
Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur
einmal gewährt werden.
§ 8. (1) Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte,
dessen Einkommen (§ 9) das 14fache
des für die Gewährung einer Ausgleichszulage
im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf
Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12000 S
übersteigt.
(2) Bei einem Einkommen bis zur Höhe des
14fachen Richtsatzes (Aushilfemeßbetrag) beträgt
die Aushilfe 15000 S. Übersteigt das Einkommen
den Aushilfemeßbetrag, so vermindert sich die
Aushilfe von 15000 S um den den Aushilfemeßbetrag
übersteigenden Teil des Einkommens.
§ 9. Als Einkommen gilt
1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen
das zu versteuernde Einkommen, welches
dem Anmelder in dem der Anmeldung
vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen
ist,
2. bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag
der inländischen Einkünfte im Sinne des
§ 98 EStG 1972 und alle im Ausland zugeflossenen
Beträge, die den Einkünften gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1972 entsprechen und
dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen
Kalenderjahr zugeflossen sind.
ABSCHNITT II
Verfahren
§ 10. Über Ansprüche auf Gewährung einer
Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz,
BGBl. Nr. 126/1958, errichtete
Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen
der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig
ist.
§ 11. (1) Ansprüche auf Aushilfe sind bei
sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember
1980 bei der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden.
Der Postlauf wird in die Frist nicht
eingerechnet.
(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung
bei einer anderen Finanzlandesdirektion
oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht
eingebracht wunde.
(3) Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht
wurden, sind von der im Abs. 1 genannten
Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission
zur Entscheidung vorzulegen.
§ 12. (1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte
Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift
und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers
sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste
zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt
wird.
(2) Die zur Begründung des Anspruchs dienenden
Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter
Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher
Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter
Übersetzung vorzulegen.
(3) Wurden Vermögensverluste bereits vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- oder
ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet,
so ist dies in der Anmeldung anzuführen.
Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen
gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn diese
schon der früheren Anmeldung beigeschlossen
waren.
(4) Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er
eine Anmeldung gemäß § 11 eingebracht hat,
so gilt diese für den Ehegatten oder Lebensgefährten,
der mit dem Verstorbenen sowohl im
Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im
Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt
gelebt hat.
§ 13. (1) Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung
zu prüfen und dem Geschädigten, falls
sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen
Aushilfebetrag anzubieten.
(2) Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen
Betrag als Abgeltung seiner ihm nach
diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch
die erfolgte Einigung der Anspruch auf Aushilfe
vergleichsweise bereinigt.
§ 14. (1) Wird von der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland
1. ein Aushilfebetrag angeboten und kommt
innerhalb von drei Monaten nach Zustellung
des Anbots keine schriftliche Einigung zustande,
so ist die Finanzlandesdirektion nicht
mehr an ihr Anbot gebunden und der
Anmelder kann innerhalb einer weiteren
Frist von drei Monaten seinen Anspruch
bei der Bundesentschädigungskommission
geltend machen;
2. die Zahlung einer Aushilfe ausdrücklich abgelehnt,
so kann der Anmelder innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Empfang
der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch
bei der Bundesentschädigungskommission
geltend machen;
3. innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
Anmeldefrist weder ein Aushilfebetrag angeboten,
noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich
abgelehnt, so kann der Anmelder
innerhalb einer weiteren Frist von drei
Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission
geltend machen.
(2) Ansprüche, die nicht innerhalb der im
Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Fristen von drei
Monaten bei der Bundesentschädigungskommission
geltend gemacht werden, sind erloschen.
§ 15. Die Bundesentschädigungskommission
kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen
und zu den angemeldeten Ansprüchen
Stellung zu nehmen.
§ 16. (1) Der einem Geschädigten von der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland angebotene oder von der
Bundesentschädigungskommission zuerkannte
Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.
(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt
vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der
Zustellung des Vergleichs (§ 13) oder der Entscheidung
der Bundesentschädigungskommission
(§ 10) an die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewährt werden,
sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften sind
von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
§ 18. Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte
Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von
Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen
aus der Sozialversicherung außer Ansatz
zu bleiben.
§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1977 in Kraft.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser
auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes
bezieht, der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;
2. hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser
auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes
bezieht, der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
3. hinsichtlich des § 17 Abs. 2, soweit sich
dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
der Bundeskanzler;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen.