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712_1976 AT

712. Bundesgesetz: Aushilfegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 712. Bundesgesetz: Aushilfegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Anspruch

§ 1. Physischen Personen, die im Zusammenhang

mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges

oder dessen Folgen Vermögensverluste

erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diesem Bundesgesetz

eine einmalige Aushilfe zu gewähren.

§ 2. (1) Vermögensverluste gemäß § 1 sind

durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte

Sachschäden, die entstanden sind

1. innerhalb der Grenzen des österreichischen

Bundesgebietes in der Zeit zwischen dem

1. September 1939 und dem 25. Oktober

1955 durch unmittelbare Kriegseinwirkung

oder durch Handlungen von Streitkräften

oder Dienststellen der alliierten und assoziierten

Mächte oder deren Angehörigen

2. außerhalb der Grenzen des österreichischen

Bundesgebietes

a) durch Umsiedlung oder durch eine im

Zusammenhang mit den Ereignissen des

Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen

stehende Vertreibung oder

b) durch eine auch schon vor Ende des

Zweiten Weltkrieges einsetzende, im Zusammenhang

mit der strukturellen Veränderung

der Volkswirtschaft und der

Gesellschaftsordnung ausländischer Staaten

erfolgte Nationalisierung, Konfiskation

oder sonstige Maßnahme, die in

ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer

entschädigungslosen Enteignung gleichzuhalten

ist.

(2) Zu Abs. 1 Z. 2 zählt auch ein Sachschaden,

der durch unmittelbare Kriegseinwirkung entstanden

ist, weshalb ein Schaden an den zerstörten

Sachen durch die im Abs. 1 Z. 2 angeführten

Ereignisse nicht mehr eintreten konnte.

(3) Ein Sachschaden an dem im Umsiedlungsgebiet

zurückgelassenen Vermögen liegt auch vor,

insoweit ein Umsiedler hiefür Vermögenswerte

als Ersatz erhalten hat, die in der Folge für

ihn wertlos geblieben sind.

(4) In den im Abs. 1 Z. 2 lit. a genannten

Fällen ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

nicht erforderlich, wenn ein Umsiedler

mit ständigem Aufenthalt in Österreich

die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, aus

dem er umgesiedelt worden ist, und dieser

Staat mit der Republik Österreich einen Vertrag

abgeschlossen hat oder abschließt, in dem

er sich ausdrücklich verpflichtet, für Schäden

von Umsiedlern eine Entschädigung zu leisten.

Für die Beurteilung des ständigen Aufenthaltes

ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

maßgebend.

§ 3. Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der

Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen,

so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945

eingetreten.

§ 4. (1) Vermögensverluste, deren gemeiner

Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in

Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von

1000 RM nicht übersteigt, begründen keinen

Anspruch auf eine Aushilfe.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes

für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen

der Anlage zum KVSG, BGBl.

Nr. 127/1958, ausgenommen der Z. 3, auszugehen.

Die Bestimmungen der Z. 7 sind mit

der Maßgabe anzuwenden, daß ein Punkt einer

Reichsmark entspricht.

(3) Ist der Verlust an Sachen eingetreten,

deren Nennwert nicht auf RM lautet, so hat zur

Ermittlung des gemeinen Wertes (Abs. 2) die

Umrechnung in Reichsmark gemäß der Anlage

zu erfolgen.

§ 5. (1) Die Aushilfe ist der Person zu gewähren,

in deren Vermögen der Verlust eingetreten

ist (Geschädigter). Ist der Geschädigte gestorben

bevor die Bundesentschädigungskommission über

den Anspruch entschieden oder der Geschädigte

das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen

hat, so gilt der Ehegatte oder Lebensgefährte

als Geschädigter, der mit dem Verstorbenen

sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes

als auch im Zeitpunkt seines Todes

im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Bei Verlust von Hausrat gelten die im

Zeitpunkt des Schadenseintrittes und der Anmeldung

im gemeinsamen Haushalt lebenden

Ehegatten oder Lebensgefährten, ohne Rücksicht

auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse,

gemeinsam als Geschädigte; ein Anspruch auf

Aushilfe kann jedoch nur von einem Ehegatten

oder Lebensgefährten geltend gemacht werden.

Ist ein Ehegatte oder Lebensgefährte nach Eintritt

des Schadens und vor der Anmeldung des Anspruches

verstorben, so gilt der andere Ehegatte

oder Lebensgefährte allein als Geschädigter.

Leben Ehegatten oder Lebensgefährten, die im

Zeitpunkt des Schadenseintrittes im gemeinsamen

Haushalt gelebt haben, im Zeitpunkt der

Anmeldung getrennt oder ist die Ehe geschieden,

aufgehoben oder für nächtig erklärt worden,

so gilt jeder für sich als Geschädigter. In diesen

Fällen steht jedem die Hälfte der Aushilfe zu,

es sei denn, daß einer Alleineigentum an dem

verlorenen Hausrat nachweist.

§ 6. Ist der Schaden an Sachen eingetreten,

die Gegenstand einer nichtigen Vermögensentziehung

im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften

waren, so ist der Schaden als im

Vermögen der Person eingetreten anzusehen,

der die Sachen entzogen wurden.

§ 7. Die Aushilfe beträgt höchstens 15000 S.

Sie darf jeder anspruchsberechtigten Person nur

einmal gewährt werden.

§ 8. (1) Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte,

dessen Einkommen (§ 9) das 14fache

des für die Gewährung einer Ausgleichszulage

im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf

Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG,

BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12000 S

übersteigt.

(2) Bei einem Einkommen bis zur Höhe des

14fachen Richtsatzes (Aushilfemeßbetrag) beträgt

die Aushilfe 15000 S. Übersteigt das Einkommen

den Aushilfemeßbetrag, so vermindert sich die

Aushilfe von 15000 S um den den Aushilfemeßbetrag

übersteigenden Teil des Einkommens.

§ 9. Als Einkommen gilt

1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen

das zu versteuernde Einkommen, welches

dem Anmelder in dem der Anmeldung

vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen

ist,

2. bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag

der inländischen Einkünfte im Sinne des

§ 98 EStG 1972 und alle im Ausland zugeflossenen

Beträge, die den Einkünften gemäß

§ 2 Abs. 3 EStG 1972 entsprechen und

dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen

Kalenderjahr zugeflossen sind.

ABSCHNITT II

Verfahren

§ 10. Über Ansprüche auf Gewährung einer

Aushilfe entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz,

BGBl. Nr. 126/1958, errichtete

Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen

der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes

sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig

ist.

§ 11. (1) Ansprüche auf Aushilfe sind bei

sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember

1980 bei der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden.

Der Postlauf wird in die Frist nicht

eingerechnet.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung

bei einer anderen Finanzlandesdirektion

oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht

eingebracht wunde.

(3) Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht

wurden, sind von der im Abs. 1 genannten

Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission

zur Entscheidung vorzulegen.

§ 12. (1) Die Anmeldung ist an keine bestimmte

Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift

und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers

sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste

zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt

wird.

(2) Die zur Begründung des Anspruchs dienenden

Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter

Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher

Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter

Übersetzung vorzulegen.

(3) Wurden Vermögensverluste bereits vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- oder

ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet,

so ist dies in der Anmeldung anzuführen.

Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen

gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn diese

schon der früheren Anmeldung beigeschlossen

waren.

(4) Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er

eine Anmeldung gemäß § 11 eingebracht hat,

so gilt diese für den Ehegatten oder Lebensgefährten,

der mit dem Verstorbenen sowohl im

Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im

Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt

gelebt hat.

§ 13. (1) Die Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung

zu prüfen und dem Geschädigten, falls

sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen

Aushilfebetrag anzubieten.

(2) Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen

Betrag als Abgeltung seiner ihm nach

diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche

innerhalb einer Frist von drei Monaten nach

Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch

die erfolgte Einigung der Anspruch auf Aushilfe

vergleichsweise bereinigt.

§ 14. (1) Wird von der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1. ein Aushilfebetrag angeboten und kommt

innerhalb von drei Monaten nach Zustellung

des Anbots keine schriftliche Einigung zustande,

so ist die Finanzlandesdirektion nicht

mehr an ihr Anbot gebunden und der

Anmelder kann innerhalb einer weiteren

Frist von drei Monaten seinen Anspruch

bei der Bundesentschädigungskommission

geltend machen;

2. die Zahlung einer Aushilfe ausdrücklich abgelehnt,

so kann der Anmelder innerhalb

einer Frist von drei Monaten nach Empfang

der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch

bei der Bundesentschädigungskommission

geltend machen;

3. innerhalb eines Jahres nach Ablauf der

Anmeldefrist weder ein Aushilfebetrag angeboten,

noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich

abgelehnt, so kann der Anmelder

innerhalb einer weiteren Frist von drei

Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission

geltend machen.

(2) Ansprüche, die nicht innerhalb der im

Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Fristen von drei

Monaten bei der Bundesentschädigungskommission

geltend gemacht werden, sind erloschen.

§ 15. Die Bundesentschädigungskommission

kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen

und zu den angemeldeten Ansprüchen

Stellung zu nehmen.

§ 16. (1) Der einem Geschädigten von der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland angebotene oder von der

Bundesentschädigungskommission zuerkannte

Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.

(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt

vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der

Zustellung des Vergleichs (§ 13) oder der Entscheidung

der Bundesentschädigungskommission

(§ 10) an die Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewährt werden,

sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften sind

von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

§ 18. Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte

Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von

Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen

aus der Sozialversicherung außer Ansatz

zu bleiben.

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1977 in Kraft.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser

auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes

bezieht, der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen;

2. hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser

auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes

bezieht, der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

3. hinsichtlich des § 17 Abs. 2, soweit sich

dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

der Bundeskanzler;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

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